Sorry ich bin noch total unsicher im Umgang mit dem neuen Gesetz...
Wenn ich ganz normal einen Löschungsantrag entwerfe und die Unterschrift hier beglaubigt wird und ich das Ganze zum GBA abreiche bekomme ich doch nur die Entwurfsgebühr nach 24102 oder? Die Dokumentenpauschale nach 32001 und Postentgelte nach 32005..
Löschungsantrag mit Entwurf
- Jana47
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@renotante
schau mal hier: 24101 oder 21200
Ich schätze, ich werde mir als Gebührenzitat wohl 24102 iVm 21201 (Nr....) angewöhnen (wie früher 145 u. 38 II ...).
schau mal hier: 24101 oder 21200
Ich schätze, ich werde mir als Gebührenzitat wohl 24102 iVm 21201 (Nr....) angewöhnen (wie früher 145 u. 38 II ...).
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Die Dokumentenpauschale nach 32001 und Postentgelte nach 32005..
Fällt hier tatsächlich die Dokumentenpauschale nach 32001 an? In dem Buch "Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht" von Diehn steht bei den Beispielen in Rd.-Nr. 585 und 588, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 anfällt...
Oder verstehe ich da etwas falsch?
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@Greenhill
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 fällt außerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder einer Entwurffertigung an (s. hierzu auch Streifzug, Randnummer 374).
Es ist hier richtig, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 32001 anfällt.
Die Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 fällt außerhalb eines Beurkundungsverfahrens oder einer Entwurffertigung an (s. hierzu auch Streifzug, Randnummer 374).
Es ist hier richtig, dass die Dokumentenpauschale nach Nr. 32001 anfällt.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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@nico86: Dankeschön für die schnelle Antwort! Also irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch... Was heißt "außerhalb eines Beurkundungsverfahrens"? Wenn nur der Entwurf gefertigt?
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@Greenhill,
das bedeutet, wenn weder eine Entwurfstätigkeit noch eine Beurkundungstätigkeit des Notars vorliegt, z. B. ein Beteiligter wünscht nach Abschluss eines Beurkundungsverfahrens eine Abschrift der Urkunde oder für die Erteilung einer Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Klauselumschreibung.
das bedeutet, wenn weder eine Entwurfstätigkeit noch eine Beurkundungstätigkeit des Notars vorliegt, z. B. ein Beteiligter wünscht nach Abschluss eines Beurkundungsverfahrens eine Abschrift der Urkunde oder für die Erteilung einer Ablichtung der vollstreckbaren Ausfertigung bei Klauselumschreibung.
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