Mir bereiten die §§ zu den Geschäftswerten etwas Schwierigkeiten:
Zum Beispiel:
Warum wird bei Entwurf einer Vereinsregisteranmeldung nebst Unterschriftsbeglaubigung § 92 Abs. 2 angegeben und bei dem Entwurf einer Erbausschlagung nebst Unterschriftsbeglaubigung nicht? Ich würde sagen, man gibt § 92 Abs. 2 in beiden Fällen mit an oder halt nicht.
Oder warum wird bei Entwurf einer Vereinsregisteranmeldung nebst Unterschriftsbeglaubigung (Erstanmeldung) § 36 Abs. 3 und Abs. 2 angegeben und bei Entwurf einer Vereinsregisteranmeldung nebst Unterschriftsbeglaubigung (spätere Anmeldung) nur Abs. 3? Hier würde ich wieder sagen, man gibt Abs. 2 in beiden Fällen mit an oder halt nicht.
Angabe Geschäftswert
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- § 92 Abs. 2 muss nie mit angegeben werden.
- Absätze müsse nie mit angegeben werden.
- In einigen Büchern, bspw. bei Diehn, wird wohl aus didaktischen Gründen teilweise detaillierter zitiert.
- Absätze müsse nie mit angegeben werden.
- In einigen Büchern, bspw. bei Diehn, wird wohl aus didaktischen Gründen teilweise detaillierter zitiert.
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