Übergangsvorschrift GNotKG KostO

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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ina85
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#1

01.08.2013, 10:03

Hallo ihr lieben, ich hoffe es kann jemand Licht in mein Dunkel bringen.

Angenommen wir haben einen Termin am 5. August zur GS-Bestellung bereits im Juli vereinbart, die GS ist zur Finanzierung eines Kaufpreises gedacht. KV wurde hier im Juni beurkundet. Besteller bringt die Unterlagen, da GS von der Bank, zu dem Termin mit.

Ist hier noch die KostO anzuwenden, weil Hauptgeschäft der KV? Oder doch das GNotKG ?

Und was ist, wenn einen Auftrag zum Entwurf am 30.07. bekommen mit Beurkundungsabsicht, da gleichzeitig ein Termin vereinbart wurde, da doch die KostO oder?

Und noch ein anderes Beispiel:

Entwurf wurde im Juli gefertigt, auch versandt. Anschließend wurde noch im Juli ein Termin für den August vereinbart.



Hilfe!!! Ich lese mir die vorliegenden Beispiele immer und immer wieder durch, bin aber völlig konfus. Habe auch schon mit einer anderen Büro-Kollegin gesprochen, der geht es aber ähnlich wie mir.
Baily
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#2

01.08.2013, 11:34

Hallo ina ,

googel doch mal unter "Berechnungen zum neuen Notarkostenrecht" (Notar Dr. Diehn). Hier sind Muster und Erklärungen zum GNotKG aufgeführt.

Auch Beispiele für die Geltung für Anträge ab 01.07. (jetzt 01.08.2013).

Hier wird u.a. aufgeführt, dass nach § 136 Abs. 3 die KostO. gilt, soweit sie für ein notarielles Hauptgeschäft anzuwenden ist, auch noch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten. Maßgeblich sind daher §§ 145, 146, 147, 35 KostO.


Liebe Grüße

Baily
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ina85
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#3

01.08.2013, 12:15

Hallo Baily,

das habe ich ja bereits alles gelesen. Habe trotzdem noch ein großes ?

Ich dachte vielleicht kann mir das jemand mit einfachen Worten verständlich machen.
Bin einfach nur verwirrt.
Martin Filzek
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#4

01.08.2013, 12:32

Zu den im Fragetext angesprochenen Fragen steht m. E. doch alles im Gesetzeswortlaut § 134 II GNotKG:
"Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben."
Da für alle in der Frage genannten Fälle die Aufträge bis 31.7. gestellt wurden, ist - unabhängig von einer Beurkundung erst im August nach Inkrafttreten GNotKG - noch die KostO anzuwenden.
Bei danach folgenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten zu solchen Geschäften soll dann nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit (um zu vermeiden, dass auf "einen" Fall verschiedene Kostengesetze anzuwenden sind für einerseits Beurkundungs- und andererseits Vollzugs-, Betreuungs- und Hebegebühren) nach § 136 III GNotKG auch für die Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten die KostO anzuwenden sein, auch wenn diese erst nach Inkrafttreten (1. Aug. 2013) des GNotKG entstehen.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
fury02
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#5

01.08.2013, 13:08

Beim Notar finde ich die Zuordnung noch recht übersichtlich und erkennbar. Wie ist es aber beim Gericht und damit ja auch bei den Gerichtskosten. Ich bin davon ausgegangen, dass hier der Tag des Eingangs des Antrages zählt.
Allerdings hat mir jetzt ein Rechtspfleger berichtet, für ihn sei der Tag der Eintragung entscheidend. So habe man es ihm beigebracht (wer auch immer)
Das kann doch nicht richtig sein, oder???
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AnjaZ
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#6

01.08.2013, 22:10

Muss ich auf der Urkunde erwähnen, dass der Auftrag vor dem 01.08.2013 erteilt wurde und somit bei z.B. einer Beurkundung ab dem 01.08.2013 noch nach KostO abgerechnet wird?
Gruß Anja
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#7

01.08.2013, 23:06

m. E. nicht, ergibt sich in aller Regel aus der Akte.
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#8

02.08.2013, 08:22

So habe ich mir das auch gedacht.

Einen schönen heißen/warmen Arbeitstag für alle.

:pcwink
Gruß Anja
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#9

02.08.2013, 13:45

@ Martin Flizek #4
Hier ist nicht § 134 Abs. 2 GNotKG einschlägig, sondern § 136 Abs. 1 Nr. 4 (der allerdings nichts anderes sagt).

@ fury02 #5
Ich habe auch schon gehört, dass eine solche Ansicht (wohl auch in Schulungen) verbreitet wurde. Ich halte diese Meinung aber für falsch, da es nach der Übergangsvorschrift des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG unabhängig davon, ob es sich um Verfahrens- oder Aktgebühren handelt, stets auf den Eingang des Antrags ankommt. Hierfür spricht auch § 22 GNotKG (Kostenschuldner = Antragsteller).
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#10

02.08.2013, 20:39

Notargebühr: Es kommt auf den Auftrag an (§ 136 I Nr. 4 GNotKG). Dafür reicht die Terminsvereinbarung nicht (Diehn, Rn. 145 ff.) Vielmehr müssen dem Notar so viele Informationen vorliegen, dass er die Verhandlung vorbereiten kann.

Grundbuch: § 136 I Nr. 5 GNotKG: Es kommt auf die Fälligkeit an, also auf die Eintragung selbst. § 136 I Nr. 1 gilt nur für gerichtliche "Verfahren". Böhringer hat das in BWNotZ sehr nett geschrieben.

Siehe auch http://www.gnotkg.de/tipps.html" target="blank
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
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