Löschungsantrag in Grundschuldbestellung

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Dayton
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#1

08.08.2013, 17:25

Hallo,

habe hier eine Grundschuldbestellung nebst Löschungsantrag abzurechnen.
Die Löschungsunterlagen sollen von hier aus angefordert werden.
Die erforderliche Vergleichsrechnung ist mir klar.

Meine Frage betrifft die Vollzugsgebühr für die Einholung der Löschungsunterlagen:

Berechne ich diese nur nach dem Wert der Grundpfandrechte, die zu löschen sind, oder nach dem kompletten Wert (neue Grundschuld + zu löschende Grundschulden)?

Vielen Dank für eure Hilfe.
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#2

09.08.2013, 10:24

Grundsätzlich müsste man aufgrund § 112 Satz 1 GNotK den Wert des Beurkundungsverfahrens zugrunde legen, also den Gesamtwert der Urkunde.
Allerdings müsste man in einem Fall wie dem vorliegenden m.E. überlegen, ob es kostengünstiger wäre, Grundschuldbestellung und Löschungsantrag zu trennen die Zusammenbeurkundung könnte eine unrichtige Sachbehandlung darstellen.

Beispiel:
neue Grundschuld mit Vollstreckungsunterwerfung 150.000,00 Euro
Löschungsantrag 100.000,00 Euro

Alles in einer Urkunde:
1,0 Gebühr Nr. 21200 150.000,00 Euro = 354,00 Euro
0,5 Gebühr Nr. 21201 100.000,00 Euro = 136,50 Euro
= 490,50 Euro
(1,0 aus 250.000,00 Euro = 525,00 Euro ist höher)
0,3 Gebühr Nr. 22111 250.000,00 Euro = 160,50 Euro
Auslagenpauschale Nr. 32005 = 20,00 Euro
Dokumentenpauschale (4 Seiten x 4 Exemplare =) 2,40 Euro
Summe 673,40 Euro zuzgl. MWSt.

getrennte Urkunden:
Die Vollzugsgebühr würde nur aus einem Wert von 150.000,00 Euro zu berechnen sein und daher nicht 160,50 Euro, sondern nur 106,20 Euro betragen. Es würden eine weitere Auslagenpauschale (20,00 Euro) und eine geringfügig höhere Dokumentenpauschale entstehen.
Dennoch wäre die Trennung kostengünstiger (Differenz 54,30 Euro ./. 20,00 Euro abzgl. 0,30 Euro = 34,00 Euro nebst MWSt. = rd .40,00 Euro)
Dayton
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#3

09.08.2013, 19:39

:thx für deine ausführliche und verständliche Antwort!
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