Löschung Erwerbsvormerkung

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Vanilla-Blau
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#1

12.08.2013, 22:33

Vor dem 01.08. wurde ein Grundstückskaufvertrag mit Auflassung beurkundet.
Es wurde bewilligt und beantragt, zu Gunsten des Käufers eine Erwerbsvormerkung eintragen zu lassen.
Der KV wurde "ganz normal" nach KostO abgerechnet.

Zwischenzeitlich ist die Erwerbsvormerkung eingetragen worden.
Diese soll nun gelöscht werden. Es wurde nach dem 01.08. eine E-Bgl. mit Entwurf Löschungsbewilligung und -antrag gefertigt, die Unterschriften beglaubigt und dann die Urkunde beim Grundbuchamt eingereicht.

Wie ist nun die U-Bgl. mit Entw. abzurechnen? Nach KostO oder nach GNotKG?
Und wenn nach GNotKG - welche Gebühren?
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#2

13.08.2013, 08:08

Übergangsvorschrift ist § 136 GNotKG. Dabei kommt es darauf an, wann der Auftrag erteilt wurde, nicht, wann der Entwurf gefertigt wurde. § 136 Abs. 3 GNotKG ist hier m.E. nicht anzuwenden, da es ja offenbar gerade nicht darum geht, den KV zu vollziehen, der Vertrag wird ja wohl nicht durchgeführt. Sonst wäre ja die Löschungsbewilligung nicht erforderlich geworden.

Hast du schon mal ins GNotKG geschaut oder an einer Fortbildung teilgenommen? Beides wäre sinnvoll.
Entwurfsgebühren findest du im Kostenverzeichnis unter Nr. 24100 ff.
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