Auswärtsgebühr

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Charleen
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#1

22.08.2013, 15:57

Hallöchen, kann mir jemand helfen?
Mein Chef war bei Mdt. um 3 Urkunden (Testament, Vorsorgevollmacht und Übertragungsvertrag) zu beurkunden. Nach Nr. 26003 fällt fürs Testament und Vorsorgevollmacht eine Festgebühr von 50,00 EUR an. Für den Übertragungsvertrag müsste die Auswärtsgebühr nach Nr. 26002 berechnet werden. Allerdings weiß ich nicht wie ich die Gebühren auf die 3 Urkunden aufteilen soll/kann.
Muss ich die Festgebühr für die Vorsorgevollmacht und das Testament teilen (je 25,00 EUR) oder entstehen fürs Testament und Vorsorgevollmacht jeweils 50,00 EUR? Und wie verhält es sich dann mit dem Übertragungsvertrag?
Martin Filzek
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#2

22.08.2013, 17:32

Es kommt zunächst mal darauf an, wie lange der Notar auswärts tätig war - einschließlich Hin- und Rückweg. Wegen des mit beurkundeten Übertragungsvertrags fallen grundsätzlich für jede halbe Stunde, die angefangene wurde, 50 Euro an nach KV 26002. Die oben genannte 26003 bezieht sich ja nur auf die dort genannten speziellen Beurkundungen, hier also Testament und Vorsorgevollmacht. Insgesamt würde ich die Kosten dann so aufteilen, dass sofern die Abweseneheit mehr als 0,5 Std. betragen hat - was wohl wahrscheinlich ist - wie folgt berechnet und aufgeteilt würde:

Nehmen wir als Beispielswert an, der Notar war von 14 - 15.40 Uhr wegen der Sachen unterwegs bzw. auswärts = 4 angefangene halbe Stunden = nach 26002 4 x 50 Euro = 200 Euro.
Diese sind anteilig auf die einzelnen Urkunden zu berechnen (26003 ist gar nicht angefallen, weil dies voraussetzt, es müssten ausschließlich privilegierte Beurkundungen sein). Wegen der Sonderregelung in 26003 scheint es mir angemessen, je 25 Euro dann (aus den nach 26002 entstandenen 200 Euro) auf die Urkunden Testament und Vorsorgevollmacht zu verteilen und die restlichen 150 Euro auf den Übertragungsvertrag.
"Angemessen" verteilen könnte aber auch eine Drittelung des Betrags auf die drei Urkunden sein oder eine Verteilung nach dem ungefähren Zeitanteil der einzelnen Urkunden (grob nur, "Pi mal Daumen", keine Stoppuhr-Zeiten erforderlich) - wird dem Mandanten letztlich wohl egal sein, wenn es ein und derselbe Kostenschuldner ist, und wenn beim Übergabevertrag der Übertragsnehmer die Kosten zahlt, könnte man fragen, was den Leuten lieber ist (würde ich aber nicht raten, lieber selbst irgendwie aufteilen, denn sonst müsste ja ziemlich Kompliziertes unnötig noch juristischen Laien erklärt werden und man würde dabei viel Zeit verlieren).

Siehe im Übrigen genauen Gesetzeswortlaut KV 26002 f. u. Begründung u. etwa weiter vorhandene Literatur dazu.
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#3

22.08.2013, 20:23

Richtig und wichtig der Hinweis von Martin, dass 26003 nicht einschlägig ist, sofern auch nur eine nichtprivilegierte Auswärtstätigkeit während des gesamten Geschäftsganges vorgenommen wird.
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#4

23.08.2013, 07:45

Richtig, in Nr. 26003 heißt es "... betrifft ausschließlich..."
Charleen
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#5

23.08.2013, 14:16

:thx
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#6

07.02.2020, 20:24

Guten Abend zusammen,

zu diesem Thema habe ich auch eine Frage.
Beurkundet wurde auswärts
eine General- und Vorsorgevollmacht und
eine U-Begl. Löschungsbewilligung und -antrag.
Verschiedene Kostenschuldner, lediglich verwandt.

Ich würde die Gebühr 26002 KV splitten und zwar für die Vollmacht 75,00 Euro, Abwesenheit bis 3/4 Std.
Und zum anderen 25,00 Euro für die U-Begl. 15 Min.
Geht das überhaupt, da verschiedene Kostenschuldner?
Oder soll ich jedem 50,00 Euro in Rechnung stellen? Dann ist die Frage, ob ich für die Vollmacht dann anstatt die 26002 die 26003 Gebühre nehmen muss.
Ich danke Euch und wünsche einen schönen Abend!
Martin Filzek
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#7

08.02.2020, 13:23

Ich füge noch mal 2 Ergänzungen zur Sachverhalszusammenfassung hinzu, dei m. E. benötigt werden, um die Fragen eindeutig beantworten zu können:
1. Die Gssamtzeit für die Erledigung der beiden Amtsgeschäfte auswärts hat maximal 1 Std. (= 60 Minuten) betragen, gerechnet vom Verlassen des Büros einschließlich Fahrtzeit, auswärtiger Tätigkeit und Fahrt oder Gang zur Rückkehr.
2. Wenn oben von General- und Vorsorgevollmacht die Rede ist, liegt damit keine reine Vorsorgevollmacht vor, sondern auch eine ab sofort erteilte "normale" Generalvollmacht, und die Dinge zur Vorsorgevollmacht sind nur zusätzlich darin enthalten.

In diesem Fall würde ich die vorgeschlagene Verteilung auf die einzelnen Amtsgeschäfte von 75 und 25 Euro so in Ordnung finden, wobei es nicht haargenau darauf ankommt, ob 15 Minuten für die reine U.-Begl. unter Lölschungsbewilligung und -antrag verbraucht wurden (unwahrscheinlich, wohl eher max. 5 - 8 Minuten? aber es kommt ja noch die An- und Abfahrtzeit mit je ..... Minuten hinzu, so dass die General- und Vorsorgevollmacht wahrscheinlich auch nicht volle 45 Minuten gebraucht hat, sondern geringere Zeit, aber im Verhältnis zur einfachen U.-Begl. wohl die vierfache Zeit etwa, was die vorgeschlagene Kostenquotelung dann in jedem Fall auch rechtfertigen würde. (Vgl. bei Kommentierungen sehr ausführlich und m. E. üerzeugend Waldner in Rohs/Wedewer Loseblattkommentar GNotKG mit 124. Aktualisierung Juli 2019 KV 26000 - 26003 Rn. 38, wonach man auch die jeweiligen Geschäftswerte bei der Quotelung nach Ermessen berücksichtigen könnte).

Ist hingegen die Sachverhaltsangabe "General- und Vorsorgevollmacht" so zu verstehen, dass es eher eine Vorsorgevollmacht vor, bei der die Generalvollmacht auch nur für den Vorsorgefall erteilt war, greift KV 26003 insoweit ein und insoweit könnte maximal 50 Euro berechnet werden. Ini diesem Fall würde für die U.-Bgl. auch mindestens eine angefangene halbe Stunde verbleiben - egal ob es nur 5 oder 15 oder 20 Minuten ca. waren - und m. E. könnten dann die 50 Euro insoweit für das reine U.-Bgl.-Geschäft mit Löschungszustimmung und -antrag "verteilt" werden.

Jetzt muss ich noch eine Überleitung zur notwendigen Werbung für Seminare finden: Solche und noch viel wichtigere Fragen werden auch bei den Seminaren im Mai und Juni 2020 in sechs Großstädten (Halbtagsseminare Notarkostenschau kompakt) und bei dem 2-tägigen Intensivseminar Notarkosten vom 7. - 8. Mai in 25774 Lehe behandelt.
Oder bei eingesandten schwierigen Fällen zum angebotenen Notarkosten-Dienst (GNotKG-Support), wie auch auf der u.a. Website www.filzek.de beschrieben, bearbeitet.
Es ist doch immer eine Bereicherung des eigenien Wissens und supernützlich für Notarangestellte und Chefs, das Notarkostenwissen nach und nach zu erweitern.
:wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Luischen88
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#8

09.02.2020, 19:46

Ich danke wie immer für die schnelle, ausführliche Antwort!
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