U-Begl. Löschungsbew. mit Auswährtsgebühr

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Küken79
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#11

15.08.2013, 16:00

Revisor hat geschrieben:Zur ersten Frage: nein!
Zur zweiten Frage: Fahrtkosten fallen nur an, wenn eine Geschäftsreise vorliegt (Nr. 32006/32007 KV GnotKG). Nach Vorbemerkung 3.2 Abs. 2 liegt eine Geschäftsreise nur vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der mtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
Also, um mein Problem dann hier nochmals genau zu erläutern:

Es wurden bei drei Urkunden einer auswärtigen Bank (andere Gemeinde) Unterschriftsbeglaubigungen gemacht.

Also wäre hier auf Grund der GESCHÄFTSREISE 32007 und 32008 abzurechnen!? Und diese wiederum zu jeweils 1/3-Anteil?
Martin Filzek
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#12

15.08.2013, 16:09

Ebenso zur ersten Frage natürlich nein, denn der Notar darf sich natürlich bei gesetzlich geregelten Gebühren nie irgendetwas "aussuchen", vgl. § 140 KostO u. Nachfolgevorschrift § 125 GNotKG.
Bei der zweiten Frage hat sich auch an den früheren KostO-Regelungen im GNotKG auch nichts geändert (natürlich wollte Revisor bei "mtssitz" Amtssitz schreiben) nichts geändert.
Neu ist nur, dass bei der Auswärtsgebühr jetzt aus Vereinfachungsgründen daneben kein Tage- und Abwesenheitsgeld (früher nach KostO hälftig zu berechnen) mehr anfällt, was ganz vernünftig ist, da die Auswärtsgebühr ja sehr erhöht wurde und das Tage- und Abwesenheitsgeld, vor allem bei der Halbierung, nur gering ausfiel.

Zum letzten Küken79-Beitrag 16 Uhr:
Es sind nur die Fahrtkosten 32007 abzurechnen, siehe Anmerkung zu 32008.
Auch die Fahrtkosten müsste man dann dritteln, dies ergibt sich hier daraus, dass es keine Gebühr ist, sondern einmalig zu berechnende Auslagen, die man also entweder bei der ersten Urkunde voll berechnen kann oder entspr. aufteilen kann wie es jetzt für die Auswärtsgebühr (anders als früher nach KostO) ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben ist. Zur anteilsmäßigen Aufteilung der Fahrtkosten fehlt eine entspr. gesetzliche Regelung, ich würde das in analoger Anwendung aber ebenso aufteilen, denn warum sollte zufällig einer der drei letztlich die Urkunden Bezahlenden (wahrscheinlich Bank-Kunden) die Fahrtkosten allein zahlen, wenn auch die anderen zwei von der Auswärtsreise des Notars den "Vorteil" haben. Jedenfalls sind jetzt sowohl Zusatzgebühr als auch etwa - bei Verlassen der Amtssitzgemeinde - anfallende Fahrtkosten nur ein mal zu berechnen.
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#13

15.08.2013, 17:01

Ich habe zu dem Sachverhalt, der bei uns fast identisch ist (keine Bescheinigung, kein HR-Auszug, dafür beglaubigte Kopie einer Vollmacht).

Bei der Beispielrechnung von The_Rabbit_333 sind ja die Postentgelt pauschal (20%) berechnet. Ich frage mich jetzt aber, ob es überhaupt verhältnismäßig ist, wenn mein Notar von dem Termin z. B. 15 Löschungsbewilligungen mit den Unterschriften mitbringt, und ich bei allen 15 Urkunden jeweils die 20 % berechne. Das ist ja am Ende mehr, als ich eigentlich für die Sache an Postauslagen aufbringe. Das Verhältnis wäre dann nur damit gedeckt, dass ich ja hier z. B. keine Gebühr für die Beglaubigung von Dokumenten (Vollmacht) mehr ansetzen darf, aber das ist ja wieder eine andere Sache.

Wie seht ihr das?

Ansonsten mache ich das genau so wie The_Rabbit_333 mit der Auswärtsgebühr, d. h. ich teile die 50 € auf meine Rechnungen auf.
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#14

15.08.2013, 19:38

Die Pauschale ist eine Option, von der man Gebrauch machen kann, oder auch nicht. Aus Vereinfachungsgründen werden die meisten Notare von der Pauschalisierung Gebrauch machen.

Die Gebühr für die Abschriftsbeglaubigung der beigefügten Vollmacht ist hier zusätzlich zu berechnen, da die Kostenfreiheit nur dann besteht, wenn es sich um Niederschriften (und Entwürfe wohl entsprechend) handelt, nicht aber bei reinen U.-Beglaubigungen, zu denen beglaubigte Abschriften von Vollmachtsnachweisen genommen werden. Siuehe Wortlaut KV 25102.
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#15

16.08.2013, 09:25

Danke @ Martin Filzek

Jetzt bin ich aber verwirrt. Der Wortlaut der Nr. 25102 war mir klar, deswegen hatte ich bei einer Bespielrechnung die Beglaubigungsgebühr für die Abschrift der Vollmacht mit berechnet, dafür aber eben keine Dokumentenpauschale (Nr. 25102 Abs. 1). Jetzt sagt mir aber Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rdnr. 579 ff. das folgende:

"Für die Beglaubigung von Vertretungsnachweisen gem. § 12 BeurkG entsteht keine Gebühr mehr, Nr. 25102 Abs. 2 Nr. 2"

Hier wurde dann im Beispiel nur eine Dokumentenpauschale erhoben. Was ist jetzt "richtig"?
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#16

16.08.2013, 11:06

Und jetzt auch noch Rdnr. 594 des oben genannten Buches zum GNotKG. Jetzt steh ich RICHTIG aufm Schlauch.....
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#17

16.08.2013, 11:20

M.E. hat Martin Filzek deinen Fall (Beitrag #13) vollkommen richtig erläutert.
Nr. 25102 Abs. 2 Nr. 2 KVGNotKG ist wörtlich zu nehmen.
In dem darin zitierten § 12 BeurKG heißt es:
"Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen der Niederschrift in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beigefügt werden. Ergibt sich die Vertretungsberechtigung aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register, so genügt die Bescheinigung eines Notars nach § 21 der Bundesnotarordnung."

Hier geht es also nur um Niederschriften, nicht um Unterschriftsbeglaubigungen.

Zu #16
Da ich das Buch nicht besitze, weiß ich nicht, was in RdNr. 594 steht und kann mich hierzu auch nicht äußern.
Martin Filzek
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#18

16.08.2013, 11:40

Ich denke, das Problem mit der Abschriftsbeglaubigungsgebühr für beigefügte Vollmachten in begl. Kopie ist jetzt beschrieben worden und klar?
Bei Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, 1. Aufl. 2013, Rn. 594, steht auch zum Beispiel einer Kostenrechnung für eine U.-Begl. mit beigefügter begl. Kopie einer Vollmacht im Ergebnis ja auch genau das, was Revisor u. ich oben beschrieben haben.

Mir ist inzwischen noch etwas zum "Problem" der Berechnung pauschalierter Auslagen eingefallen: Soweit in einer Angelegenheit gar keine Auslagen für Porto u. Telefon entstehen, gibt es auch die Pauschale nicht (siehe Wortlaut 32005 "anstelle der tatsächlichen Auslagen", einhellige Meinung).
Wenn es also so ist, dass, z. B. dadurch, dass durch Büroboten der Bank oder des Notars der "Rücktransport" der unterschriftsbeglaubigten Löscnungsbewilligungen an die Bank erfolgt (oder sie aufgrund mitgebrachten Siegels und UR.-Nummern usw. und schon von der Bank vorgeschriebener Beglaubigungsvermerke auch keine Portoauslagen auslösen) bestände die Möglichkeit bzw. sogar Pflicht, gar keine Auslagen dafür zu berechnen, auch keine Pauschale.
Wenn man es so sieht, dass man die erste von 5 Urkunden mit der Post geschickt hat und dabei die anderen vier Urkunden mit eingetütet hat, könnte man auch auf die Idee kommen, im ersten Fall die Portoauslagen (bzw. eine Pauschale) zu berechnen und in den Fällen 2 - 5 nichts - aber ich schreibe das nur, um eigentlich nicht ganz astreine Lösungsvorschläge anzubieten, falls man bei Berechnung von 5 Pauschalen für nur 1 x 1,45 Euro Porto Gewissensprobleme haben sollte, was m. E. aber nicht nötig ist. Auch aufgeteilt auf die 5 Urkunden entstehen ja 1,45 Euro : 5 = ein kleiner Portoauslagenbetrag, der dann m. E. in jeder der gesonderten Angelegenheiten zur Erhebung der Pauschale berechtigen würde.

Seminare zum GNotKG in Berlin wieder am 27.8., 24.9. und 5.11.2013, jeweils 12.-30 - 17.45 Uhr, Ratskeller Charlottenburg, vgl. filzek.de unter Seminare oder hier im Forum bei Berufsbezogenes, Fortbildung und Weiterbildung, und früherer Thread "Reform der Notarkosten".
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#19

16.08.2013, 11:50

Danke an beide für die Antworten.

Ansich verstehe ich ja, § 12 BeurkG welcher auch in KV Nr. 25102 mit einbezogen wird. Warum sagt aber Diehn in seinem o. g. Buch bei Rdnr. 581 (Beispiel ab Rdnr. 579) das eben in #15 zitierte?
Das Beispiel ist hier fast das gleiche; es geht um eine Löschungsbewilligung, den Entwurf hat die Bank selbst gefertigt. Der Notar beglaubigte die Unterschrift und fügt eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht bei.

Versteht ihr wie ich das meine? Das widerspricht sich doch.
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#20

16.08.2013, 12:26

Habe jetzt auch in Rn. 579 ff. im genannten Buch gesehen und sehe den Widerspruch auch. Ich vermute einstweilen - vorbehaltlich genauerer Prüfung - dass es sich um ein kleines Versehen bei der Kostenberechnung in Rn. 580 und dem einen Satz in Rn. 581 handelt, denn in Rn. 582 wird ja dann doch davon ausgegangen, dass eine Gebühr 25102 entsteht, neben der nur keine Dokumentenpauschale wegen 25102 Abs. 1 zusätzlich entsteht - danach geht es aber dann doch wieder um die bei Rn. 580 oben ausgewiesene Dokumentenpauschale, die hier im Umkehrschluss eben deswegen berechnet wird, weil die Gebühr 25102 nicht entstehen soll ... wie gesagt, ich kann aus der Ferne nur ein Versehen vermuten,und schlage vor, Herrn Dr. Diehn hierauf, vielleicht unter Verweis auf diese Diskussion bei foreno.de, unter Übersendung einer E-Mail an die in den Kontaktdaten aufgeführte Adresse in dem Buch aufmerksam zu machen.
Ich vermute mal, dass der Fehler dort wahrscheinlich schon bekannt ist und in der bald erscheinenden erweiterten aktualisierten 2. Aufl. vom August 2013 nicht mehr enthalten ist.
Wahrscheinlich ist die Kostenberechnung Rn. 580 dort berichtigt und die Dokumentenpauschale 32000 ist nicht berechnet, aber statt dessen die Abschriftsbeglaubigungsgebühr 25102 in Höhe von 10 Euro.

Das Buch von Diehn ist im übrigen natürlich sehr gut und, sollte es wirklich ein Fehler sein bei Rn. 580 f., wäre dies nur ein klitzekleiner "Mangel" in einem sehr praxisgeeigneten mit viel Fleißarbeit bei der Erstellung fast sämtlicher denkbarer Notarkostenberechnungen aus den verschiedensten Bereichen und entsprechenden Erläuterungen zum GNotKG, so dass jeder Notar gut beraten ist, sich das Buch spätestens mit der bald erscheinenden 2. Aufl. von August 2013 zu kaufen, zumal es für juristische Fachbücher zu einem sehr günstigen Preis-Leistungsverhältnis angeboten wird mit unter 30 Euro für ca. 300 supernützliche Seiten (vgl. auch Besprechung von Tiedtke am Ende des DNotZ-Heftes Juni 2013).
Da bestimmt bald 50 % aller Notare bei den ersten Notarkostenberechnungen nach GNotKG sich an diesem Buch orientieren werden, sollte auch Revisor die Landgerichtsverwaltung bitten, das Buch für die dortigen Kostenprüfer anzuschaffen.
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