Hallo Leute
ein fast ähnlicher Fall ist bereits eingestellt worden
Trotzdem habe ich noch eine Frage
Ich wollte folgende KR erstellen (4 auswärtige Begl. bei der Bank)
Notarkostenberechnung
19 GNotKG
Geschäftswert 33.000,00 €
121, 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG (da eine GS gelöscht werden soll )
Nr. 25100. Unterschriftsbeglaubigung 27,00 €
Nr. 26002. Auswärtsgebühr jedoch wegen mehrerer Geschäfte
gem Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 26002 anteilig 1/4. 12,50 €
Nr. 25200. Erteilung einer Vertretungsbescheinigung nach. 15,00 €
21 Abs. 1 Nr. 1 BNotO
Nr. 32001. Dokumentenpauschale-Papier (s-w). 2 Seiten. 0,30 €
Nr. 32014. 19 % Umsatzsteuer
Würdet ihr die Paragra. auch so angeben oder hAbe ich hier noch anzugebende vergessen?
In dem anderen Beispiel wurde noch eine Auslagenpauschale nach Nr. 32005 in Ansatz
gebracht 20 % der zusammengerechneten gebühren. Ist diese gebühr immer in Ansatz
zu bringen und wenn auch unter hinzuziehung der Dokumentnpauschale?
Ich gehe davon aus, dass ich in allen 4 Fällen wie sonst auch nach KostO. die Gebühr für die
Vertretungsbescheinigung in Ansatz bringen kann?
Wäre nicht schlecht, wenn ihr mir Eure Meinung dazu sagen könntet auch wenn obiges ein
bisschen viel ist. Danke.
LG Helga
Kostenrechnung U-begl unter einer Lö-bewilligung (GS)
- Gruftie
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Ähm...sorry, mein Seminar für diese "tolle" Gesetzesänderung findet erst am 27.8. statt...aber ich habe mich heute auch schon mit Nr. 25100 KV beschäftigt... und dabei ist mir der 25101 über den Weg gelaufen...wenn ich das richtig verstanden habe, würde in Deinem Fall eigentlich eher die Nr. 25101 i.V.m. 25100 in Betracht kommen...oder? Soviel dazu, dass die Gebühren des Notars erhöht wurden...
Wenn ich falsch liege, bitte nicht schümpfen..
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.
Versuche zu lächeln, auch wenn die Traurigkeit Dich zu ersticken droht…
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- Ja, 25200 fällt pro Bescheinigung an.
- Dokupauschale eher 32000 mangels Beurkundungsverfahrens.
- 32005 geht nur, wenn tatsächlich Proto/Telefonkosten entstanden sind. Dann als Alternative zu 32004
- 25101: nein, der ist nur für die Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO, nicht für die Löschungsbewilligung der Bank.
- Dokupauschale eher 32000 mangels Beurkundungsverfahrens.
- 32005 geht nur, wenn tatsächlich Proto/Telefonkosten entstanden sind. Dann als Alternative zu 32004
- 25101: nein, der ist nur für die Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO, nicht für die Löschungsbewilligung der Bank.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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- Gruftie
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Ah...25101: nein, der ist nur für die Eigentümerzustimmung nach § 27 GBO, nicht für die Löschungsbewilligung der Bank.
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- Foren-Praktikant(in)
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hallo, hab dazu auch noch ne frage:
chef fährt zur bank und beglaubigt dort zwei lö.-bew.
dann nehme ich nun ne 0,2 nach 25100
und die hälfte der 50,00 euro nach 26002
der chef lässt sich bei der bank immer das original der vollmacht zeigen, welcher der herren ne vertretungsberechtigt ist und wir fügen davon eine einfache kopie der lö.-bew. bei.
dann nehme ich noch ne dokupauschale nach 32001
dürfen wir noch die auslagenpauschale nach 32005 nehmen. der chef behält die urkunde hier und soll die eigentümer zwecks beglaubigung des lö.-antrags herbestellen.
vielen dank im voraus
chef fährt zur bank und beglaubigt dort zwei lö.-bew.
dann nehme ich nun ne 0,2 nach 25100
und die hälfte der 50,00 euro nach 26002
der chef lässt sich bei der bank immer das original der vollmacht zeigen, welcher der herren ne vertretungsberechtigt ist und wir fügen davon eine einfache kopie der lö.-bew. bei.
dann nehme ich noch ne dokupauschale nach 32001
dürfen wir noch die auslagenpauschale nach 32005 nehmen. der chef behält die urkunde hier und soll die eigentümer zwecks beglaubigung des lö.-antrags herbestellen.
vielen dank im voraus