HR-Anmeldung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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brainy
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#1

15.08.2013, 14:13

Hallo :wink2

Ich würde gern einmal bestätigt haben bzw. eure Meinung wissen, ob eine HR-Anmeldung (Bestellung Prokurist) so korrekt abgerechnet ist:

GW: 30.000 € (§ 105 Abs. 4 Nr. 1, § 106 GNotKG)
0,5 Geb. 62,50 €(zzgl. Postentgelte, Ust. pp)

Geb. ELRV:
elektr. Begl. 10,00 €
Erst. XML Strukturdatei (0,3 v. 30.000) 37,50
Übermittl. der elektr. Datei 1,50

Wie ist zu bewerten, wenn für eine Firma zwei Prokuristen in einer Anmeldung best. werden?

Freu mich über jede Rückmeldung!
Katzenfisch
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#2

15.08.2013, 15:04

Ich tappe zwar auch, wie die meisten Kostenrechtler, meistens im Dunklen, bin aber der Meinung, dass von § 86 Abs. 2 in Verbindung mit § 35 I (Mehrheit von Anmeldungen) auszugehen ist.

2 Prokuristen = 2 Anmeldegegenstände = 2 x 30.000 €

Die Gebühr für die elektronische Beglaubigung kriegt man nur, wenn man einen Fremdentwurf, z.B. eines anderen Notars, beglaubigt. Stammt die Anmeldung, also der Entwurf der HR-Anmeldung vom Notar, kriegt er hierfür nix.

Die Gebühr für die Übermittlung einer elektronischen Datei dürfte im Zusammenhang mit der HR-Anmeldung nicht anfallen.
Nach meinem schlauen Büchlein ist die frühere Dokumentenpauschale des § 136 III KostO für das Einscannen von Dokumenten und die Dokumentenpauschle bei Mitteilungen an Behörden § 152 I KostO ersatzlos weggefallen.

Die Dokumentenpauschale nach 32002 in Höhe von 1,50 € fällt z.B. an, wenn (in der EDV gespeicherte) Entwürfe im Vorfeld einer Beurkundung an die Beteiligten per E-Mail versandt werden. Das kann aber erst später mit den Beteiligten abgerechnet werden.
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#3

15.08.2013, 16:20

Hier ist sehr wohl eine Dokumentenpauschale angefallen, Nr. 32002 iVm 32000 (gestrichen am 16.08.: 32001) , nämlich für das Übertragen von Papierform in die elektronische Form. Bei umfangreichen Dokumenten ist zu beachten, dass mindestens die Dokumentenpauschale nach Nr. 32000 (gestrichen am 16.08.: 32001) entsteht.
Bielefelder
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#4

17.08.2013, 11:01

Ist es wirklich richtig, dass für die elektronische Beglaubigung keine Gebühr 25102 anfällt?

Diese ist doch nur bei beglaubigten Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder in Urschrift in seiner
dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden ausgeschlossen.

Der Entwurf führt doch nicht zur "Aufnahme" durch den Notar. Die Unterschriftsbeglaubigung schon gar nicht. Nur, wenn der Notar die Anmeldung beurkundet hätte, wäre die Beglaubigungsgebühr nicht zu erheben.
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Martin Filzek
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#5

17.08.2013, 13:17

M. E. ist das so zu sehen: Auch der Entwurf des Notars ist - jedenfalls kostenrechtlich - eine "... vom Notar aufgenommene Urkunde" i.S.v. KV 25102. Da die gleichen Pflichten aus BeurkG aber auch bei Entwurf des Notars gelten (zur Prüfung von Vertretungsbefugnissen) ist die Gebührenfreiheit der Abschriftsbeglaubigung auch auf Entwürfe anzuwenden. Die Frage, ob eine Beurkundung in Verhandlungsform oder ein Entwurf mit anschließender U.-Begl. gemacht wird, hängt ja nur davon ab, was als Formvorschrift vorgeschrieben ist bzw. manchmal von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten (z. B. wenn man mehrere Ausfertigungen benötigt sollte man auch, sofern keine Beurkundungsform vorgeschrieben ist, die Niederschrift-Beurkundung wählen, da ansonsten nur ein "Original" der Entwurfurkunde mit U.-Begl. im Rechtsverkehr möglich wäre). Deswegen braucht man m. E. auch nicht "analog" dazu schreiben, um die Nichtberechnung der Abschriftsbeglaubigungsgebühr zu rechtfertigen.
Soweit ich sehe, sind auch in dem sehr nützlichen und klugen Buch von Diehn mit zahlreichen Musterkostenrechnungen bei Entwürfen für HR.-Anmeldungen keine Gebühren für die elektronische Abschriftsbegl. berechnet (so z. B. Rn . 649 f. in Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 1. Aufl. 2013 - 2. Aufl. August 2013 angekündigt -).

Wenn es wirklich so wäre, dass bei Entwürfen eine begl. Abschrift / Kopie der HR.-Anmeldung berechnet werden könnte, bei Niederschriften / Verhandlungsform jedoch nicht, wäre es auch so, dass der Notar um den gleich sicheren wirtschaftlich günstigsten Weg für die Beteiligten zu gehen alle HR.-Anmeldungen in Beurkundungsform aufnehmen müsste ("Gebot des billigsten Wegs", abgeleitet aus §§ 19, 24 BNotO, vgl. auch Kommentierungen zu § 16 KostO - Nachfolgevorschrift § 21 GNotKG - z. B. in Filzek, KostO, 4.Aufl. 2009, § 16 KostO Rn. 7 ff.).
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#6

17.08.2013, 13:19

Bielefelder hat geschrieben:Ist es wirklich richtig, dass für die elektronische Beglaubigung keine Gebühr 25102 anfällt?
Ich sehe das auch so, dass keine Gebühr für elektronische Beglaubigung genommen werden darf, wenn der Entwurf u. die Unterschriftsbeglaubigung vom einreichenden Notar oder seinem Sozius erfolgt ist und ich glaube, so wurde es auch auf der Fortbildung gesagt.
Nein, ich bin kein Spruch, Du brauchst gar nicht weiter lesen. Ich bin werder lustig noch informativ. Ich bin nur eine sinnlose Ansammlung von Buchstaben, um diesen Platz hier zu füllen und keiner hat mich lieb, also lass mich in Ruhe und hör auf mich zu lesen, bin sowieso schon vorbei!
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