GNotKG: Dolmetschergebühren

Für alle Fragen rund um Kosten - neues Recht ab 01.08.2013
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Greenhill
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#1

31.07.2013, 12:30

Hallo nochmal!

Im GNotKG steht, dass die Gebühr nach Nr. 26001 KV anfällt, wenn ein Beteiligter (wie z.B. der Notar selbst, weil er der fremden Sprache mächtig ist) die zu beurkundende Erklärung in einer fremden Sprache abgibt, nicht jedoch, wenn ein Dolmetscher hinzu gezogen wird.

Frage 1: Was heißt hier "ein Beteiligter"? Der Übertragsgeber darf doch nicht für seine nicht gut deutsch sprechende Ehefrau übersetzen, da er schließlich an der Urkunde selbst beteiligt ist, oder?

Bei uns ist es eigentlich immer so, dass ein Verwandter zur Beurkundung mitkommt und dann den Übersetzer spielt.

Frage 2: Heißt dies, dass wir, - obwohl die Beurkundung durch die Dolmetschertätigkeit ja in die Länge gezogen wird -, keine Gebühr mehr berechnen können?

Gruß Greenhill
Martin Filzek
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#2

31.07.2013, 12:57

Im Fragetext sind einige Missverständnisse enthalten:
z. B.
- natürlich kann nicht "der Notar" als Beispiel eines Beteiligten angegeben werden, Beteiligte sind nur die Mandanten.

Im Ergebnis ist es jedenfalls so, dass nach dem neuen GNotKG ein Notar, der keine Fremdsprache spricht und nicht selbst übersetzt oder die Urkunde in fremder Sprache (evtl. zusätzlich neben deutschem Text) abfasst

k e i n e

Zusatzgebühr mehr erhält. Dass die Beurkundung durch die Übersetzung länger dauert (was nach momentan noch gültigem § 59 KostO noch ausreicht und als Rechtfertigungsgrund in versch. Kommentaren zur KostO genannt ist) spielt aufgrund des

neuen Wortlauts im GNotKG

künftig keine Rolle mehr und ist vom Gesetzgeber so gewollt (siehe ggf. Gesetzesbegründung).
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Greenhill
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#3

31.07.2013, 18:07

Im Fragetext sind einige Missverständnisse enthalten:
z. B.
- natürlich kann nicht "der Notar" als Beispiel eines Beteiligten angegeben werden, Beteiligte sind nur die Mandanten.
Ja, das kam mir auch merkwürdig vor. Ich hatte nachfolgenden Absatz im Streifzug, 9. Auflage, Rd.-Nr. 761 gelesen und versucht, ihn fürs GNotKG abzuwandeln. Dort wurde "der Beteiligte" mit dem Notar in Verbindung gebracht.

"Für das Entstehen der Zusatzgebühr ist es ohne Bedeutung, ob ein Dolmetscher beigezogen wird oder der Notar, weil er der fremden Sprache selbst mächtig ist, das Protokoll selbst in der fremden Sprache beurkundet. Voraussetzung für die Erhebung der Zusatzgebühr ist die Abgabe der Erklärung eines Beteiligten in fremder Sprache, [...]."


Habe ich somit falsch aufgefasst. Danke für die Richtigstellung!!!

Im Ergebnis ist es jedenfalls so, dass nach dem neuen GNotKG ein Notar, der keine Fremdsprache spricht und nicht selbst übersetzt oder die Urkunde in fremder Sprache (evtl. zusätzlich neben deutschem Text) abfasst

k e i n e

Zusatzgebühr mehr erhält. Dass die Beurkundung durch die Übersetzung länger dauert (was nach momentan noch gültigem § 59 KostO noch ausreicht und als Rechtfertigungsgrund in versch. Kommentaren zur KostO genannt ist) spielt aufgrund des

neuen Wortlauts im GNotKG

künftig keine Rolle mehr und ist vom Gesetzgeber so gewollt (siehe ggf. Gesetzesbegründung).
Okay. Das bedeutet somit für uns, dass wir nie mehr eine Dolmetschergebühr abrechnen werden können. :? Da wird sich mein Chef aber freuen ...

Auf jeden Fall habe ich nun Klarheit. Vielen vielen Dank für die ausführliche Erläuterung! Hat mir mal wieder enorm weiter geholfen. Ich wünsche einen schönen Feierabend!

Liebe Grüße Greenhill
Revisor
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#4

02.08.2013, 13:35

In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu:
"... Zum anderen soll die Zusatzgebühr nur noch dann entstehen, wenn Fremdsprachenkenntnisse des Notars verwertet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn der Notar gleichzeitig als Dolmetscher für einen Sprachunkundigen fungiert oder wenn die Niederschrift in einer Fremdsprache erfolgt. Die bloße Beteiligung eines Sprachunkundigen unter Beiziehung eines Dolmetschers soll folglich keine Zusatzgebühr mehr bedingen, wodurch die Akzeptanz der Funktion des Notars in fremdsprachigen Kreisen gefördert werden kann. Schließlich soll die Zusatzgebühr auch dann entstehen, wenn der Notar die in deutscher Sprache beurkundeten Erklärungen in eine fremde Sprache übersetzt. Der Aufwand für den Notar ist in
diesen Fällen mit der Beurkundung der Erklärung in fremder Sprache vergleichbar."
Greenhill
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#5

06.08.2013, 10:27

@Revisor: Da haben wir es ja nun nochmal schwarz auf weiß. Vielen Dank fürs Reinstellen!! :dankeschoen
Skadi
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#6

13.08.2013, 13:58

Obwohl hier schon vieles gesagt wurde, muss ich jetzt noch einmal eine Frage stellen:

Wie vereidigen während der Beurkundung unsere Dolmetscher selbst (also der Notar logischerweise).

Bekommen wir auch keine Gebühr für die Vereidigung des Dolmetschers?!

Ich denke mir, dass das schon ein Unterscheid ist, ob ich den Dolmetscher hinzuziehe ohne irgendetwas beizutragen oder ob ich mich darum kümmere, dass ein sprachkundiger Mensch zugegen ist, den ich dann selbst vereidige.

Danke schonmal für die Antworten!
Revisor
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#7

13.08.2013, 14:24

Die Hinzuziehung und ggfls. Vereidigung des Dolmetschers ist Amtspflicht des Notars, die sich aus § 16 Abs. 3 BeurkG ergibt.
Eine Gebühr hierfür ist nicht vorgesehen.
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