Hallo,
ich hab da mal eine doofe Frage. Wir haben hier einen Entwurf gefertigt für eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit und die Unterschrift des Eigentümers entgegen genommen. Es handelt sich um die Nutzung des Grundstücks für ein Regenrückhaltebecken für die Stadt. Für die Duldung hat der Grundstückseigentümer eine Nutzungsentschädigung von 100.000,00 € bekommen. Dazu hab ich nun folgende Rechnung geschrieben:
21201 Beurkundungsverfahren 136,50 €
Geschäftswert 100.000,00 € (§§ 97, 52)
32005 Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 €
Nettobetrag 156,50 €
32014 Umsatzsteuer, 19 % 29,74 €
Gesamtbetrag 186,24 €
Ist das wohl so ok?
U-Beglaubigung mit Entwurf beschr. persönl. Dienstbarkeit
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2199
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Was soll das sein: "Unterschrift entgegen genommen"? Doch wohl auch, dass man die Unterschrift danach beglaubigt hat? Darauf kommt es natürlich an.
Bei den Entwurfsregelungen in GNotKG gibt es nicht nur die m. E. nicht richtig von NaAnWi vorgeschlagene 24100 KV, sondern drei weitere zu prüfende KV-Nummern danach, von denen hier die 24102 wohl richtig wäre; der Höchstermessensrahmensatz muss nach § 92 Abs. 2 GNotKG angewandt werden mit 0,5. M. E. kann man zusätzlich noch "i.V.m. KV 21201" dazu zitieren, da dort geregelt ist, dass im Fall der Beurkundung eine 0,5 Gebühr entsteht, die dann deswegen bei KV 24102 anwendbar war. Andere sagen, dies sei nur eine "interene Subsumtionsleistung" des Notars, die er nicht mit anzugeben brauche; eine entspr. Diskussion wurde kurz an anderer Stelle dieses Forums geführt.
Die Antwort geht davon aus, dass nur eine Grunddienstbarkeit als "einseitige" Bewilligungserkärung entworfen u. beglaubigt wurde, nicht hingegen ein Vertrag über die ganze Sache einschließlich der vom Vertragspartner (Stadt) gezahlten Entschädigung usw. In diesem Fall wäre die von NaAnWi vorgeschlagene 2,0 Gebühr für den Entwurf natürlich richtig (beim Zitieren evtl. "i.V.m. 21100" hinzufügen).
Bei den Entwurfsregelungen in GNotKG gibt es nicht nur die m. E. nicht richtig von NaAnWi vorgeschlagene 24100 KV, sondern drei weitere zu prüfende KV-Nummern danach, von denen hier die 24102 wohl richtig wäre; der Höchstermessensrahmensatz muss nach § 92 Abs. 2 GNotKG angewandt werden mit 0,5. M. E. kann man zusätzlich noch "i.V.m. KV 21201" dazu zitieren, da dort geregelt ist, dass im Fall der Beurkundung eine 0,5 Gebühr entsteht, die dann deswegen bei KV 24102 anwendbar war. Andere sagen, dies sei nur eine "interene Subsumtionsleistung" des Notars, die er nicht mit anzugeben brauche; eine entspr. Diskussion wurde kurz an anderer Stelle dieses Forums geführt.
Die Antwort geht davon aus, dass nur eine Grunddienstbarkeit als "einseitige" Bewilligungserkärung entworfen u. beglaubigt wurde, nicht hingegen ein Vertrag über die ganze Sache einschließlich der vom Vertragspartner (Stadt) gezahlten Entschädigung usw. In diesem Fall wäre die von NaAnWi vorgeschlagene 2,0 Gebühr für den Entwurf natürlich richtig (beim Zitieren evtl. "i.V.m. 21100" hinzufügen).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de