ich weiß noch nicht, wie ich das regeln werde, aber auf alle Fälle weise ich auf die fehlerhaften 22124 hin.
Aber um das Problem zum Abschluss zu bringen, muss ich doch noch eine letzte Frage (wahrscheinlich dumme) stellen:
Wo steht, dass ich eine 1,0 Gebühr bekomme für die Unterschriftsbeglaubigung eines Verwalters unter einer Genehmigung, die ich entworfen habe. Warum nicht 0,5 ?
Vielen Dank für die Mühe
Verwalterzustimmung
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- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Wo würde denn dann stehen, dass man dafür eine 0,5-Gebühr bekommt? Nirgendwo. Deshalb greift nur "einseitige Erklärung" i.S.v. KV 21200 i.V.m. KV 24201.
Der Zweifel über die 0,5-Gebühr wird wohl daher kommen, dass früher Zustimmungen und Genehmigungen und Vollmachten (in der KostO) gebührenbegünstigt waren in § 38 Abs. 2 KostO mit einer halben Gebühr. In dem GNotKG hat man bei den "ermäßigten" 0,5-Gebühren Genehmigungen, Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen aber aus dem Kreis der begünstigten Geschäfte herausgenommen, und zum Ausgleich (bzw. teilweisen Ausgleich) der Verdoppelung des Gebührensatzes dann den Wert in § 98 grundsätzlich halbiert und auch sonst neu geregelt.
Der Zweifel über die 0,5-Gebühr wird wohl daher kommen, dass früher Zustimmungen und Genehmigungen und Vollmachten (in der KostO) gebührenbegünstigt waren in § 38 Abs. 2 KostO mit einer halben Gebühr. In dem GNotKG hat man bei den "ermäßigten" 0,5-Gebühren Genehmigungen, Vollmachten und Vollmachtsbestätigungen aber aus dem Kreis der begünstigten Geschäfte herausgenommen, und zum Ausgleich (bzw. teilweisen Ausgleich) der Verdoppelung des Gebührensatzes dann den Wert in § 98 grundsätzlich halbiert und auch sonst neu geregelt.
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