Anwendung neues Kostenrecht bei den Grundbuchkosten
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KostO
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@Bielefelder #7
Die Übergangsvorschrift des GNotKG unterscheidet aber (anders als früher § 161 KostO) nicht zwischen Verfahrens- und Aktgebühren.
@Okudera #10
Nach meiner Auffassung ist (wie Bielefelder #11) altes Recht anzuwenden.
Die Übergangsvorschrift des GNotKG unterscheidet aber (anders als früher § 161 KostO) nicht zwischen Verfahrens- und Aktgebühren.
@Okudera #10
Nach meiner Auffassung ist (wie Bielefelder #11) altes Recht anzuwenden.
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Ich habe auch eine Beschwerde einer Beteiligten über die Kosten des Gerichts. Der Antrag auf Eintragung eines Nießbrauchrechts zugunsten ihres Ehemannes ging am 05.07.2013 beim Gericht ein. Im September wurde die Eintragung vorgenommen und nach GNotKG abgerechnet. Allerdings natürlich mit der Kostenfolge, dass nicht, wie in KostO geregelt, der 5fache Jahresbetrag maßgeblich ist, sondern nach GNotKG auf das Alter abgestellt wird. Somit ergibt sich ein Geschäftswert von 225.000,00 €, was eigentlich 75.000,00 € nach KostO gewesen wäre. Gerecht ist das nicht. Mein Chef meint, Beschwerde einlegen. Die Eintragung hätte locker im Juli erfolgen können. Es kann doch nicht sein, dass die Personalprobleme der Gerichte zu Lasten der Kostenschuldner gehen.