Wann welche Dokumentenpauschale

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Plumbum
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#1

04.09.2013, 17:47

So ein für alle Mal..vielleicht kann mir jemand das für Dumme erklären,

wann nehme ich die Dokumentenpauschale nach 32000, wann nach 32001? Mir ist klar bei Kaufverträgen und quasi Niederschriften die nach 32001, wenn ich nur die Unterschrift beglaubige nach 32000, aber jetzt habe ich zum Beispiel eine Löschungsbewilligung nebst Antrag fertig gemacht, wonach berechne ich jetzt die Dokumentenpauschale? Werd noch wahnsinnig... in dem einem Buch steht so, in mem Skript steht so, woanders steht gar nichts :shock:
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Jaqueline
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#2

05.09.2013, 15:15

Ich würde nach 32000 abrechnen. 32001 Nr. 1 verstehe ich so, dass es sich dabei um Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke von Niederschriften, Entwürfen und Urkunden, auf denen der Notar die Unterschrift beglaubigt hat, handelt, die aufgrund Mitteilungspflicht des Notars versandt werden z. B. Kopie ans Finanzamt, Katasteramt. 32001 Nr. 2 verstehe ich so, dass es sich dabei um Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke von Niederschriften handelt, die eben nicht aufgrund Mitteilungspflicht des Notars übersandt werden; also z. B. Kopie an die Beteiligten, Grundbuchamt. Da man in Deinem Fall, nach meinem Verständnis, 32001 Nr. 1 und 32001 Nr. 2 ausschließen kann, ist es 32000.
Schwester

#3

05.09.2013, 15:53

M. E. musst Du nach 32001 abrechnen. Auf einem Seminar von Herrn Tondorf wurde uns gesagt (so habe ich es jedenfalls verstanden :lol: ), dass die Dokumentenpauschale nach 32001 für alle Kopien etc. gilt, die im Rahmen einer Beurkundung, U-Begl. etc. gemacht werden. Will der Mandant aber nachträglich, also auf besonderen Antrag, Abschriften etc., muss man nach 32000 abrechnen. In den Beispielsrechnungen des Herrn Tondorf, also z.B. bei einer HR-Anmeldung (Entwurf u. U-Begl.) hat er auch immer die 32001 aufgeführt.
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#4

07.09.2013, 01:27

DIe Abgrenzung ist:
- Beurkundungsverfahren: 32001
- Alles andere: 32000
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#5

07.09.2013, 20:52

Das halte ich (bisher) nicht für richtig bzw. zumindest weniger überzeugend als die oben aus dem anderen Seminar berichtete Empfehlung. Es würde ja auch dazu führen, dass der Notar in zahlreichen Fällen, wo keine Beurkundungsform einer Niederschrift durch Formvorschrift vorgeschrieben ist und in der Praxis häufig mit Entwürfen gearbeitet wird, die Entwürfe mit anschließender U.-Begl. dann teurer würden als Beurkundungen, so dass man auf die Idee käme, der Notar hätte nicht den billigsten Weg gewählt u. U. § 21 GNotKG anwenden will bzw. Schadensersatz wegen Nichteinhaltung des kostengünstigsten Wegs nach den Vorschriften §§ 19, 24 BNotO geltend machen könnte.
Eine ähnliche Diskussion wurde schon einmal an anderer Stelle in diesem Forum geführt.
Vom Wortlaut passt aus 32001 doch auch die Nr. 1 "ohne besonderen Antrasg von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterswchrift beglaugt hat, ..." auf die Anwendung der 32001 auch auf Entwürfe.
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#6

07.09.2013, 20:57

Soweit ein Antrag gegeben ist, passt 32001 Nr. 1 mE überhaupt nicht. 32001 Nr. 1 ist nur für Abschriften, die der Notar von Amtsgericht wegen fertigen muss.
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#7

07.09.2013, 21:19

Selbst wenn es so wäre - dann würde in zahlreichen Fällen von Entwürfem mit U.-Beglaubigungen die Nr. 3 anwendbar sein, denn i.d.R. wird ein zumindest konkudenter Antrag auf Erteilung von Abschriften bei "Bestellung" der Notartätigkeit und des Entwurftermins schon vorliegen.
Weiter sollte man das GNotKG mit seinen zahlreichen vielleicht nicht ganz eindeutigen und manchmal nicht perfekten Formulierungen nach Sinn und Zweck auslegen - und warum sollte der Gesetzgeber unter Berücksichtigung des oben Gesagten die Kopierkosten für einerseits Beurkundungen und andererseits Entwürfe mit U.-Begl. in der Höhe anders geregelt gemeint haben?
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#8

23.09.2013, 08:38

Soooo komme gerade aus dem Urlaub zurück, vielen Dank für die Antworten und ich bin froh darüber, dass ich nicht die einzige bin, die das alles nicht so ganz eindeutig sieht!

Ich werde mich mal weiter einlesen und sehen, was dabei rum kommt, aber danke für die Antworten und Anregungen zum nachdenken :)
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#9

24.09.2013, 00:52

Selbst wenn ein zumindest konkludenter Auftrag für Abschriften bei Bestellung der Notartätigkeit vorliegt, passt Nr. 32001 Nr. 3 nicht, weil die Beteiligten ja keine Abschrift vom Entwurf, sondern der unterschriftebeglauibigten Urkunde haben wollen. Das ist jedenfalls kein Fall von Nr. 3. Ich bin daher immer noch für die in der Praxis einfach zu handhabende Abgrenzung: nur bei Beurkundungen 32001, sonst 32000.
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#10

30.09.2013, 09:24

Ich teile die Ansicht von Martin Filzek.
Siehe auch Streifzug:
vor RdNr. 374 "KV-Nr. 32000 (außerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder einer Entwurffertigung)"
vor RdNr. 381 ""KV-Nr. 32001 (innerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder bei Entwurfserstellung)"
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