Grundschuldbestellung mit U-Begl.
Ich gebe ja das Original zum grundbuchamt, eine begl. und einfache an die Bank, eine
einfache an den Besteller und eine begl. kommt zur Urkundensammlung
25100. Unterschriftsbegl. 0,2. mindestens 20,00 €. höchstens 70,00 €
25102. Beglaubigung von Dokumenten. 10,00 €
( für die begl. an die Bank, begl. f.d Urkunden-
sammlung keine Berechnung)
22124. Übermittlung an Gericht ..... (Festgebûhr). 20,00 €
32000. Dokumentenpauschale pro Seite 0,15 €. ??? oder höher ?
32004 Auslagenpauschale
32014. Umsatzsteuer
Wie sieht das hier mit der Gebühr nach 25102 und 32000 aus?
Ich habe in einem anderen Beispiel gelesen Fertigung von drei begl Abschriften, eine davon
zur Urkundensammlung.
25102 Beglaubigung von Dokumenten 3 Dokumente a7 Seiten. 30,00 €
Soweit der Notar eine Gebühr nach 25102 erhält darf er keine Dokumentenpauschale mehr
erheben.
Das irritiert mich jetzt ein wenig. Könntet Ihr mir Klarheit verschaffen?
LG Helga
Ubgl. GS /Doku pp.
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Es ist nicht vorgeschrieben, eine beglaubigte Abschrift zur Urkundensammlung zu nehmen (vgl. § 19 Abs. 2 DONot), es genügt eine einfache Abschrift oder ein Vermerkblatt. Schon deshalb kann für diese Beglaubigung keine Gebühr Nr. 25102 entstehen.
Die Dokumentenpauschale entsteht hier nicht (für Urkundensammlung s.o. würde Vermerkblatt reichen, für Bank entsteht Gebühr Nr. 25102).
Von wem stammt das von dir genannte "andere Beispiel"?
Die Dokumentenpauschale entsteht hier nicht (für Urkundensammlung s.o. würde Vermerkblatt reichen, für Bank entsteht Gebühr Nr. 25102).
Von wem stammt das von dir genannte "andere Beispiel"?
32000 sagt:
- 0,50 € für die ersten 50 Seiten
- 0,15 € danach
Für die begl. Abschrift zur Urkundensammlung kann 25102 nicht erhoben werden. 32000 insoweit nur, wenn der Rückbehalt der begl. Abschrift beantragt wurde.
- 0,50 € für die ersten 50 Seiten
- 0,15 € danach
Für die begl. Abschrift zur Urkundensammlung kann 25102 nicht erhoben werden. 32000 insoweit nur, wenn der Rückbehalt der begl. Abschrift beantragt wurde.
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Von wem stammt das von dir genannte "andere Beispiel"?
Das andere Beispiel habe ich aus dem Buch Nomos Praxis Fackelmann
Seite 212 RN 619 Fall 85
Hier wird gesagt Umfang der Urkunde sieben Seiten. Auf Antrag werden drei beglaubigte
Abschriften erstellt, wovon der Notar eine wunschgemäss in seine Urkundensammlung nimmt.
Dann die Lösung
25100 Beglaubigung einer Unterschrift
22124 Vollzug
25102 Beglaubigung von Dokumenten. 3 Dokumente a 7 Seiten. 30,00 €
LG Helga
Das andere Beispiel habe ich aus dem Buch Nomos Praxis Fackelmann
Seite 212 RN 619 Fall 85
Hier wird gesagt Umfang der Urkunde sieben Seiten. Auf Antrag werden drei beglaubigte
Abschriften erstellt, wovon der Notar eine wunschgemäss in seine Urkundensammlung nimmt.
Dann die Lösung
25100 Beglaubigung einer Unterschrift
22124 Vollzug
25102 Beglaubigung von Dokumenten. 3 Dokumente a 7 Seiten. 30,00 €
LG Helga
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So rechnet es Diehn auch: Notarkostenberechnungen Rn. 627 ff.
Wichtig ist vor allem der Hinweis von Revisor: Keine Dokupauschale mehr bei Beglaubigungsgebühr.
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Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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Entscheidend ist hier das WortHelga60 hat geschrieben:Hier wird gesagt Umfang der Urkunde sieben Seiten. Auf Antrag werden drei beglaubigte
Abschriften erstellt, wovon der Notar eine wunschgemäss in seine Urkundensammlung nimmt.
"wunschgemäß".
Warum sollte der Auftraggeber das "wünschen"? Würde er es auch "wünschen", wenn ihm klar wäre, dass er 10 Euro (abzgl. 7 x 0,50 Euro für Dokupauschale bei einfacher Abschrift) zusätzlich zahlen muss?
Schließlich ist die Urschrift in der Grundakte, die Bank hat eine begl. Abschrift, er selbst eine einfache!