Gebühr für den Entwurf eines privatschriftl. GesBeschlusses

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Henning1970
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#1

22.08.2013, 09:18

Hallo zusammen!
Ich habe gerade den simplen Fall, dass ich für eine Geschäftsführerabberufung einen privatschriftlichen Gesellschafterbeschluss fertigen muss nebst Handelsregisteranmeldung. Den Beschluss hatte ich bisher immer als Betreuungstätigkeit gem. § 147 II KostO abgerechnet. Beim GNotKG stehe ich nun auf dem Schlauch. Ich sehe für mich nur folgende Lösung:

24100 Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkungsverfahren 2,0 betragen würde. Hier würde ich eine 0,5 Gebühr ansetzen. Wert: §§ 108, 105 IV 1 = EUR 30.000,00, Gebühr also mindestens EUR 120,00.

Vom "Gefühl" her hätte ich es gern bei den Vollzugs- oder Betreuungstätigkeiten gesehen. Aber hierzu ist der Gebührenkatalog ja abschließend geregelt. Meine Fixierung liegt immer noch sehr bei der KostO, da wir zur Zeit immer noch die Mehrheit an Verfahren haben, die vor dem 1.8.2013 begonnen haben.
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#2

22.08.2013, 09:29

Schon nach "altem Recht" hatte die Rechtsprechung auch für den Entwurf von Beschlüssen (unter Aufgabe der früheren Ansicht, es entstehe eine Gebühr § 147 Abs. 2 KostO) für die Fertigung von Entwürfen eine Entwurfsgebühr gem. §§ 145 Abs. 1, 47 KostO zugebilligt (ausführlich Korintenberg, KostO, 18. Aufl., RdNr. 11 zu § 145).
Hier ist daher für den Entwurf eine 2,0 Gebühr gem. Nr. 24100, 21100 anzusetzen. Wird ein Entwurf vollständig gefertigt, ist der Gebührenrahmen voll auszuschöpfen. Die "untere" Rahmengebühr kommt nur in Betracht, wenn das Entwurfsverfahren vor vollständiger Entwurfsfertigung beendet wurde.
Henning1970
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#3

22.08.2013, 09:42

Vielen Dank für die prompte Antwort. Ich habe zu KostO-Zeiten immer noch an der 5/10 Gebühr für den Beschluss nach § 147 II KostO gehangen. Oft haben die Gesellschaften die Beschlüsse selbst (unzureichend) gefertigt und ich habe die Sache dann lieber selbst in die Hand genommen, um Beanstandungen beim Register aus dem Weg zu gehen. Auf die 20/10 Gebühr bin ich durch eine Veröffentlichung von Tiedtke in der ZNotP auch aufmerksam geworden. Der Revisor hier im OLG-Bezirk Celle hatte die Gebühr nach § 147 II KostO zu 5/10 nie beanstandet. Jetzt bin ich aber im Klaren und werde die Gesellschaften nicht weiter gebührenmäßig verschonen.
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