Handelregisteranmeldung nach dem neuen Notarkostengesetz

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
Engelsstaub
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#1

02.08.2013, 14:25

Hallo ihr Lieben!!!

Ich habe mal wieder ein Problem, bei dem weder ich noch mein Chef bescheid wissen.

Es soll eine Liquidation von einer GmbH abgerechnet werden. Stammkapital ist 25.000 Euro.

In der Kostenrechnung muss die Handelsregisteranmeldung und den Entwurf für die Gesellschafterversammlung enthalten.


Über eure hilfe wäre ich sehr dankbar!!

Ein wunderschönes und sonniges Wochenende

Liebe Grüße
Revisor
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#2

02.08.2013, 15:11

Wie wäre es mit einem Vorschlag? Du wirst dich doch sicher schon mit dem GNotKG befasst haben?
Einige Hinweise:
Wert der Anmeldung siehe § 105 GNotKG
Wert des Beschlusses siehe § 108 GNotKG
Gebühr für Entwurf Anmeldung KV 24102
Gebühr für Entwurf Beschluss KV 24100
Dazu kommen noch Auslagen und USt.

Ich gehe davon aus, dass es sich um zwei Urkunden handelt.
Bielefelder
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#3

02.08.2013, 20:24

Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht
Rn. 935 ff. Musterberechnung Beschluss
Rn. 941 ff. Mutserberechnung HRA (dort mit XML-Strukturdaten Nr. 22114)
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
Engelsstaub
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#4

06.08.2013, 09:16

Hallo Revisor!!!!!!!

Danke für die prompte Antwort!!!
Leider habe ich erst am 02.08. eine kopierte Ausgabe von dem neuen GNotKG erhalten. Das was ich vorher hatte waren gesammelte Werke aus Zeitschriften.
Unsere Bücher sind leider immer noch auf dem Weg zu uns.

Es ist nur eine Urkunde nämlich die HR-Anmeldung zur Liquidation. Er hat haber den Auflösungsbeschluß von der Gesellschafterversammlung geschrieben, welche nicht beurkundet wird und dafür bekommt man ja nur ne Entwurfsgebühr nach meinem Chef muss ich dann den § 119 nehmen oder kann ich auch § 120 GNotKG nehmen?

LG
Revisor
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#5

06.08.2013, 09:58

Leider machst du noch immer keinen Vorschlag, wie du abrechnen möchtest
:cry:
Hast du denn bisher an keiner Fortbildung zum GNotKG teilgenommen? Anbieter gibt es doch genug (Notarkammern, Diehn, Filzek ...). Willst du dir das GNotKG vollständig selbst erarbeiten?

Informationen zum GNotKG findest du auf http://www.gknotkg.de.

§ 119 GNotKG ist die allgemeine Verweisungsvorschrift für die Geschäftswertbestimmung von Entwürfen, die also - neben der entsprechenden Geschäftswertvorschrift für die Beurkundung - anzugeben ist (Entwurf Beschluss Gesellschafterversammlung: hier also §§ 119, 108 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG).

§ 120 GNotKG bezieht sich auf die Gebühr Nr. 24203, die der Notar z.B. für folgende Tätigkeiten bekommen kann (Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 17/11471 Seite 230):
"Hierbei kann es sich um vielfältige Tätigkeiten handeln, beispielsweise um die Vorbereitung oder Überprüfung der Einladung, die Besprechung mit dem Registerrichter, den Entwurf von Anträgen, die Beratung der Gesellschaft bei der Generalprobe, die Beratung des Versammlungsleiters, die Fertigung des Teilnehmerverzeichnisses oder um die Überprüfung der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses."
Engelsstaub
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#6

06.08.2013, 10:34

Hallo Revisor!!!

Ich hoffe, dass ich bald zu einem Lehrgang komme, aber bei den anderen Urkunden hatte ich bisher keine Probleme:

Also ich würde wie folgt abrechnen:
GW : 30.000 Euro
für die Handelsregisteranmeldung nehme ich den KV24102 das wären 62,50 €
das ist mir schon klar aber womit ich ein Problem habe ich die Gebühr für den Entwurf wenn ich den KV 24100 nehme, den würde ich nämlich auch nehmen dann habe ich aber die 2,0 Gebühr und die würde auf 120 € kommen und da weiss ich nicht, ob es richtig ist, denn es wird ja nicht beurkundet oder beglaubigt.
Dazu kommt dann noch 32011 für die Einsicht in das HR, dass wir gemacht haben und die Auslagen.

Wäre ich damit halbwegs in der richtigen Richtung????????

LG De Tora
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#7

06.08.2013, 11:46

Entwurf Anmeldung 24102 = 0,5 = 62,50 Euro ist ok, ebenso
Entwurf Beschluss 24100, allerdings weshalb 120 Euro?? Wert auch hier 30.000,00 Euro => 2,0 => 250,00 Euro. 120 Euro = Mindestgebühr
dazu wohl noch 22114 (siehe Beitrag von Bielefelder #3)
zuzgl. Auslagen gem. Nr. 32011 (keine Gebühr) und weitere Auslagen
Engelsstaub
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#8

06.08.2013, 12:08

Lieber Revisor,

ich möchte mich rechtherzlich bedanken. Ich werde die Rechnung so übernehmen. Du hast mich sehr sehr glücklich gemacht mit deiner so ausführlichen Antwort.

Ich wünsch dir alles gute bis denn dann!!!!!!!! :thx

Liebe Grüsse
Tascha282
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#9

16.08.2013, 12:28

Hallo auch ich habe mal eine Frage bezüglich Berechnung nach GNotKG. Es wird die Liquidation der GmbH angemeldet.

Dafür erhalte ich doch die Gebühr nach 21201 Nr. 5? Bekomme ich denn fürs Einreichen beim Gericht nun wieder die Gebühr fürs Übersendung, weil bei der KostO wurde dies ja abgeschafft

Ich danke für Eure Antworten ;-)
Martin Filzek
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#10

16.08.2013, 12:48

Wenn Du schreibst "weil bei der KostO wurde dies ja abgeschafft" muss ich raten, was damit gemeint ist:

Streitig war nach KostO, ob die Einreichung in XML-Format für die Mehrarbeit bei der Umwandlung der Daten usw. die Geb. § 147 II KostO auslöst. § 147 II wurde zu KostO-Zeiten natürlich nicht abgeschafft, aber viele OLGe und zuletzt der BGH haben entschieden, dass nach KostO diese Gebühr für die XML-Datei nicht entstanden ist. Ich vermute mal, dass so die Worte "abgeschafft" gemeint waren?

Im GNotKG hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig bestimmt, dass der Notar für diese Mehrarbeit die Gebühr KV 22114 (träfe auf Deinen Fall wohl zu, wenn der Entwurf gemacht wurde entsteht 0,3 Gebühr, höchstens 250 Euro).
In Fällen, wo der Entwurf nicht vom Notar stammt, ist sogar 0,6 zu berechnen nach KV 22125 (auch höchstens 250 Euro).

21201 für die Anmeldung dürfte richtig sein, Wert ist jetzt nicht mehr Mindestwert 25000 Euro, sondern 30.000 Euro (siehe § 105 GNotKG).
Je nach dem Inhalt der Anmeldungsurkunde kommen auch mehrere Ansätze dieses Höchstwerts (z. B. für Anmeldung des Liquidations-Beschlusses und gesonderte d.h. nach GNotKG jetzt gegenstandsverschieden zu sehende (evtl. streitig) Anmeldung des Liquidators in Frage, siehe hierzu z. B. Diehn, Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht, Rn. 936 ff., 942 ff. Werde kurzfristig nachsehen, was evtl. an anderen Meinungen zu dieser Frage bisher vertreten wird, hier kann mangels näherer Angaben zum genauen Inhalt der HR.-Anmeldung dazu bisher ohnehin nichts konkret vorgeschlagen werden.

Sollte mit "Gebühr für Übersendung" gemeint gewesen sein, dass an § 146 I oder II KostO gedacht war bzw. Nachfolgevorschriften im GNotKG 22110 ff., speziell z. B. 22124, ist zu sagen, dass es eine dieser Gebühren in Deinem Fall wohl nicht gibt, siehe hierzu Vorbemerkung 2.1 Abs. 2 (vor KV 21100 ff.), wonach weiterhin bei vorheriger Beurkundung oder Entwurf die Weiterleitung und Antragstellung bei Gericht gebührenfreies Nebengeschäft ist.

Nützlich um einen Überblick über die zahlreichen Änderungen durch GNotKG gegenüber KostO zu bekommen ist es, die inzwischen zahlreich vorhandenen Einführungsaufsätze in verschiedenen Fachzeitschriften zu lesen, Einführungsliteratur zum GNotKG usw. oder auch Seminare zu besuchen, siehe z. B. meine eigenen Seminarangebote auf der nach meinem Nachnamen benannten Internetseite filzek.de oder in diesem Forum unter Berufsbezogenes, Fortbildung und Weiterbildung, bzw. im früheren Thread Notariat unter "Reform der Notarkosten". Angesichts der Fülle der zahlreichen Änderungen bei Werten, Gebührensätzen, im ganzen System usw. ist ein erheblicher Zeitaufwand für diese Dinge erforderlich und auch ein wiederholter Seminarbesuch oder wiederholte Aufsatzlektüre usw. sind m. E. erforderlich. Es "lohnt" sich auch, weil das GNotKG jetzt ja viele Jahre gelten wird und i.d.R. auch zu erheblichen Mehreinnahmen des Notars führt.
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