Guten morgen... Ich fange gerade an, mich in das neue Kostenrecht einzulesen. Beim Thema Zustimmungserklärungen ist mir einiges nicht klar. Nehmen wir folgenden Fall an: A verkauft ein Grundstück an B. Kaufpreis: 100.000,00 Euro. A wird durch C vollmachtlos vertreten. Die Beurkundung fand bei einem anderen Notar statt. Nun kommt A zu uns und möchte seine Zustimmung erteilen. Wenn ich einen Entwurf einer Genehmigungserklärung entwerfe und die Unterschrift von A darunter beglaubige, würde ich wie folgt abrechnen:
Geschäftswert gem. §§ 119, 98 Abs. 1 = 50.000,00 Euro.
Die Gebühr für die Zustimmungserklärung beträgt 1,0. Also würde ich gem. Nr. 24101 abrechnen. Ist das richtig? Aber was bedeutet 0,3 bis 1,0? Kann ich mir das aussuchen?
Fertigung eines Entwurfes
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Nach oberflächlicher Lektüre scheint mir der Berechnungsvorschlag ganz richtig zu sein, m. E. kann man noch neben KV 24101 noch die Vorschrift zitieren, aus der sich ergibt, dass die Beurkundung 0,5 auslösen würde = KV 21200.
Das mit dem jetzt grundsätzlich halben WErt des Geschäfts, dem zugestimmt wird, ist beim Wert nach § 98 GNotKG oben ja schon richtig berücksichtigt. Würde ein mit einem Anteil Mitberechtigter vertreten, muss zusätzlich der halbe Wert (siehe § 98 Abs. 1) entsprechend noch mal geteilt werden wegen § 98 Abs. 2 GNotKG (bei 1/2 Anteil eines Ehegatten z. B. also erst durch 2 teilen wegen des grundsätzlich halben Werts für Zustimmungen, und dann noch mal wegen der Mitberechtigung).
Zur letzten Frage kann gesagt werden, dass dies aus § 92 II GNotKG hervorgeht, wonach bei vollständigen Entwürfen immer die Höchstrahmengebühr anzusetzen ist, also hier 1,0. Und i.d.R. liegen ja vollständige Entwürfe vor, so dass man bei Entwürfen die Rahmenauswahl selten anzuwenden hat.
In nächster Zedt werden solche Entwürfe bei fremden Notaren seltener werden, da der beurkundende Notar die Vollzugsgebühr für die Anforderung von Entwürfen erhält, auch wenn er den Entwurf dazu selbst fertigt, nach der Vorbemerkung vor den Vollzugsgebühren 2.2 Abs. 2 entfällt dann die Entwurfsgebühr. Deswegen wird teilweise angenommen, der Notar sei, um den Mandanten Kosten für einen Fremdentwurf bei anderem Notar zu ersparen, verpflichtet, einen Entwurf (den er dann nicht berechnen darf) beizufügen. Würde danach die Unterschrift beim selben Notar beglaubigt, entsteht -anders als bei einem Entwurf aufgrund reiner Entwurfstätigkeit, also außerhalb des Vollzugs - die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr zusätzlich, so wie bei einem anderen Notar.
Alles sehr kompliziert und neu natürlich gegenüber dem alten Recht, deswegen hilft nur wiederholte Lektüre der zahlreich vorhandenen Einführungsliteratur oder Seminarbesuch als weitere Hilfe, siehe z. B. eigene Seminarangebote auf der nach meinem Nachnamen benannten Internetseite filzek.de oder hier im Forum unter Reform der Notarkosten in dieser Abteilung oder in der oberen Abteilung Berufsbezogenes, Fortbildung und Weiterbildung.
23 Seminare in 9 verschiedenen Städten vom 23. August (Husum) bis 15. Nov. (Essen).
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Zur letzten Frage kann gesagt werden, dass dies aus § 92 II GNotKG hervorgeht, wonach bei vollständigen Entwürfen immer die Höchstrahmengebühr anzusetzen ist, also hier 1,0. Und i.d.R. liegen ja vollständige Entwürfe vor, so dass man bei Entwürfen die Rahmenauswahl selten anzuwenden hat.
In nächster Zedt werden solche Entwürfe bei fremden Notaren seltener werden, da der beurkundende Notar die Vollzugsgebühr für die Anforderung von Entwürfen erhält, auch wenn er den Entwurf dazu selbst fertigt, nach der Vorbemerkung vor den Vollzugsgebühren 2.2 Abs. 2 entfällt dann die Entwurfsgebühr. Deswegen wird teilweise angenommen, der Notar sei, um den Mandanten Kosten für einen Fremdentwurf bei anderem Notar zu ersparen, verpflichtet, einen Entwurf (den er dann nicht berechnen darf) beizufügen. Würde danach die Unterschrift beim selben Notar beglaubigt, entsteht -anders als bei einem Entwurf aufgrund reiner Entwurfstätigkeit, also außerhalb des Vollzugs - die Unterschriftsbeglaubigungsgebühr zusätzlich, so wie bei einem anderen Notar.
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Dass der Notar verpflichtet sein soll, Entwürfe für Vollzugshandlungen zu fertigen, wird wohl niemand ernsthaft vertreten. Die Vollzugsgebühr entsteht für das Anfordern und Prüfen.
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Martin meinte 1,0.
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@Bielefelder
1,0 ist natürlich richtig.
Der Hinweis von Martin Filzek auf eine kostensparende Verfahrensweise erscheint mir im Hinblick auf die nachstehenden Bestimmungen bedenkenswert:
Vorbemerkung 2 Abs. 2:Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
1,0 ist natürlich richtig.
Der Hinweis von Martin Filzek auf eine kostensparende Verfahrensweise erscheint mir im Hinblick auf die nachstehenden Bestimmungen bedenkenswert:
Vorbemerkung 2 Abs. 2:Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an.
Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 1Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2.
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Ja, damit ist klargestellt, dass der Hauptnotar
- neben der Vollzugsgebühr keinen Entwurf abrechnen kann.
- nicht prüfen muss, ob Entwurf oder Vollzug günstiger ist.
Mit anderen Verfahren, zumal bei anderen Notaren, hat der Notar nichts zu tun.
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Doch (siehe Martin Filzek #2), zumindest insoweit, als er ggfls. verpflichtet sein wird, zB eine Genehmigungserklärung unter Übersendung eines Entwurfs anzufordern, da dies die kostengünstigste Lösung darstellt. Letztlich wird das wohl noch von den Gerichten entschieden werden müssen.
Eher dürfte es so liegen, dass der Notar nicht verpflichtet ist, einen Entwurf zu fertigen. Die Vollzugsgebühr entsteht ja nur für das Anfordern und Prüfen. Oder?
Wenn ein Kostenschuldner dennoch die Fertigung eines Entwurfs beantragt, liegt ein neues Geschäft außerhalb des Vollzugs vor. Der Entwurf ist dann gesondert gebührenpflichtig, und zwar auch beim vollziehenden Notar. Das gilt nur nicht im Bereich der Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2, weil dann erst Nr. 11 greift.
Wenn ein Kostenschuldner dennoch die Fertigung eines Entwurfs beantragt, liegt ein neues Geschäft außerhalb des Vollzugs vor. Der Entwurf ist dann gesondert gebührenpflichtig, und zwar auch beim vollziehenden Notar. Das gilt nur nicht im Bereich der Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2, weil dann erst Nr. 11 greift.
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@Sandmann
Dem muss ich widersprechen.
Die Verpflichtung des Notars zu einer möglichst kostensparenden Verfahrensweise ist ja wohl unstreitig. Wenn er durch seine (unterlassene) Tätigkeit Mehrkosten auslöst, würde hieraus wohl ein Schadensersatzansspruch resultieren, mit dem gegen die Kostenforderung des Notars aufgerechnet weden könnte.
Im Übrigen siehe die in meinem Beitragv #6 zitierten Vorschriften.
Mich erstaunt, dass wir hierüber tatsächlich diskutieren müssen. Neben Martin Filzek vertritt auch Diehn in seinen Schulungen die (m.E. nach dem Gesetzeswortlaut einzig zutreffende) Ansicht, dass Entwürfe von Vollzugserklärungen keine Entwurfsgebühr auslösen.
Dem muss ich widersprechen.
Die Verpflichtung des Notars zu einer möglichst kostensparenden Verfahrensweise ist ja wohl unstreitig. Wenn er durch seine (unterlassene) Tätigkeit Mehrkosten auslöst, würde hieraus wohl ein Schadensersatzansspruch resultieren, mit dem gegen die Kostenforderung des Notars aufgerechnet weden könnte.
Im Übrigen siehe die in meinem Beitragv #6 zitierten Vorschriften.
Mich erstaunt, dass wir hierüber tatsächlich diskutieren müssen. Neben Martin Filzek vertritt auch Diehn in seinen Schulungen die (m.E. nach dem Gesetzeswortlaut einzig zutreffende) Ansicht, dass Entwürfe von Vollzugserklärungen keine Entwurfsgebühr auslösen.