Zustimmung Testamentsvollstrecker

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#1

26.08.2013, 15:48

Es ist ein KV beurkundet worden. KP € 48.000,00. In Abt. II ist ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.

Nun soll hier eine Zustimmungserklärung zum KV des Testamentsvollstreckers sowie ein Antrag auf Löschung des Testamentsvollstreckervermerkes vorbereitet werden. Nehme ich als GW: € 48.000,00 (§ 36 GNotKG) und als Gebühr KV 24102 0,5?
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#2

26.08.2013, 15:52

Die Einholung der Zustimmung ist Vollzugstätigkeit, für die Entwürfe ist keine Gebühr abzurechnen (vgl. http://www.foreno.de/viewtopic.php?f=119&t=66539
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#3

26.08.2013, 15:58

Der Vertrag wurde noch vor dem 01.08.2013 beurkundet. Wir haben den TV nach dem 01.08.2013 (und zwar nach Vorliegen der betreuungsg. GN) angeschrieben.

Nun möchte er die Erklärung hier abgeben. Muss ich die Erklärung dann noch nach KostO abrechnen?
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Bielefelder
Forenfachkraft
Beiträge: 174
Registriert: 10.03.2013, 17:33
Beruf: RA-Fachangestellte
Wohnort: Bielefeld

#4

26.08.2013, 16:03

Anwendbar ist GNotKG.

GW nach § 98 Abs. 1 nur 50% von 48T€ = 24 T€

Dafür 1,0-Gebühr nach 24101. Vor 2.2 Abs. 2 gilt für diesen Fall m.E. nicht, weil keine Vollzugsgebühr mit Abgeltungswirkung erhoben wurde.

Man könnte an 136 Abs. 2 analog denken, ich wäre aber dagegen.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#5

26.08.2013, 16:06

Vielen Dank für die schnelle Antwort. :D
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#6

27.08.2013, 07:56

Der Entwurf der Zustimmung des TV dient dem Vollzug des Kaufvertrages.
Daher wird m.E. - anders als Bielefelder es sieht - die KostO anzuwenden sein.
Dies ergibt sich aus § 136 Abs. 3 KostO:
"Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe."

Es wird daher hier nicht darauf ankommen, wann der Auftrag zur Fertigung des Entwurfs der Zustimmungserklärung erteilt wurde.
Benutzeravatar
AnjaZ
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1459
Registriert: 28.08.2008, 13:52
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Schleswig-Holstein

#7

27.08.2013, 09:35

Habe gerade den Entwurf der Zustimmungserklärung nochmals auf dem Tisch. KostO oder GNotKG?

Wenn ich mir den Sachverhalt nochmals anschaue, dann ist der Vertrag letztendlich im Juni 2013 beurkundet worden (die Sache läuft auch schon seit 2009). Es musste sodann die betreuungsgerichtliche Genehmigung eingeholt werden, die im August 2013 rechtswirksam geworden ist und ich nunmehr im August mit der Abwicklung des Vertrages begonnen habe. Ich denke, ich werde die Erklärung dann doch nach KostO abrechnen.

Vielen Dank nochmals für die Hilfe.
Gruß Anja
_________________________

Beginne jeden Tag mit einem Lächeln!!!
Antworten