Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung

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steffi3112
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#1

20.08.2013, 14:57

Hallo, habe da mal eine Frage:

Wir beurkunden eine Vorsorgevollmacht in der eine Betreuungsverfügung enthalten ist. Zusätzlich wird eine gesonderte Urkunde hinsichtlich einer Patientenverfügung beurkundet.
Wäre meine Abrechnung so richtig?

Vorsorgevollmacht:
Vollmacht mit Betreuungsverfügung
Nr. 21200 KV 1,0 Beurkundungsverfahren
Geschäftswert nach § 98 -Vollmacht 45.000,00 €
Geschäftswert nach §§ 97, 36 Abs. 2, Abs. 3
Betreuungsverfügung 5.000,00 €
Summe nach 35 Abs. 1 50.000,00 €
Auslagen
Nr. 32001 KV Dokumentenpauschale – Papier (s/w) 12 Seiten
Nr. 32005 KV Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
Nr. 32014 KV 19 % Umsatzsteuer

Patientenverfügung:
Nr. 24101 KV Fertigung eines Entwurfs Mindestgebühr 60,00 €
Geschäftswert nach § 36 Abs. 3 5.000,00 €

Auslagen
Nr. 32001 KV Dokumentenpauschale – Papier (s/w)
Nr. 32005 KV Auslagenpauschale Post- und Telekommunikation
Nr. 32014 KV 19 % Umsatzsteuer

Finde in den Büchern nichts darüber, dass eine Patientenverfügung gesondert beurkundet wird. :?
Bielefelder
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#2

20.08.2013, 21:02

Ist m.E. genau richtig.

Auch die Gestaltung ist sehr klug! Denn die Betreuungsverfügung gehört eigentlich als Notlösung zur Vollmacht.

Isolierte PV: Diehn schreibt dazu was in Rn. 1323 ff.
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#3

20.08.2013, 23:09

Bin derselben Meinung.
Der eine oder andere wird auf die Idee kommen zu fragen, ob es nicht unrichtige Sachbehandlung sei, die Patientenverfügung in gesonderter Urkunde zu machen, wo sie doch im GNotKG jetzt so geregelt ist, dass sie zusammen mit der Betreuungsverfügung ein Gegenstand mit zusammen nur 1 x Wert nach § 36 II, III GNotKG bildet. Aber die Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit von Aufteilung in zwei Urkunden können hier durchaus für die von Bielefelder gelobte Gestaltung sprechen, ähnlich habe ich es auch aus Lektüre des Buchs von Renner / Müller zu Patientenverfügungen / Vorsorgevollmachten usw. in Erinnerung (ZAP-Verlag). Die Kostengünstigkeit kann nicht vorrangig sein vor einer angemessenen, zweckmäßigen Gestaltung, die dann u. U. etwas teurer ist.
Muss aber natürlich in jedem Einzelfall vom Notar entschieden werden.
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#4

21.08.2013, 09:25

Ich würde hier auch nicht von einer unrichtigen Sachbehandlung ausgehen. Eine Patientenverfügung enthält regelmäßig höchstpersönliche Anweisungen insbesondere an die behandelnden Ärzte, die demjenigen, dem die Vollmacht vorgelegt wird, nichts angehen.
Allerdings wird der Notar über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten beraten müssen (§ 17 BeurkG).
steffi3112
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#5

26.08.2013, 11:12

:thx
Für die ausführlichen Antworten.

Ich habe hierzu jedoch noch eine ergänzende Frage:

Wir haben nun einen Mandanten der die Patientenverfügung in Beurkundungsform wünscht. Ich würde dann nach 21200 KV eine Mindestgebühr in Höhe von 60,00 Euro abrechnen.
Die Höhe der Gebühr ist ja gleich wie im oben genannten Fall.
Spricht etwas gegen diese Vorgehensweise?

Vielen Dank schon mal im Voraus.
Bielefelder
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#6

26.08.2013, 11:17

Exakt. Es spricht nichts dagegen.
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steffi3112
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#7

26.08.2013, 11:26

Vielen Dank. :D
Princess
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#8

02.09.2013, 10:00

Darf ich das Thema noch einmal aufgreifen? Wie verhält sich der Geschäftswert der Patientenverfügung denn bei Eheleuten? Kann ich dann 10.000,00 € annehmen oder bleibt es bei den 5.000 € gem. § 35 Abs. 3?
Bielefelder
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#9

02.09.2013, 10:08

10.000 €, wenn in einer Urkunde (75 €)
je 5.000 €, wenn getrennte Urkunden (je 60 €)
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Princess
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#10

02.09.2013, 10:41

Und die Kostenberechnung die mit in die Urkundensammlung kommt, schreibt ihr die genauso wie oben von Steffi dargestellt oder fügt ihr da noch was bei?

Wer welche Ausfertigung bekommt muss wie gehabt auch mit rein oder?
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