Hallo zusammen.
Ich habe hier zwei Varianten abzurechnen und stolpere über den Ansatz der richtigen VOLLZUGS-GEBÜHREN (wie man die Gebühren für den Löschungs-Antrag in der Urkunde abrechnet weiß ich):
Variante A:
Auf dem Kaufobjekt lastet eine Grundschuld. Im Kaufvertrag enthalten ist auch ein Löschungs-Antrag für ein anderes Objekt. Jeweils gleiche Gläubigerin.
Da die Bank die Erteilung der Löschungsbewilligung für die auf dem Kaufobjekt lastenden Grundschuld abhängig macht von der Löschung der Grundschuld auf dem Nicht-Kaufobjekt, holen wir im Zusammenhang mit der Abwicklung - in einem Brief - beide Löschungsbewilligungen ein.
Ist es richtig, dann nur 1 x die Vollzugsgebühr abzurechnen, also 0,5 aus Wert - Kaufpreis - ? ?
Variante B:
Quasi gleicher Fall wie oben, nur dass es gar keinen Zusammenhang in irgendeiner Form gibt zwischen Kaufvertrag und Löschung auf anderem Objekt. Trotzdem sollte der Löschungs-Antrag in den KV rein und wir holen ebenso mit einem einzigen Brief beide Löschungsbewilligungen (ebenfalls gleiche Gläubigerin) ein.
Welche Vollzugsgebühr könnte man dann ansetzen ? ?
Ich würde für dann 1 x die Gebühr 22121 (0,5) aus Wert Nominalbetrag Grundpfandrecht der "fremden" Grundschuld ansetzen
und zusätzlich 0,5 Gebühr für die Einholung der Löschungsbewilligung für das Kaufobjekt.
Freue mich auf Ideen.
Danke.

