Zu dem Beispiel Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers mit Vorkaufsrechtsverzicht hat einer der Dozenten der Notarkammer Hamm folgenden weiteren Lösungsvorschlag gehabt:
a) Zustimmung gemäß §§ 119, 98 = halber Wert des Beurkundungsgegenstandes zu dem die Zustimmung erteilt wird
b) Erklärung Verzicht Vorkaufsrecht §§ 119, 51 - halber Wert des Beurkundungsgegenstandes
Wert zu a und b sind zu addieren
hiernach berechnet sich die
Gebühr KV 24101/21200 = 1,0 wenn der Entwurf vollständig von dem Notar gefertigt wird
Gebühr KV 32001 Schreibauslagenpauschale
Gebühr KV 32005 Porto- und Telekommunikationspauschale
Gebühr KV 32014 Umsatzsteuer
Zustimmung Eigentümer Veräußerung Erbbaurecht
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Das wird wohl wieder ein Fall für die Gerichte werden.
M.E. sind Zustimung und Verzicht auf das Vorkaufsrecht (wie nach bisherigem Recht) gegenstandsgleich, siehe meinen Beitrag #9.
Früher war das wegen der unterschiedlichen Gebührensätze bedeutsam (0,5 für Zustimmung, 1,0 für Verzicht, gem. § 44 Ab s. 1 KostO höchstens 1,0 aus dem höheren Wert), heute ist für beide Erklärungen derselbe Gebührensatz (1,0) anzusetzen.
Nach meiner Ansicht ist daher eine 1,0 Gebühr aus 1/2 des Beurkundungsgegenstands (Kaufpreis) entstanden.
M.E. sind Zustimung und Verzicht auf das Vorkaufsrecht (wie nach bisherigem Recht) gegenstandsgleich, siehe meinen Beitrag #9.
Früher war das wegen der unterschiedlichen Gebührensätze bedeutsam (0,5 für Zustimmung, 1,0 für Verzicht, gem. § 44 Ab s. 1 KostO höchstens 1,0 aus dem höheren Wert), heute ist für beide Erklärungen derselbe Gebührensatz (1,0) anzusetzen.
Nach meiner Ansicht ist daher eine 1,0 Gebühr aus 1/2 des Beurkundungsgegenstands (Kaufpreis) entstanden.
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Sind Zustimmungserklärung und Vorkaufrechtsverzicht im Kaufvertrag enthalten, liegt derselbe Gegenstand vor (§ 109 Abs. 1).
Ansonsten sind es gesonderte Gegenstände, Streifzug Rn. 659.
Ansonsten sind es gesonderte Gegenstände, Streifzug Rn. 659.
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