Rechtsbehelfsbelehrung ab 01.01.2014 auf den Kostenrechnunge

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monek
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#1

07.08.2013, 17:07

Schon wieder ich mit einer "blöden Frage":

Ab 01.01.2014 muss doch nach § 7a GNotKG auf allen Kostenrechnungen dieser Rechtsbehelf vermerkt sein.

Wir haben für unsere Notarkostenrechnungen extra Briefpapier (wir sitzen in einer großen Rechtsanwaltskanzlei; mein Chef ist Anwaltsnotar), auf dem nur er vermerkt ist (Hintergrund: Kostenschuldner ist nur der Notar nicht die Kanzlei mit der er verbunden ist).
Wir sind gerade am überlegen, wo wir diesen Rechtsbehelfsvermerk am besten auf diesen Briefbogen setzen, damit die Rechnungen nicht so gequetscht werden.
Es kam dann die Frage auf, ob man diesen Rechtsbehelfsvermerk nicht auf die Rückseite vom Briefpapier drucken lassen kann (ggf. bereits durch die Druckerei, die unseren Briefbogen herstellt / druck) und in der Kostenrechnung vorne nur noch ggf. einen Hinweis aufnimmt, dass auf den Rechtsbehelf auf der Rückseite verwiesen wird?

Sprich hier etwas (gesetzliches) dagegen? Ich habe bislang nichts gefunden!

Kann mir hier jemand weiter helfen? Muss man das ggf. durch die zuständige Notarkammer absegnen lassen?

Die Frage stellt sich auch für den Hinweis nach § 14 II 1 UstG. Kann man den ggf. auch auf die Rückseite drucken lassen und in der Kostenrechnung vorne dann ggf. (auch) nur den Hinweis aufnehmen, dass bei Grundstückssachen auf den Hinweis auf der Rückseite verwiesen wird?

Kann jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!
moneK
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Kithara
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#2

08.08.2013, 16:30

Also wir haben schon seit Jahren einen Rechtsbehelf unter unseren Kostenrechnungen. Allerdings nach KostO war es egal ob das Ding vor unter nach der Unterschrift des Notars stand. Also habe ich, wenn der Vermerk nicht mehr auf die erste Seite passte, einfach miniklein Bitte wenden!!! auf die erste Seite geschrieben und den Vermerk auf die Rückseite gedruckt. Der Rechtsbehelf hat eh niemanden geschert.

Nach GNotKG muss dieser Rechtsbehelf aber m. E. direkt unter die Kostenberechnung und noch vor die Unterschrift des Notars. Alle Seminarskripte die ich mittlerweile habe, machen es in den Beispielen für die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungen genauso. Wenn Gerichte Rechtsbehelfe schreiben, sind die ja auch vom Rechtspfleger unterschrieben.
Wohl dem der´s Beste nicht verlor, im Kampf des Lebens den Humor
Dayton
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#3

08.08.2013, 17:21

Kithara hat geschrieben: Nach GNotKG muss dieser Rechtsbehelf aber m. E. direkt unter die Kostenberechnung und noch vor die Unterschrift des Notars. Alle Seminarskripte die ich mittlerweile habe, machen es in den Beispielen für die gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungen genauso. Wenn Gerichte Rechtsbehelfe schreiben, sind die ja auch vom Rechtspfleger unterschrieben.
So machen wir es auch.
Bielefelder
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#4

08.08.2013, 18:11

Rechtsbehelfsbelehrungen sind auch sonst nicht unterschrieben. Beim Wortlaut vom 7a ("hat zu enthalten") wäre ich mir aber nicht so sicher, ob die Revisoren nicht doch fordern, dass der Notar auch die Belehrung unterschreiben muss. Sinn macht die Belehrung ohnehin nicht ...
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
monek
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#5

09.08.2013, 08:06

Vielen Dank für die Antworten!
Meine Assessoren sehen es genauso wie "Bielefelder" ..., dass die eh nicht unterschrieben sind (vgl. Steuerbescheid vom Finanzamt) und daher eigentlich auch auf die Rückseite könnten.
Wir haben bei unserer zuständigen Kammer mal angefragt, was die sagen ... bislang "großes Schweigen" ;-)
Wenn ich eine Antwort von unserer zuständigen Kammer habe, kann ich die Antwort gerne hier reinstellen!
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#6

14.08.2013, 13:29

Bielefelder hat geschrieben:Rechtsbehelfsbelehrungen sind auch sonst nicht unterschrieben. Beim Wortlaut vom 7a ("hat zu enthalten") wäre ich mir aber nicht so sicher, ob die Revisoren nicht doch fordern, dass der Notar auch die Belehrung unterschreiben muss. Sinn macht die Belehrung ohnehin nicht ...
Hat zu enthalten bedeutet, dass die Belehrung Teil der Rechnung ist. Die Rechnung wird mit der Unterschrift abgeschlossen, so dass die Belehrung zwingend vor der Unterschrift erfolgen muss. Ist nicht anders wie § 39 FamFG. Die Rechtsbehelfsbelehrungen danach sind auch Bestandteil der Beschlüsse und sind zwingend vor der Unterschrift zu plazieren.
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Lena
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#7

23.12.2013, 09:12

gibt es hier noch andere Meinungen? Reicht es nicht aus, die Belehrung zb in die Fußzeile am Ende zu setzen?
Liebe Grüße
Lena

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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht ;-)
Jupp03/11

#8

23.12.2013, 18:48

Nach Auffassung der Westfälischen Notarkammer genügt es, dass die Belehrung nach der Unterschrift des Notars unter der Kostenrechnung angefügt wird, Kammer Report Nr. 5.
Sehe ich aber anders, auch aus den von Davy Jones’ Locker angegebenen Gründen.
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#9

23.12.2013, 19:18

Bielefelder hat geschrieben:Rechtsbehelfsbelehrungen sind auch sonst nicht unterschrieben.
Doch! Bei Entscheidungen nach dem FamFG wird die Rechtsbehelfsbelehrung mitunterschrieben, muss also vor der Unterschrift stehen. Bei den nun hinzukommenden Rechtsmittelbelehrungen nach der ZPO und dem GNotKG wird es nicht anders sein.
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#10

23.12.2013, 20:31

Da jetzt auch die KFB mit Rechtsmittelbelehrung (RMB) versehen sein müssen, so wie es vor ewigen Zeiten schon mal war, wird es hier aller Voraussicht nach wieder so gehandhabt werden, dass die RMB als letzter Absatz des Beschlusses VOR der Unterschrift erfolgt.
Inwieweit man die RMB z.B. auf die Rückseite setzen kann und vorne dann einen Hinweis à la "Die RMB auf der Rückseite ist Bestandteil dieses Beschlusses" lasse ich mal offen. Auch dieser Hinweis müsste sich aber VOR der Unterschrift befinden.
~ Grüßle ~
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