Hallo zusammen,
kann ich bei Vorsorgevollmachten und Testamenten auch die Gebühr nach 22114 KV abrechnen, wenn ich die Meldung für das ZVR bzw. ZTR vorbereite und dann einreiche?
Ich meinen "schlauen Büchern" wird immer nur bei HR-Anmeldungen von XML-Dateien gesprochen und die Entstehung der Gebühr 22114.
XML-Dateien Abrechnung bei Vorsorgevollm. + Testamenten
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Eine Überführung in XML-Format für automatisierte Weiterverarbeitung ist dabei doch nicht erforderlich (bei Weiterleitung elektronisch an ZTR), deswegen wird es da keine Gebühr 22114 geben. Erwartet wird die Anwendbarkeit dann für in XML-Format umgewandelte Urkunden für das Grundbuchamt, wenn der elektronische Grundbuchverkehr (ab 2014 ca. geplant) eingeführt ist.
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- AnjaZ
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Ich bin nur darüber gestolpert, da wir mit ra-micro die Daten beim ZVR hochladen; und zwar steht folgendes auf der Seite des ZVR:
"XML-Upload für Vorsorgeurkunden
Mit dieser Funktion können Sie mehrere vorher erfasste Vorsorgeurkunden in einem Vorgang in die Datenbank eintragen, soweit sie in dem von der Anwendung unterstützten XML-Format gespeichert sind.
Derartige XML-Dateien können beispielsweise mit dem von der BNotK entwickelten Programm XNotar-ZVR wie auch von verschiedenen notariellen Fachanwendungen erzeugt werden.
Bitte geben Sie den Pfad zur Datei ein oder klicken Sie auf "Durchsuchen". "
Hier gebe ich dann meinen Pfad und die Datei zum hochladen ein.
Das fällt dann nicht unter XML-Dateien?
"XML-Upload für Vorsorgeurkunden
Mit dieser Funktion können Sie mehrere vorher erfasste Vorsorgeurkunden in einem Vorgang in die Datenbank eintragen, soweit sie in dem von der Anwendung unterstützten XML-Format gespeichert sind.
Derartige XML-Dateien können beispielsweise mit dem von der BNotK entwickelten Programm XNotar-ZVR wie auch von verschiedenen notariellen Fachanwendungen erzeugt werden.
Bitte geben Sie den Pfad zur Datei ein oder klicken Sie auf "Durchsuchen". "
Hier gebe ich dann meinen Pfad und die Datei zum hochladen ein.
Das fällt dann nicht unter XML-Dateien?
Gruß Anja
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@AnjaZ
Diese XML-Datei soll dem Notar die Arbeit bei der Datenübermittlung erleichtern. Die Zusatzgebühr gibt es nur dann, wenn die XML-Strukturdaten im XJustiz-Standard einzureichen sind. Aus den übermittelten Datensätzen kann bei Gericht weitgehend automatisch der Entwurf der Registereintragung erzeugt und die Bereitstellung der eingereichten Dokumente in der Registerauskunft unterstützt werden.
Dementsprechend geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur auf die im Zusammenhang mit Anmeldungen zum Handelsregister zu erstellenden XML-Dateien ein.
Fazit: M.E. gibt es hier keine Zusatzgebühr.
Diese XML-Datei soll dem Notar die Arbeit bei der Datenübermittlung erleichtern. Die Zusatzgebühr gibt es nur dann, wenn die XML-Strukturdaten im XJustiz-Standard einzureichen sind. Aus den übermittelten Datensätzen kann bei Gericht weitgehend automatisch der Entwurf der Registereintragung erzeugt und die Bereitstellung der eingereichten Dokumente in der Registerauskunft unterstützt werden.
Dementsprechend geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs nur auf die im Zusammenhang mit Anmeldungen zum Handelsregister zu erstellenden XML-Dateien ein.
Fazit: M.E. gibt es hier keine Zusatzgebühr.
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Ich teile das Gefühl von Revisor voll und ganz, aber
- 22114 ist keineswegs auf XJustiz beschränkt, genau genommen nicht einmal auf XML, siehe Wortlaut
- "bei Gericht" - das steht auch nicht im Tatbestand, vielmehr geht es um automatisierte Weiterverarbeitung, und das ermöglicht der Datenupload zum ZVR durchaus.
- Dass 22114 auf das Handelsregister beschränkt ist, stimmt keinefalls. Martin hat ja schon auf Grundbuchverfahren hingewiesen, in denen 22114 definitiv Anwendung finden soll und wird.
- 22114 ist keineswegs auf XJustiz beschränkt, genau genommen nicht einmal auf XML, siehe Wortlaut
- "bei Gericht" - das steht auch nicht im Tatbestand, vielmehr geht es um automatisierte Weiterverarbeitung, und das ermöglicht der Datenupload zum ZVR durchaus.
- Dass 22114 auf das Handelsregister beschränkt ist, stimmt keinefalls. Martin hat ja schon auf Grundbuchverfahren hingewiesen, in denen 22114 definitiv Anwendung finden soll und wird.
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BR-Drucksache 517/12 Seite 334:
"Zu Nummer 22114
Seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 sind grundsätzlich alle Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ausschließlich elektronisch einzureichen. Regelmäßig übernimmt der Notar dabei auch die Übertragung der Anmeldungsinhalte in die formale Sprache und die technischen Strukturen einer XML-Strukturdatei und deren Weiterleitung an das Registergericht. Diese Datenaufbereitung dient dem Gericht zur Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der Registereintragung. Nach aktuellem Recht ist umstritten, ob die Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung eine Gebühr nach § 147 Absatz 2 KostO auslöst oder ob es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Absatz 3, § 35 KostO) handelt (so OLG Celle, Beschluss v. 28.5.2009 – 2 W 136/09 – JurBüro 2009, 649 und OLG Düsseldorf,
Beschluss v. 15.9.2009 – I-10 W 55/09 – JurBüro 2009, 652). Die Datenaufbereitung ist für den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es handelt sich um eine neu hinzugekommene Tätigkeit im Rahmen der Handelsregisteranmeldung.
Allerdings ist die Erfassung und Übermittlung des XML-Datensatzes nicht zwingend angeordnet. Wenngleich diese Datenaufbereitung und -übermittlung durch den Notar wünschenswert ist, bleibt es den Beteiligten unbenommen, die Anmeldungsunterlagen selbst
dem Gericht ohne formale Strukturierung zu übermitteln. Daher wird keine Erhöhung der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, für die Entwurfsfertigung oder für die Unterschriftsbeglaubigung, sondern stattdessen eine gesonderte Wertgebühr von 0,3, begrenzt auf einen
Höchstbetrag von 250 €, vorgeschlagen. ..."
Das Handelsregister ist derzeit die einzige Anwendung, für die entsprechend aufbereitete Daten zu übermitteln sind.
"Zu Nummer 22114
Seit Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 sind grundsätzlich alle Dokumente zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ausschließlich elektronisch einzureichen. Regelmäßig übernimmt der Notar dabei auch die Übertragung der Anmeldungsinhalte in die formale Sprache und die technischen Strukturen einer XML-Strukturdatei und deren Weiterleitung an das Registergericht. Diese Datenaufbereitung dient dem Gericht zur Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen der Registereintragung. Nach aktuellem Recht ist umstritten, ob die Erstellung einer XML-Datei im Zuge der elektronischen Handelsregisteranmeldung eine Gebühr nach § 147 Absatz 2 KostO auslöst oder ob es sich hierbei um ein gebührenfreies Nebengeschäft (§ 147 Absatz 3, § 35 KostO) handelt (so OLG Celle, Beschluss v. 28.5.2009 – 2 W 136/09 – JurBüro 2009, 649 und OLG Düsseldorf,
Beschluss v. 15.9.2009 – I-10 W 55/09 – JurBüro 2009, 652). Die Datenaufbereitung ist für den Notar regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es handelt sich um eine neu hinzugekommene Tätigkeit im Rahmen der Handelsregisteranmeldung.
Allerdings ist die Erfassung und Übermittlung des XML-Datensatzes nicht zwingend angeordnet. Wenngleich diese Datenaufbereitung und -übermittlung durch den Notar wünschenswert ist, bleibt es den Beteiligten unbenommen, die Anmeldungsunterlagen selbst
dem Gericht ohne formale Strukturierung zu übermitteln. Daher wird keine Erhöhung der Gebühr für das Beurkundungsverfahren, für die Entwurfsfertigung oder für die Unterschriftsbeglaubigung, sondern stattdessen eine gesonderte Wertgebühr von 0,3, begrenzt auf einen
Höchstbetrag von 250 €, vorgeschlagen. ..."
Das Handelsregister ist derzeit die einzige Anwendung, für die entsprechend aufbereitete Daten zu übermitteln sind.
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Vielen Dank für die ausführlichen Antworten. Also werde ich keine Gebühr abrechnen.
Gruß Anja
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Ich komme noch einmal zurück auf dieses Thema. Kann ich dann aber die Dokupauschale nach Nr. 32002 KV berechnen?
Gruß Anja
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Nein, Diehn Rn. 1088 und vor allem 1092.
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