Ich habe folgendes Problem:
Ich habe in einer Sache für 2 Urkunden jeweils eine Apostille eingeholt, erhalte ich jetzt zwei mal die Gebühr nach Nr. 25207 GNotKG?
Einholung Apostille nach GNotKG
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Ich würde die Gebühr zweimal ansetzen, weil die Gebühr ja für jede Urkunde gesondert anfällt, wenn nach dem GNotKG abzurechnen ist und die KostO nicht in Betracht kommt.
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Denke auch, dass das ganz zweifelsfrei ist, da es sich bei 2 Urkunden für welche die Apostille eingeholt wird, um 2 verschiedene Angelegenheiten / Geschäfte handelt.
Wie sollte man auch sonst berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Tätigkeit mit je einem Wert handelt, sondern um zwei verschiedene Sachen, für die hier bei den geregelten Festgebühren der Wert zwar egal ist, aber es ist doch gerecht, dass für mehr Arbeit auch mehr "Lohn" entsteht (= hier eben zwei Festgebühren à 25 € = 50 €).
Wie sollte man auch sonst berücksichtigen, dass es sich nicht um eine Tätigkeit mit je einem Wert handelt, sondern um zwei verschiedene Sachen, für die hier bei den geregelten Festgebühren der Wert zwar egal ist, aber es ist doch gerecht, dass für mehr Arbeit auch mehr "Lohn" entsteht (= hier eben zwei Festgebühren à 25 € = 50 €).
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Es ist aber in einer Sache gewesen, dass heißt einmal eine Aufenthaltsbestimmungsurkunde und einmal 5 beglaubigte Abschriften von Personalausweis, Geburtsurkunde zusammengeößt in einer Urkunde !
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"Eine Sache" ist kein Begriff, den das GNotKG kennt. Letztlich wurden doch zwei separate Urkunden gemacht, zu denen die Apostille eingeholt wurde - dass diese für wahrscheinlich einen Mandanten gefertigt wurden, dürfte nicht ausschlaggebend sein, wenn es eben am Ende zwei separate Urkunden waren, zu denen die Apostillen beantragt wurden.
Wahrscheinlich entstehen ja auch die Gerichtskosten bzw. Verwaltungsgebühren des Gerichts gesondert.
Auch ein Kaufvertrag und die spätere Bestellung der Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung sind ja "eine Sache" im Sinne der Zahl der Handakten dafür - aber auch zwei kostenrechtlich verschiedene Verfahren.
Anders wäre es vielleicht, wenn auch die Aufenthaltsbestimmungsurkunde und die 5 begl. Abschriften von Personalsweisen u. Geburtsurkunden in einer Urkunde zusammengefasst worden wären (ob das beurkundungsrechtlich zulässig / möglich ist, kann ich nicht sagen, wahrscheinlich ist schon die Frage, ob mehrere zu begl. Abschriften verschiedener Personalausweise u. Geburtsurkunden "zusammengenäht" u. zusammen beglaubigt werden können streitig u. man macht es um armen Leuten entgegenzukommen, damit nicht zu viele Beglaubigungsgebühren anfallen) und am Ende dann nur "eine" Urkunde vorgelegen hätte.
Wahrscheinlich entstehen ja auch die Gerichtskosten bzw. Verwaltungsgebühren des Gerichts gesondert.
Auch ein Kaufvertrag und die spätere Bestellung der Grundschuld zur Kaufpreisfinanzierung sind ja "eine Sache" im Sinne der Zahl der Handakten dafür - aber auch zwei kostenrechtlich verschiedene Verfahren.
Anders wäre es vielleicht, wenn auch die Aufenthaltsbestimmungsurkunde und die 5 begl. Abschriften von Personalsweisen u. Geburtsurkunden in einer Urkunde zusammengefasst worden wären (ob das beurkundungsrechtlich zulässig / möglich ist, kann ich nicht sagen, wahrscheinlich ist schon die Frage, ob mehrere zu begl. Abschriften verschiedener Personalausweise u. Geburtsurkunden "zusammengenäht" u. zusammen beglaubigt werden können streitig u. man macht es um armen Leuten entgegenzukommen, damit nicht zu viele Beglaubigungsgebühren anfallen) und am Ende dann nur "eine" Urkunde vorgelegen hätte.
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Martin hat vollkommen Recht: 25207 muss je kostenrechtlichem Vorgang anfallen. Das ist eine Geschäftsgebühr.
Ob man 22124 wegen der Übersendung zum Gericht mehrfach ansetzt, ist m.E. eine andere Frage. Streng genommen würde aber diese Vollzugsgebühr auch für jeden Vorgang anfallen, wenn nicht beurkundet oder entworfen wurde.
Ob man 22124 wegen der Übersendung zum Gericht mehrfach ansetzt, ist m.E. eine andere Frage. Streng genommen würde aber diese Vollzugsgebühr auch für jeden Vorgang anfallen, wenn nicht beurkundet oder entworfen wurde.
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Hatte vor wenigen Tagen einen freundlichen E-Mail-Austausch mit Herrn Dr. Diehn, in dem es um die Frage ging, ob in obigen Fällen (Apostille-Einholung) zusätzlich die Gebühr KV 22124 entstehen kann. Ich war hier der Meinung, dass dies nicht geht, da KV 25207 als verdrängende Spezialregelung / Privilegierung vielleicht auch, zu 22124 anzusehen ist. Herr Dr. Diehn hat sich dabei - bisher - meiner Meinung angeschlossen.
Ich glaube auch, auf die Idee der zusätzlichen Berechnung von 22124 neben 25207 (wenn es um die Einreichung bei Gericht nur wegen der Apostille geht) kommen auch nur wenige - womit ich nicht sagen will, dass auch wenige manchmal Recht haben können. Denke aber, auch aus Gebührengerechtigkeitsgesichtspunkten (auch zulässiges Auslegungskriterium) neben obigen Argumenten (vorher gab es ja gar keine Gebühr für die Apostille-Einholung), dass es nicht geht.
Ich glaube auch, auf die Idee der zusätzlichen Berechnung von 22124 neben 25207 (wenn es um die Einreichung bei Gericht nur wegen der Apostille geht) kommen auch nur wenige - womit ich nicht sagen will, dass auch wenige manchmal Recht haben können. Denke aber, auch aus Gebührengerechtigkeitsgesichtspunkten (auch zulässiges Auslegungskriterium) neben obigen Argumenten (vorher gab es ja gar keine Gebühr für die Apostille-Einholung), dass es nicht geht.
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