24101 oder 21200

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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stefan2209
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#1

03.09.2013, 17:02

Wenn eine Unterschriftsbeglaubigung stattgefunden hat und der Entwurf von uns ist:
wann nehme ich 24101 / 24102, wann 21200 / 21201?

Ich habe "Das neue Kostenrecht" v. Diehn/Sikora/Tiedtke (Vorabdruck) so verstanden, dass der Beurkundungsauftrag entscheidend ist.

Wird zunächst nur ein Entwurf gewünscht und offen gelassen, ob bei uns oder überhaupt beurkundet werden soll, dann 24101 bzw. 24102, selbst bei dann tatsächlich stattgefundener Unterschriftbeglaubigung, weil bei der Entwurfsgebühr die erste Unterschriftsbeglaubigung durch den Notar, der den Entwurf gemacht hat, gebührenfrei ist?

Wird von Anfang an gesagt, dass die Beurkundung oder besser die Unterschriftsbeglaubigung bei uns stattfinden soll, dann 21200 bzw. 21201?

Kann man nicht immer dann, wenn eine Unterschriftsbeglaubigung mit Entwurf stattgefunden hat, 21200 bzw. 21201 nehmen?

Oder habe ich da noch etwas Entscheidendes übersehen?
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#2

04.09.2013, 08:26

21200 / 21201 betrifft nur Beurkundungen. Unterschriftsbeglaubigungen fallen nicht unter diese Vorschrift.
In den Fällen, in denen der Notar zunächst auftragsgemäß eine Urkunde entwirft (ohne Beurkundungsauftrag) und dann Unterschriften hierunter beglaubigt, erhält er Gebühren gem. Nr. 24101 / 24102, nicht nach Nr. 21200 / 21201.
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stefan2209
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#3

04.09.2013, 13:19

21200 / 21201 betrifft nur Beurkundungen
Das sehe ich aber anders, insbesondere 21201 Nrn. 4, 5, 7
das sind doch klassische Unterschriftsbeglaubigungen,
(zu den anderen Nummern kann ich nichts sagen, solche Vorgänge kommen bei uns viel zu selten vor),
bei 21200 dachte ich an Genehmigungserklärungen.

Ich habe jetzt auch nochmal die Beispiele in "Das neue Kostenrecht" v. Diehn/Sikora/Tiedtke (Vorabdruck) zu HR-Anmeldungen und GS-Löschungsbewilligen /-anträgen gelesen. Demnach wird immer nach 24102 abgerechnet, mal mit der näheren Bezeichnung Entwurfsfertigung, mal mit Handelsregisteranmeldung, mal mit Vereinsregisteranmeldung, mal mit Entwurfsgebühr.

Heißt das, dass 21201 nur dazu dient, zu definieren, welche Sachen unter 24102 fallen, und 21201 selbst eigentlich in keinen Kostenrechnungen auftaucht? Das kann´s doch auch nicht sein.

Für mich wären z. B. HR-Anmeldungen aber klassische Unterschriftbeglaubigen mit Entwurf und gleichzeitigem Beurkundungsauftrag, die ich dann nach 21201 Nr. 5 abrechnen würde, im Gegensatz zu Diehn/Sikora/Tiedtke.
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#4

04.09.2013, 13:54

Es kommt überhaupt nicht darauf an, ob es "klassisch" Unterschriftsbeglaubigungen (mit vorherigem Entwurf) oder "Beurkundungen" sind. Maßgeblich ist, ob ein Beurkundungsverfahren vorliegt oder nicht. Ein Beurkundungsverfahren setzt einen auf Beurkundung gerichteten Auftrag voraus. Nur dann können Gebühren gem. Nr. 21200 / 21201 entstehen.

Mir wäre neu, dass Anmeldungen zum HR regelmäßig beurkundet werden. Der Auftrag lautet vielmehr auf Entwurf + Unterschriftsbeglaubigung, so dass die Gebühr gem. Nr. 24102 (gffls. i.V.m. Nr. 21201 zu zitieren, was aber streitig ist) entsteht.
Das war nach "altem" Recht nicht anders, dort entstand nicht eine Gebühr gem. § 38 Abs. 2 Nr. 7, sondern eine Gebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO.

An der Höhe der Gebühren ändert sich dadurch ohnehin nichts.
Jaqueline
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#5

04.09.2013, 17:55

Ich sehe das so: z. B. Entwurf Handelsregisteranmeldung nebst Unterschriftsbeglaubigung...
gem. Nr. 24102 - in Nr. 24102 steht: Fertigung eines Entwurfes, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde. Also muss ich nachsehen, welche Gebühr für das Beurkundungsverfahren entstehen würde und das finde ich unter Nr. 21201 Nr. 5. Aus Nr. 21201 Nr. 5 ergibt sich nämlich, dass, wenn die Anmeldung zu einem Handelsregister Beurkundungsgegenstand ist, eine 0,5 Gebühr anfällt. Also sind beide Nummern wichtig. Angegeben werden muss aber nur Nr. 24102.
Martin Filzek
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#6

05.09.2013, 12:59

Scheint mir auch alles richtig zu sein, was Jaqueline und Revisor geschrieben haben.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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