Reform der Notarkosten
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Nette Äußerung aus einem gut gemeinten Mitgefühl mit den Mandanten und der "Gewöhnung" ans bisherige KostO-Recht, aber m. E. nicht ernst zu nehmen, da der Wille des Gesetzgebers eindeutig ist und gute Gründe für die - in manchen Bereichen gegenüber früher, meist bei vorher auch zu preiswert ausgestalteten Gebühren bzw. Zusatzgebühren - Neuregelungen sprechen. So wollte der Gesetzgeber laut Begründung unter anderem die Auswärtsbeurkundungen auch kostenrechtlich mit den Neuregelungen ein wenig zurückdrängen.funnyJasmin hat geschrieben:Der Kostenprüfer wird sowieso lauter Änderungen haben.
Das glaube ich nicht; der Kostenprüfer steht ja nicht über dem Gesetz, sondern soll nur auf dessen Einhaltung "aufpassen".
Ich kann mir nicht vorstellen, dass einige Gebühren derart hoch angesetzt bleiben sollen (z.B. Geschäftswert Vollzug bei mehreren Gegenständen in einer Urkunde, wenn z.B. nur der KV vollzogen wird und die Nebenerklärungen keine Vollzugstätigkeiten beinhalten, oder die Auswärtsgebühr von 50€ bei einer UB-Gebühr von 20€ usw.). Ich habe ja nichts dagegen, wenn die Kassen klingeln, aber Nebentätigkeit (auswärtige UB) kann nicht mehr wert sein als die Notartätigkeit an sich.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Doch, das ist möglich, vgl. Beiträge in einem ziemlich zeitgleichen anderen Thread dieser Unterabteilung.Julie hat geschrieben:Man könnte ja auch Kopie/n der Rechnung/en direkt hinter die Urkunde in der Urkundenrolle heften. Wäre das eine Möglichkeit, oder ist dies nicht möglich??
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 01.02.2012, 09:59
- Beruf: Notarfachangestellte
- Software: ProNotar
Steht das auch irgendwo im Gesetzestext? Gelesen habe ich das bisher nur auf http://www.gnotkg.de" target="blankBielefelder hat geschrieben: Unpraktisch und mühsam war es bisher, Kostenberechnungen unter jede Ausfertigung und und jede UB setzen zu müssen. Ein Glück, dass das zu Ende ist.
-
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Habe jetzt keinen Gesetzestext bei mir in diesem Zimmer, aber es steht bestimmt in § 19 Abs. 6 (bzw. im ganzen § 19 GNotKG, der das neue Zitiergebot enthält) am Ende GNotKG jedenfalls insofern drin, als die früheren Formulierungen, die das in § 154 III KostO angeordnet hatten, nicht übernommen wurden, und in der Regierungsbegründung des Gesetzes ist es auch gesagt.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 174
- Registriert: 10.03.2013, 17:33
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Wohnort: Bielefeld
154 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KostO wurden ja ausdrücklich nicht übernommen.
Ich habe dazu noch in der amtlichen Begründung gefunden:
Die Vorschrift des
§ 154 Absatz 3 Satz 2 KostO, wonach der Notar die Kosten-
rechnung unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie
unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen hat, wurde
ebenso wenig übernommen wie die Regelung des § 154 Ab-
satz 3 Satz 3 KostO, nach der der Notar die Kosten eines
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken hat, wenn
er eine Urkunde entworfen und kurz darauf („demnächst“)
beglaubigt hat. Diese Bestimmungen dienten der Überprüf-
barkeit der Kostenberechnung durch die Dienstaufsicht des
Notars. Sie sind unter datenschutzrechtlichen Aspekten
nicht unproblematisch und verursachen in der notariellen
Praxis erheblichen Aufwand. Ein zwingendes Bedürfnis für
den Fortbestand dieser Normen besteht indessen nicht, weil
es ausreicht, dass der Notar die Kostenberechnung zu seinen
Akten zu bringen oder elektronisch aufzubewahren hat. In
letzterem Fall genügt beispielsweise ein Vorhalten der Kos-
tenberechnung in den handelsüblichen Notarrechnungspro-
grammen, die einen Ausdruck der Kostenrechnung oder
eine entsprechende Darstellung auf dem Bildschirm ermög-
lichen.
Ich habe dazu noch in der amtlichen Begründung gefunden:
Die Vorschrift des
§ 154 Absatz 3 Satz 2 KostO, wonach der Notar die Kosten-
rechnung unter jeder von ihm erteilten Ausfertigung sowie
unter jedem Beglaubigungsvermerk aufzustellen hat, wurde
ebenso wenig übernommen wie die Regelung des § 154 Ab-
satz 3 Satz 3 KostO, nach der der Notar die Kosten eines
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken hat, wenn
er eine Urkunde entworfen und kurz darauf („demnächst“)
beglaubigt hat. Diese Bestimmungen dienten der Überprüf-
barkeit der Kostenberechnung durch die Dienstaufsicht des
Notars. Sie sind unter datenschutzrechtlichen Aspekten
nicht unproblematisch und verursachen in der notariellen
Praxis erheblichen Aufwand. Ein zwingendes Bedürfnis für
den Fortbestand dieser Normen besteht indessen nicht, weil
es ausreicht, dass der Notar die Kostenberechnung zu seinen
Akten zu bringen oder elektronisch aufzubewahren hat. In
letzterem Fall genügt beispielsweise ein Vorhalten der Kos-
tenberechnung in den handelsüblichen Notarrechnungspro-
grammen, die einen Ausdruck der Kostenrechnung oder
eine entsprechende Darstellung auf dem Bildschirm ermög-
lichen.
Bielefelder Fachlehrgänge für Fachanwälte und Notare: http://www.bielefelder-fachlehrgaenge.de/
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
Notarkostenforum zum GNotKG: http://www.gnotkg-online.de
-
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 64
- Registriert: 01.02.2012, 09:59
- Beruf: Notarfachangestellte
- Software: ProNotar
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Dann werde ich mir das jetzt mal abgewöhnen...
![Lachen :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 229
- Registriert: 25.09.2007, 10:07
- Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Auch auf die Gefahr hin, dass es doppelt ist. Noch mal zum Verständnis...
Es reicht aus, wenn ich eine Kopie der Rechnung lose an die Urkunde hefte? Richtig mit Adresse und Namen des Mandanten? Muss die Unterschrift des Notars mit kopiert werden?
Und bei Unterschriftsbeglaubigungen ist es jetzt auch so das ich nirgendwo eine Rechnung drauf packen muss, auch nicht auf das Original. Hab ich das so richtig verstanden?
Und muss ich dann auch nicht mehr vermerken wem ich wie viele Ausfertigungen erteilt habe?
Es reicht aus, wenn ich eine Kopie der Rechnung lose an die Urkunde hefte? Richtig mit Adresse und Namen des Mandanten? Muss die Unterschrift des Notars mit kopiert werden?
Und bei Unterschriftsbeglaubigungen ist es jetzt auch so das ich nirgendwo eine Rechnung drauf packen muss, auch nicht auf das Original. Hab ich das so richtig verstanden?
Und muss ich dann auch nicht mehr vermerken wem ich wie viele Ausfertigungen erteilt habe?
Das mit den Rechnungen hast Du richtig verstanden. Nur, wenn der Notarprüfer kommt, müssen dem die Rechnungen vorgelegt werden können und dann jede Rechnung einzeln auszudrucken wäre eine Heidenarbeit. Deshalb kannst du eine einfache Kopie der Rechnung bei der Urkunde verwahren. Meines Erachtens muss die Unterschrift des Notars nicht mitkopiert werden (Man verbessere mich, wenn ich mich irre!
).
Den Versenderzettel musst Du nach wie vor an jede Urkunde heften. Dies ist ja in der DONot geregelt und nicht im GNotKG (oder in der KostO).
![Winken ;)](./images/smilies/icon_wink.gif)
Den Versenderzettel musst Du nach wie vor an jede Urkunde heften. Dies ist ja in der DONot geregelt und nicht im GNotKG (oder in der KostO).
[b]Lg, Julie[/b]