Kosten für Grundbuchanforderung

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larifari
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#11

13.04.2015, 11:20

So richtig was gefunden hab ich nicht. :sad:

Wenn man die Eigentümer- und Flurstücksrecherche unter "Öffentliche Register" subsumiert (nach Korintenberg fallen unter "Öffentliche Register" auch sonstige durch staatliche Stellen zur Verfügung gestellte Register und Verzeichnisse) wäre der Ansatz der KV 25209 wohl möglich. Zu überlegen wäre dann vielleicht noch, ob hier tatsächliche 20 unterschiedliche Angelegenheiten und die Gebühr somit zwanzig Mal in Ansatz gebracht wird, oder ob man sagen kann, es ist eine Angelegenheit und die Gebühr fällt somit nur einmal an. Eine andere / weitere Frage wäre, ob es sich bei der von Dir vorgenommenen Recherche tatsächlich um eine "isolierte Einsicht" handelte oder ob diese nicht mit einem anderen Auftrag (Bestellung der Dienstbarkeiten?) zusammenhängt und damit gar nicht in Ansatz gebracht wird.
Stromberg
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#12

13.04.2015, 12:02

Die letzte Frage kann ich gleich beantworten: Die Dienstbarkeiten werden nicht bei uns bestellt (isolierter Auftrag).

Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, es sind verschiedene Tätigkeiten: Es werden jeweils Dienstbarkeiten in jeweils separaten Urkunden bestellt. Also verschiedene Urkundstatbestände in evtl. separaten Akten....
Peverell
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#13

15.04.2015, 20:28

Das Problem an dem ganzen ist meiner Meinung nach, dass die Flurstücks- und Eigentümerrecherche ein Hilfsmittel der Grundbuchämter ist - eine Auskunft aus dieser Recherche ist jedoch keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben (siehe auch § 12 a Abs 1. S. 2 GBO). Nur durch die tatsächliche Einsicht in das Grundbuch kannst du deinem Kunden sagen, wer wirklich Eigentümer ist. Ich habe schon öfter erlebt, dass diese Übersicht schlichtweg falsch ist. Das alles scheint dein Kunde aber wohl (bewusst?) in Kauf zu nehmen.

Nichtsdestotrotz kann durchaus argumentiert werden, dass für jede Auskunft bezüglich eines Eigentümers getrennt 15 € aus KV 25209 anfallen, also insgesamt 300 € in deinem Fall. Bei mehreren (tatsächlichen) Grundbucheinsichten würde man ja auch nicht auf die Idee kommen, nur eine Einsicht nach KV 25209 abzurechnen. Die Flurstücks- und Eigentümerrecherche ist - nach Schöner/Stöber und auch Hügel - ein öffentliches Verzeichnis (nach Korinthenberg kann auch ein Verzeichnis für die Entstehung dieser Gebühr herangezogen werden), sodass die Voraussetzungen für diesen Gebührenposten meines Erachtens eindeutig gegeben sind.
Stromberg
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#14

16.04.2015, 08:34

Vielen Dank.

Der Mandant hat aus Kostengründen auf eine Blattabschrift verzichtet. Er meinte, er könnte die 9,52 € sparen, nur die Recherche würde genügen. Wobei ich zu meiner Schande gestehen muss, dass ich bis zum Einstellen meines Beitrages auch nicht wusste, dass wir die 25209 in Ansatz bringen dürfen. Da ich ihm das vorher nicht gesagt habe, soll ich die 25209 diesmal nicht in Ansatz bringen. Aber zukünftig werde ich das beachten.
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