GS-Bestellung, Löschungsantrag + Rangrücktrittserklärung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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kleinela
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#1

19.08.2013, 09:25

Hallo, wir haben folgende Urkunden vorliegen:

Einmal eine Grundschuldbestellungsurkunde mit ZV-Unterwerfung (Wert: 127.000,00 €). In der Urkunde ist ein Löschungsantrag für ein in Abt. II eingetragenes Wohnrecht. Die Berechtigte ist verstorben. Wir fertigen eine beglaubigte Abschrift der Sterbeurkunde und reichen diese zum Grundbuchamt mit ein.

Die zweite Urkunde ist eine Rangrücktrittserklärung. In Abt. II ist ein weiteres Wohnrecht eingetragen. Die Berechtigte räumt der oben genannten Grundschuld den Vorrang ein. Den Entwurf haben wir vollständig gefertigt.

Die Rechnungen würde ich jetzt so schreiben:
1. Grundschuld
Nr. 21200 Beurkundungsverfahren 127.000,00 € 327,00 €
Nr. 21201 Grundbucherklärung (0,00 € gemäß § 52 Abs. 6) 30,00 €

Vergleichsrechnung nach § 94 Abs. 1, Hs. 2
Nr. 21200 Beurkundungsverfahren 127.000,00 € 327,00 €

Nr. 25102 Beglaubigung von Dokumenten 10,00 €

Auslagen:
Nr. 32001, Nr. 32004, Nr. 32011
+ Nr. 32014

2. Rangrücktrittserklärung
Wert gemäß § 45 127.000,00 €
Nr. 24102 Fertigung eines Entwurfs 163,50 €
+ Nr. 32004, 32014

Ich bin mir nicht sicher, ob die obige Vergleichsrechnung so richtig ist und ob wir die Nr. 25102 für die Fertigung der beglaubigten Abschrift der Sterbeurkunde berechnen können (?)

Viele Grüße
Ela
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#2

19.08.2013, 10:31

Die Rechnung bzgl. der Grundschuld ist m.E. richtig.
Die Gebühr für die Beglaubigung der Sterbeurkunde ist entstanden, einer der in Nr. 25102 genannten Ausnahmefälle liegt nicht vor. Eine Dokumentenpauschale für die Kopie der Sterbeurkunde entsteht allerdings nicht.

Hast du bei der Bestimmung des Geschäftswerts der Rangrücktrittserklärung beachtet, dass ggfls. der niedrigere Wert des Wohnrechts (zu bestimmen nach § 52 Abs. 2 GNotKG) maßgeblich ist?
Hätte die Rangrücktrittserklärung nicht in die Grundschuldbestellung mit aufgenommen werden können? Dann wären keine Zusatzkosten entstanden (§ 109 Abs. 4 Satz [gstrichen: 4] 1 Nr. 3 GNotKG)? Evtl. § 21 GNoKG?
Zuletzt geändert von Revisor am 19.08.2013, 12:26, insgesamt 1-mal geändert.
kleinela
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#3

19.08.2013, 11:02

Danke für die schnelle Antwort. Die Rangrücktrittserklärung wurde am gleichen Tag unterschrieben wie die Grundschuld; die Berechtigte war beim Termin mit anwesend. Deswegen berechnen wir in diesem Fall für die Rangrücktrittserklärung keine Kosten.

Muss es bezüglich § 109 nicht heißen Abs. 2 Satz 1 Nr. 3?
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#4

19.08.2013, 12:27

kleinela hat geschrieben:Muss es bezüglich § 109 nicht heißen Abs. 2 Satz 1 Nr. 3?
Ich habe es korrigiert; richtig ist § 109 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3.
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