KV 32005, wenn nur Auslagen entstanden sind

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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andydomingo
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#1

06.08.2013, 18:09

Folgender Fall: Nach einem Verfahren (z. B. Grundstückskaufvertrag) möchte jemand noch eine Ausfertigung der Urkunde. Es sei ausschließlich der Anwendungsbereich von KV 32000 eröffnet. Ferner wünscht der Betreffende die Übersendung per Post.

In einem solchen Fall dürfte doch KV 32005 ausscheiden und nur die tatsächlichen Auslagen KV 32004 zu erheben sein, oder? Denn 32005 spricht ja von 20 Prozent "der Gebühren" - ohne Gebühren keine Pauschale, oder?

Ich gebe zu, dass die wirtschaftliche Bedeutung dieser Rechtsfrage eher untergeordnet ist - aber ich würde es dennoch gern richtig handhaben.

Danke für alle Einschätzungen!
Gruß
Andydomingo
Martin Filzek
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#2

06.08.2013, 20:06

Interessante Frage, zu der ich gespannt bin, ob sie in den in Arbeit befindlichen Kommentaren zum GNotKG schon irgendwo gesehen wurde und in der einen oder anderen Weise behandelt ist. Ich vermute eher, dass dies nicht der Fall sein wird.
Man könnte die Frage gründlicher untersuchen und in zig Arbeitsstunden einen ausführlichen Aufsatz darüber schreiben, was mir im Moment jedoch aufgrund wichtigerer Probleme nicht möglich ist und angesichts der Kiki-Beträge, um die es dabei geht, auch irgendwie abgedreht erscheint.

Deshalb einstweilen nur folgende Gedanken:

Die Pauschale ist in der angesprochenen Sache doch irgendwann vorher schon berechnet worden, und vermutlich war dabei mit dem prozentualen Betrag bis maximal 20 Euro ein Betrag berechnet, der geringeren tatsächlichen Ausagaben für Porto- und Telefonkosten gegenüberstand. Insofern würden die jetzt für den erneuten Versand entstehenden 1,45 Euro Portokosten doch vom damals angeforderten Pauschalbetrag als umfasst anzusehen sein und man könnte somit nur die Dokumentenpauschale berechnen (die man bei wenigen Seitenzahlen, die zu beispielsweise 12 x 0,50 Seiten = 6 Euro führen, um keine Rechnung für so kleine Beträge zu schreiben, m. E. auch den Mandanten schenken könnte - anders vielleicht bei 25 x 0,50 Euro = 12,50 Euro usw.).
Andererseits kann man es aber formell natürlich auch so sehen, dass der spätere Antrag auf Erteilung einer Abschrift bzw. weiteren Ausfertigung ein neuer Antrag ist, bei dem man nicht mehr "wissen muss" was damals als Pauschale berechnet wurde und inwieweit es die tatsächlichen damaligen Auslagen überstiegen hat, so dass m. E. auch nur der vorgeschlagene Weg bleibt, ggf. dann die erneut angefallenen Porto- und Telefonauslagen in Höhe der tatsächlichen Auslagen zu berechnen, da es die Möglichkeit von "20 % der Gebühren, höchstens 20 Euro" dann ja nicht gibt, denn die Gebühren sind ja in diesem Fall 0. 20 % von 0 sind 0 (vgl. alter Kölner Karnevalsschlager Dreil mal Null macht Null). Abwegig erscheint die Auffassung, man könnte nun erneut wegen des späteren Antrags noch einmal 20 % der damals entstandenen Gebühren nachträglich berechnen, denn damit würde man ja die Pauschale verdoppeln und angemessen und gerecht erscheint dieses Ergebnis auch auf keinen Fall.
Also m. E. im Ergebnis entweder die tatsächl. Auslagen jetzt nachträglich berechnen + Dokum.-pauschale, oder -vor allem wenn die Angelegenheit noch nicht lange erledigt ist und man noch weiß, dass die damals berechnete Pauschale reichlich gegenüber den tatsächlich angefallenen Kosten bemessen war, diese deswegen jedenfalls in Höhe der Portoauslagen nicht weitergeben, zur Dokum.-pauschale s. o. trotz natürlich grundsätzlich bestehenden Verbots der Gebührenvereinbarung und -erlass § 125 GNotKG, soweit die Rechnungsstellung für Kleinstbeträge betriebswirtschaftlich für beide Seiten unwirtschaftlich erscheint (vgl. auch frühere Regelung in § 56 Kostenverfügung zu § 156 KostO Ziff. I am Ende: "... Die Dienstaufsichtsbehörde kann darüber hinaus dem Notar im Einzelfall gestatten, von der Nachfordertung eines Betrages bis zu 25 Euro abzusehen." Werde demnächst mal nachsehen, wo Gleiches evtl. heute geregelt ist.).

Aber man sollte sich über solche Kleinigkeiten nicht verrückt machen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Jupp03/11

#3

06.08.2013, 21:02

Ich werde auch in Zukunft diese Vorschrift nicht anwenden, da sie in keinem Verhältnis zur Sache steht. Mal wieder ein Meisterwerk.
Bielefelder
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#4

06.08.2013, 23:28

Die Pauschale kann erhoben werden, beträgt aber 0,00 €, da die Ausfertigung gebührenfrei erteilt wird. Der Gesetzgeber hat es damit erlaubt, von der Erhebung von Porto- und Telekommunikationsauslagen abzusehen. Alternativ kann in konkreter Höhe abgerechnet werden: 32004.
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