Löschung von Grundpfandrechten

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Okudera
Forenfachkraft
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#1

14.08.2013, 09:23

Bislang haben wir für jede Löschung den Entwurf für Löschungsantrag und Eigentümerzustimmung entworfen haben (auch wenn auf der Löschungsbewilligung der Bank die Unterschrift vom Eigentümer direkt geleistet werden konnte, z.B. bei den Sparkassen)
Kostenmäßig hat sich das m.E. kaum bemerkbar gemacht (da für die Einreichung eines fremden Entwurfs zum Handelsregister eine § 147 Gebühr neben der Beglaubigung entstanden ist).

Jetzt fallen bei der Beglaubigung des Antrages 20,-- EUR (KV Nr. 25101 Nr. 2) an. Für die Übermittlung des Antrages an das Grundbuchamt ebenfalls 20,-- EUR (KV Nr. 22124). In der Summe also 40,-- EUR + MWst. und Auslagen.

Wird der Antrag entworfen fällt eine Gebühr von 0,3 bis 0,5 - mindestens aber 30,-- EUR - aus KV 24102 an.
Die Gebühr von 40,-- EUR wird bereits bei einem Löschungsantrag von 35.000,-- EUR überschritten.

Daher meine Frage:
Ich muss - um den wirtschaftlich günstigsten Weg zu gehen - stets die Unterschrift auf dem Formular der Bank (Löschungsbewilligung) Beglaubigen. Einen Antrag darf ich nur dann entwerfen, wenn die Löschungsbewilligung der Bank eine solche Möglichkeit nicht bietet?

Abwandlung:
Im Rahmen einer Beurkundung werden mir Löschungsdokumente vorgelegt, weil die Rechte nicht mehr valutieren (z.B. bei einer Grundschuldbestellung werden vorrangige Rechte gelöscht).
Muss ich - obwohl es den allgemeinen Löschungsantrag in der Urkunde gibt - den Eigentümer den Löschungsantrag auf dem Formular der Bank unterschreiben lassen und dann außerhalb der Urkunde 40,-- abrechnen? Die Abrechnung der Löschung als zuätzliche, gegenstandsverschiedene Erklärung in der Urkunde wäre teurer.
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