Erbausschlagung
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Ich muss das Thema noch einmal aufgreifen. Ich habe gehört, dass, sollten Erben nacheinander berufen werden nur einmal der Geschäftswert nach § 36 Abs. 3 GNotKG angesetzt wird. Stimmt das?
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Diehn vertritt die (wohl nicht zu widerlegende) Auffassung, dass jede Ausschlagung ein besonderer Beurkundungsgegenstand ist und die Werte nach § 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren sind. Bei Ausschlagung wegen Überschuldung ist der Wert allerdings jeweils "0,00", so dass es dann immer bei der Mindestgebühr gem. Nrn. 24102, 22201 von 30,00 Euro bleibt.