Ich hatte nicht danach gefragt, ob es verschiedene Beschlüsse sind - das ist wohl anzunehmen gewesen - sondern ob es sich für die vier zusammengefassten Fälle um e i n e Entwurfsurkunde handelt oder um mehrere verschiedene Entwurfsurkunden.
Das ist bislang nicht klar geworden, da die Aufzählung einerseits zum Teil so klingt, als seien es aufeinander folgende und im Zusammenhang stehende mehrere Dinge in einer Urkunde, nur dann wäre natürlich der Höchstwert einmalig (der ja schon durch Nr. 1 erreicht wäre mit 60 Mio. Euro) anzusetzen.
Wenn es verschiedene KGs waren, wird wie schon gesagt § 93 II zu prüfen sein.
Grundsätzlich sieht es bei den mit Geldwerten verbundenen Beschlüssen natürlich auch nicht nach Beschlüssen ohne bestimmten Geldwert aus.
Um das Ganze näher und möglichst ohne zahlreiche Rückfragen / Alternativenschilderungen zu behandeln, sehe ich persönlich nur die Möglichkeit (was natürlich nur mich betrifft und andere nicht von dem Versuch einer weiteren Beantwortung hier abhalten soll) die Sache zur Erhöhung der Sicherheit der Richtigkeit einer Abrechnung an einen professionellen Helfer "outzusourcen" unter Übersendung teilweise anonymisierter Urkundentexte, wie z. B. im eigenen Dienstleistungsangebot von mir bei filzek.de unter "Notarkosten-Dienst" angeboten.
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Es handelt sich um vier versch. Entwurfsurkunden.
Vielen Dank Martin Filzek
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Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
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