Kaufvertrag und Bestellung Dienstbarkeiten

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#11

05.01.2016, 08:46

larifari hat geschrieben: Es werden folgende Dienstbarkeiten bestellt und zur Eintragung bewilligt und beantragt:

I. Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 2 an dem Flurstück 1.
II. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten K zulasten des Flurstücks 1.

III. Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 1 an dem Flurstück 2.
IV. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten V zulasten des Flurstückes 2.
V. Beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten V zulasten des Flurstückes 2.
VI. Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Flurstückes 1 an dem Flurstück 2.

Bei der Grunddienstbarkeit zu I. würde keine Hinzurechnung nach § 47 S. 2 zum Wert des Kaufvertrages erfolgen, weil diese der Verkäufer dem Käufer bestellt und sie im vereinbarten Kaufpreis enthalten ist.
M.E. ist bzgl. der Grunddienstbarkeit zu I eine 0,5 Gebühr entstanden. Derartige Erklärungen stellen stets einen besonderen Gegenstand dar, § 110 Nr. 2 b GNotKG.
Martin Filzek
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#12

05.01.2016, 14:19

Das hatte die Zitierte auch schon berücksichtigt in der viertletzten Zeile von unten in dem zitierten Beitrag.

Nachträglich wollte ich auch zu meinem letzten Beitrag noch kurz hinzufügen:

Die Frage, ob eine bestellte Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit im Verhältnis zum Kaufvertrag oder sonstigen Erklärungen gegenstandsgleich oder gegenstandsverschieden ist, kann nur im Einzelfall unter genauer Auswertung der Wortlaute entschieden werden: Dienen beschränkt persönliche oder Grunddienstbarkeiten der Sicherung von in einem Vertrag enthaltenen Erklärungen, können sie gegenstandsgleich sein, andernfalls gegenstandsverschieden (unabhängig von der Frage der Hinzurechnung nach § 47 S. 2), siehe insoweit die knappen Hinweise in Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 11. Aufl. 2015, Rn. 1445 ff., 1446 f., oder auch im kurzen Gebühren- und Geschäftswert-ABC von Wudy/Drummen, 9. Aufl. 2016, S. 61, hier auszugsweise zitiert:
"... Ansonsten gilt: Dienstbarkeiten im Kaufvertrag, die der Käufer dem Verkäufer oder Dritten einräumt, (sind) dem Kaufpreis als weitere Leistung gem. § 47 S. 2 hinzuzurechnen, wenn sie nicht Vertragsbedingungen sichern, z. B. Unterlassungsdienstbarkeit, die eine Nutzungsbeschränkung sichert; Dienstbarkeiten im Kaufvertrag, die der Verkäufer dem Käufer einräumt, werden dem Kaufpreis nicht hinzugerechnet."

Siehe auch frühere Diskussion "Grundstückskaufvertrag nebst Bestellung Dienstbarkeit" vom 10.06.2014 Themenstarterin stine-82 (und evt. ähnliche frühere Beiträge, zu finden über Archiv).

Insofern ist also ein "Absegnen" der zuletzt gegebenen Lösungshinweise gar nicht so einfach möglich, so lange nichts zur Art der Dienstbarkeiten bekannt ist und dem Inhalt der schuldrechtlichen Verträge. Dies zeigt, dass die kostenrechtliche Einordnung doch sehr schwierig sein kann, weshalb in verschiedenen Einzelfällen die Beauftragung externer Dienstleister für die Unterstützung bei der Kostenberechnung zur Entlastung von Notaren und Mitarbeitern sinnvoll sein könnte (vgl. Notarkosten-Dienst-Angebot auf eigener Internetseite filzek.de).
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
larifari
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#13

06.01.2016, 12:36

Sehr geehrter Herr Filzek,

vielen Dank ersteinmal! Ich werde Ihnen den anonmyiserten Fall und auch unsere diesbezügliche Abrechnung zukommen lassen.
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