Zustimmung Eigentümer Veräußerung Erbbaurecht

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birgitsabina
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#11

03.09.2013, 13:54

Zu dem Beispiel Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers mit Vorkaufsrechtsverzicht hat einer der Dozenten der Notarkammer Hamm folgenden weiteren Lösungsvorschlag gehabt:

a) Zustimmung gemäß §§ 119, 98 = halber Wert des Beurkundungsgegenstandes zu dem die Zustimmung erteilt wird
b) Erklärung Verzicht Vorkaufsrecht §§ 119, 51 - halber Wert des Beurkundungsgegenstandes

Wert zu a und b sind zu addieren
hiernach berechnet sich die
Gebühr KV 24101/21200 = 1,0 wenn der Entwurf vollständig von dem Notar gefertigt wird
Gebühr KV 32001 Schreibauslagenpauschale
Gebühr KV 32005 Porto- und Telekommunikationspauschale
Gebühr KV 32014 Umsatzsteuer

:?:
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#12

03.09.2013, 14:14

Das wird wohl wieder ein Fall für die Gerichte werden.

M.E. sind Zustimung und Verzicht auf das Vorkaufsrecht (wie nach bisherigem Recht) gegenstandsgleich, siehe meinen Beitrag #9.
Früher war das wegen der unterschiedlichen Gebührensätze bedeutsam (0,5 für Zustimmung, 1,0 für Verzicht, gem. § 44 Ab s. 1 KostO höchstens 1,0 aus dem höheren Wert), heute ist für beide Erklärungen derselbe Gebührensatz (1,0) anzusetzen.

Nach meiner Ansicht ist daher eine 1,0 Gebühr aus 1/2 des Beurkundungsgegenstands (Kaufpreis) entstanden.
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#13

24.09.2013, 01:08

Sind Zustimmungserklärung und Vorkaufrechtsverzicht im Kaufvertrag enthalten, liegt derselbe Gegenstand vor (§ 109 Abs. 1).

Ansonsten sind es gesonderte Gegenstände, Streifzug Rn. 659.
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