Fertigung eines Entwurfes

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#11

22.08.2013, 13:29

Das mit der versehentlich falschen Bezeichnung der 1,0-Gebühr mit 0,5 im ersten Satz des früheren Beitrags war natürlich ein (vgl. nachfolgender Inhalt: offensichtliches) Versehen, das ich zu entschuldigen bitte.
Die "These" dass der Notar, wenn schon der Entwurf keine Mehrkosten neben einer entstehenden Vollzugsgebühr auslöst, im Kosteninteresse des Mandanten zu einem solchen Entwurf auch verpflichtet ist, scheint mir ganz einleuchtend und natürlich wird sie vielfach "ernsthaft" vertreten, unter anderem auch in dem mir freundlicherweise vorab von Herrn Dr. Waldner zur Verfügung gestellten Druckmanuskript zu "Das GNotKG für Anfänger" 8. Aufl., erscheint ca. Sept./Okt. 2013; evtl. auch im demnächst erscheinenden Kommentar von Rohs/Wedewer.
Ebenso schätze ich es, ähnliche wie Revisor, so ein, dass sich bei anderer Handhabung u. U. eine Vielzahl von Notarkostenbeschwerden ergeben wird, wobei die Rechtsprechung bestimmt in einigen Fällen oder gar mehrheitlich dieser Auffassung folgen würde. Aber dies nur als momentaner Gedanke, ich muss über das gesamte Thema noch etwas länger nachdenken und will weitere Meinungsänderungen oder -differenzierungen hierzu in den nächsten Monaten, insbesondere nach Lektüre der bereits zahlreich schon erschienenen und noch erscheindenden Kommentarliteratur usw., nicht ausschließen.

Auch zu vielen anderen Fragen zeigt sich, dass das GNotKG, trotz Klärung einiger Streitfragen der KostO durch Schaffung verbindlicher neuer Teilwerte und viele Klarstellungen, auch noch einiges an Schwierigkeiten in der Anwendung mit sich bringt.

P.S. (hinzugefügt 14.24 Uhr ca.): Möglicherweise kann eine generelle Pflicht, den Entwurf der beim Vollzug anzufordernden Erklärungen zu fertigen, für den (Haupt-)Notar (der z. B. den Kaufvertrag beurkundet hat) doch nicht angenommen werden, wenn dieser der Meinung ist, der Empfänger des Entwurfs solle lieber einen Notar an seinem Wohnort beauftragen, um so in den "Genuss" der notariellen Belehrungs- und Beratungsfunktion zu der Urkunde, um deren Genehmigung es geht zu kommen. Hintergrund ist: bei der bloßen U.-Begl. besteht eine solche Pflicht des (auswärtigen) Notars am Empfänger-Wohnort nicht, während hingegen bei Entwurf einer Genehmigungserklärung mit anschließender U.-Begl. der Notar - soviel ich weiß nach einhelliger Meinung? - dieselben Pflichten zur Belehrung und Beratung hat nach BeurkG wie bei der Protokollierung (Niederschriftsform) für Willenserklärungen. Da in den letzten Jahren verschiedene Gesetzesänderungen Wert darauf gelegt haben, den Verbraucher möglichst immer in den Genuss dieser vorsorgenden Rechtspflege durch den Notar kommen zu lassen, wird daher meines Wissens teilweise die Meinung vertreten, der Notar solle sich des eigenen Entwurfs in diesen Fällen enthalten.
Müsste man, wer Zeit dazu hat oder neuere Kenntnisse zu diesen beurkundungsrechtlichen Fragen präsenter hat als ich, noch mal unter diesem Gesichtspunkt überdenken.
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#12

22.08.2013, 20:21

Dass der Notar im Bereich der Vollzugstätigkeiten eine Entwurfsgebühr erhalten kann, ist m.E. durch Vorbemerkung 2.2 Abs. 2 ausgeschlossen.

Da der gesamte Vollzugs- und Betreuungsbereich nicht am Urkundsgewähranspruch teilhat halte ich es nach wie vor für ausgeschlossen, dass der Notar verpflichtet sein soll, einen Entwurf für den Vollzug zu fertigen. Der Gesetzgeber selbst definiert die Vollzugstätigkeiten ja als "Anfordern und Prüfen". Es ist danach gerade nicht erforderlich, einen Entwurf zu fertigen. Aufgrund des bei Entwurfsfertigung erhöhten Haftungsrisikos muss sich jeder Notar gut überlegen, ob er überobligatorisch tätig sein will. Das steht aber m.E. jedem frei.
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#13

23.08.2013, 07:43

Dann warten wir mal ab, was die Rechtsprechung dazu sagen wird, wenn ein Notar den Auftraggeber nicht über die kostengünstige Möglichkeit berät, eine zum Vollzug erforderliche Erklärung unter Beifügung eines Entwurfs einzuholen. Wenn der Empfänger eines solchen Entwurfs meint, sich von einem anderen Notar noch beraten lassen zu müssen, kann er das ja ohne Weiteres tun. Fraglich ist dann nur, ob derjenige, der z.B. in einem Kaufvertrag auch die Kosten bsplsw. einer Genehmigung übernommen hat, die Beratung bezahlen muss.
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