Verwalterzustimmung - Entw. + Begl.

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Marzena
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#1

29.08.2013, 16:06

Folgender Fall:

Veräußert wird Wohnungseigentum. Einzuholen sind Verwalterzustimmung, Proto. (als Nachweis) sowie Zustimmung der eingetr. Gläubigerin zur Schuldübernahme (die GS bleibt bestehen). Der eifrige Verwalter hat, ohne Zutun des Notars, bereits kurz nach KV-Beurkundung einen Termin zur Unterzeichnung seiner Zustimmung vereinbart. Diese haben wir entworfen. Ferner hat er das Protokoll der Eigentümerversammlung unterschrieben.

Ich zerbreche mir den Kopf über die Verwalterzustimmung! Sehe ich das richtig so:

Entw. + Begl. einer Zustimmungserkl. = 1,0 Geb. nach 24101 KV nach dem halben Wert gem. § 98 I GNotKG, oder?

Was ist dann mit der Vollzugsgebühr? Bekommen wir trotzdem 0,5 Vollzug wg. der Einholung der Schuldübernahmezustimmung (22110 (9))? Im Diehn's - Kurzlexikon GNotKG habe ich folgende Aussage gefunden: "Verwalterzustimmung .... 1,0-Gebühr nach Nr. 24101 für Entwurf, wenn nicht Vollzugstätigkeit".

Die Begl. für die Unterschrift unterm Proto. ist klar, nur diese Verwalterzustimmung lässt mich zweifeln. Wie schon gesagt, der Verwalter ist, weil er vom Verkäufer von der Veräußerung vorher erfuhr, selbst - also ohne, dass er darum gebeten wurde -, auf uns zugekommen...

Help!
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Gruftie
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#2

29.08.2013, 21:27

Erst einmal herzlich Willkommen hier!!

Also, Ihr bekommt zwar die Vollzugsgebühr, aber damit ist die Entwurfsgebühr für die Verwalterzustimmung abgegolten. Ich hatte den Fall jetzt noch nicht und das GNotKG ist leider noch so neu :oops: , aber ich denke, Du bekommst zumindest die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung.
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#3

30.08.2013, 08:08

:thx
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stefan2209
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#4

30.08.2013, 18:26

sehe ich unter´m Strich genauso

weil der Verwalter von sich aus zu Euch gekommen ist, fällt die Vollzugsgebühr nicht wegen 22110 Nr. 5 an, sondern wegen der anderen Vollzugstätigkeiten; wäre die Verwalterzustimmung die einzige Vollzugstätigkeit gewesen, wäre die Gebühr wohl nicht zu erheben, weil Ihr habt ja die Zustimmung nicht angefordert

für die UBgl. Verwalterzustimmung gibt´s natürlich trotzdem die Gebühr 21200
Im Diehn's - Kurzlexikon GNotKG habe ich folgende Aussage gefunden: "Verwalterzustimmung .... 1,0-Gebühr nach Nr. 24101 für Entwurf, wenn nicht Vollzugstätigkeit".
hiermit ist wohl gemeint, dass es, wenn Ihr die Zustimmung des Verwalters anfordert und bei dieser Gelegenheit auch einen Entwurf übermittelt, nur die Vollzugsgebühr anfällt und nicht zusätzlich eine Entwurfsgebühr, insbesondere dann, wenn der Verwalter zu einem anderen Notar geht, als zu dem, der den Entwurf im Rahmen der Abwicklung seines Kaufvertrages gefertigt hat
:-) alles im (Siegel-)Lack
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#5

30.08.2013, 19:30

Danke auch an Stefan 2209, aber für eine U-Begl. eine 21200-Gebühr?

25100 gibt es doch für eine U-Begl., oder stehe ich jetzt völlig im Wald?

Die 21200 kann ich doch wg. des Vorrangs der Vollzugsgebühr, die ich ja wg. der Einholung der Valuta bekomme, vergessen also berechne ich doch für die Verwalterzustimmung nur eine 25100 nach dem 1/2 Wert (§98), oder?

Wenn schon jemand so nett wäre zu antworten - eine Frage hätte ich noch. Das oben erwähnte Eigentümerversammlungsprotokoll unter dem wir 2 Unterschriften beglaubigt haben, reichen wir zu gegebener Zeit in begl. Abschrift dem AG ein. Ist hier die 25102 fällig?

Ein schönes Wochenende allerseits!
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Gruftie
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#6

30.08.2013, 21:26

Danke auch an Stefan 2209, aber für eine U-Begl. eine 21200-Gebühr?

25100 gibt es doch für eine U-Begl., oder stehe ich jetzt völlig im Wald?
Da hat er sich bestimmt vertan...ich gehe davon aus, dass er die 25100 für die UB meint.
also berechne ich doch für die Verwalterzustimmung nur eine 25100 nach dem 1/2 Wert (§98), oder?
Ja
Das oben erwähnte Eigentümerversammlungsprotokoll unter dem wir 2 Unterschriften beglaubigt haben, reichen wir zu gegebener Zeit in begl. Abschrift dem AG ein. Ist hier die 25102 fällig?
Nein, hier kommt die 25101 in Betracht...20,00 €
Zusätzlich hierzu kannst Du noch die Vollzugsgebühr 22124 nehmen, nochmal 20,00 €, und die Postpauschale...
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#7

30.08.2013, 21:55

Danke Gruftie! Bei diesen vielen Neuerungen ist man des öfteren geistig umnachtet, aber 25100 für U-Begl. ist schon in diesem Fall korrekt, denke ich.

Noch einmal zu meiner o. g. 25102 Gebühr. Die 20,00 € sind klar - für Proto. Begl. - endlich eine vernünftige Ansage übrigens. Was ich meine, ist die begl. Abschrift des Protokolls, die das AG bekommt, wenn wir den Umschreibungsantrag stellen. Da gibt es noch die 25102 Gebühr für Erstellung von begl. Abschriften von Dokumenten (ausgenommen von vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden). Protokoll der Eigentümerversammlung ist m. E. weder vom Notar aufgenommen, noch in Urschrift in seiner Urkundensammlung befindlich. Wenn ich also eine begl. Abschrift dem AG einreiche, müsste man doch die 25102 auch berechnen können, oder?

Ich habe irgendwo - keine Ahnung wo, mir dröhnt inzwischen der Schädel von den vielen Informationen... -, gelesen, dass eine dem AG eingereichte begl. Abschrift einer Personenstandsurkunde (z. B. Sterbeurkunde bei Löschung Wohnrecht) schon die 25102 Gebühr auslöst.
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