Bewertung Vollzugsvollmacht für Angestellte bei Beschlüssen

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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monek
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#1

16.08.2013, 16:04

Hallo,

wir haben hier gerade das Problem, dass wir bei einem Beschluss einer GmbH eine Vollzugsvollmacht für uns Angestellte drin haben, die uns ermächtigt, die Beschlüsse ggf. zu ändern bzw. zu ergänzen.
Nach der KostO haben wir die Vollmacht mit einer 5/10-Gebühr nach § 38 II 4 KostO aus dem Wert der Beschlüsse abgerechnet.

Die Vollmacht wäre nach § 98 I GNotKG zu bewerten mit der Hälfte des Wertes des Beschlusses; die Gebühr wäre dann eine 1,0 nach 21200 KV - min. jedoch 60,00 EUR.

:?:
Darf ich diese Vollmacht eigentlich auch noch nach GNotKG ansetzen? Wir sind uns hier jetzt nicht mehr ganz sicher.
Der Wert für die Vollmacht wäre dann nach § 110 GNotKG ein verschiedener Gegenstand zum Beschluss, so dass eine Vergleichsberechnung vorgenommen werden muss (§ 94 GNotKG).

RICHTIG?!?!

:thx für Eure Hilfe!
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Bielefelder
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#2

17.08.2013, 10:38

Das dürfte ja keine Vollzugs-, sondern eine Reparaturvollmacht sein.

Hätte nicht gedacht, dass man diese nach KostO abrechnen konnte. Das wird m.E. auch nach GNotKG nicht gehen.
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Jupp03/11

#3

17.08.2013, 10:41

Ich auch nicht, denn sonst hätte ich fast 40 Jahre was falsch gemacht, und die Kostenprüfer auch.
Martin Filzek
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#4

17.08.2013, 13:51

Mich hatte auch schon beim gestrigen Lesen des Fragebeitrags gewundert, dass so etwas praktiziert wurde, denn der erste Gedanke ist ja, dass - ähnlich wie bei den häufigeren "Reparaturvollmachten" für Büromitarbeiter in Kaufverträgen - das als gegenstandsgleich (früher § 44 I KostO) oder unselbständige Erklärung ohne eigenen Wert (vgl. auch § 18 I u. II KostO) unbewertet bleibt.
Bei der Formulierung neben Beschlüssen - für die ja § 44 KostO nicht anwendbar ist, jedenfalls dann nicht, wenn sie mit rechtsgeschäftlichen Erklärungen in einer Urkunde zusammentreffen - ist die Idee, eine Vollmacht - wenn sie denn wirklich als rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben ist und nicht als Inhalt des Beschlusses mit angesehen werden kann - gesondert zu berechnen nach KostO schon irgendwie nachvollziehbar und nicht ganz abwegig. Auf jeden Fall hätte eine solche "Reparaturvollmacht" für evtl. notwendige Berichtigungen usw. dann aber nicht den vollen Wert der zugrundeliegenden Beschlüsse, sondern einen gem. § 30 I KostO zu schätzenden klitzekleinen Bruchteil davon, ggf. nach § 30 II, III KostO vielleicht auch höchstens die als Hilfsregelwert genannten 3.000 Euro.

Sollte die nähere Prüfung des Urkundeninhalts darauf, dass es wirklich eine nicht vom Beschluss umfasste Willenserklärung zur Vollmacht war (die Abgrenzung zwischen dem, was Beschluss ist und was rechtsgeschäftliche Erklärung ist, kann oft schwierig sein, vgl. Reimann in Korintenberg, 18. Aufl. 2012, § 47 Rn. 7 e; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 47 KostO Rn. 7) wäre nach GNotKG, bei dem nunmehr nach §§ 35 I, 86 II, 110 Nr. 1 GNotKG keine getrennten Gebühren mehr auslösen, sondern Addition der Werte zur Gebührenberechnung nach §§ 93 f. GNotKG anzuwenden mit der Folge, dass, je nachdem was günstiger ist, 2,0 aus Gesamtwert Beschlüsse und Vollmacht (mit auch wieder klitzekleinem Wert, geschätzt vielleicht 1 - 5 % des Beschlusswertes nach § 36 I GNotKG) zu berechnen, sofern nicht - siehe § 94 I GNotKG - 2,0 KV 21100 - mind. 120 Euro - aus Beschlusswert und 1,0 Gebühr aus Vollmachtswert 21200, mindestens 60 Euro, günstiger sind. Letzteres wird selten der Fall sein, und oft wird die Hinzurechnung von kleinen Bruchteilen für die "Reparaturvollmacht" bei der 2,0 Gebühr die nächste Gebührenwertstufe nicht übersteigen, so dass es hierdurch im GNotKG - selbst wenn man die gesonderte Berechnung nach dem Wortlaut des Beurkundeten irgendwie rechtfertigen könnte - selten zu Mehrkosten führen wird.

Ich würde auch dazu raten, um Probleme wegen dieser evtl. manchmal sich ergebenden kleinen Mehrkosten die Vollmacht als "Bestandteil" der Beschlussfassung anzusehen und pragmatischerweise dann ganz unbewertet lassen.
Der volle Wert für die Reparaturvollmacht war m. E. sowohl nach KostO als auch natürlich jetzt nach GNotKG nicht berechtigt (vgl. § 30 I KostO / § 36 I GNotKG).
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#5

18.08.2013, 21:30

Jupp03/11 hat geschrieben:Ich auch nicht, denn sonst hätte ich fast 40 Jahre was falsch gemacht, und die Kostenprüfer auch.
:dito
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#6

19.08.2013, 07:52

Diese "Vollmacht" dient doch nur dazu, Probleme zu beseitigen, die der Notar selbst zuvor nicht erkannt hat, aber hätte erkennen müssen. Ich halte den Ansatz einer Gebühr für eine derartige Vollmacht für falsch, da sie ja im eigenen Interesse des Notars erteilt wird, habe so etwas in meiner langjährigen Praxis aber auch noch nicht gesehen.
@Jupp:
Ich denke, du hast alles richtig gemacht :lol:
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#7

19.08.2013, 09:15

Vielen Dank für die Antworten!
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#8

02.10.2013, 12:11

Ich muss leider nochmals auf das Thema zurückkommen.

Wir haben zwischenzeitlich den Prüfbericht Kosten gefunden, den ich wie folgt zitiere:

"Beschluss und rechtsgeschäftl. Vollmacht:
Werden in einer Urkunde ein Beschluss und eine rechtsgeschäftl. Vollmacht der Angestellten beurkundet, so ist die Vollmacht gesondert zu bewerten, da § 44 KostO für § 47 und § 38 KostO keine Anwendung findet.
S. im übrigen Entscheidung des LG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2001, 2 T 384/99."


Vl. hätte ich bei Fragestellung gleich dazu schreiben sollen, dass ich in Ba-Wü sitze und unser LG / OLG Stuttgart gerne "seltsame" und "nicht immer nachvollziehbare Entscheidungen" in Kostensachen getroffen hat.

Ergibt sich vor diesem Hintergrund evtl. doch eine Bewetung der Vollmacht bei Beschlüssen?
Frechheit siegt!
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