Dokumentenpauschale bei beigefügter Vollmacht bei Kaufvertr.

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Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#11

31.03.2014, 14:59

Ich meine: ja.
Betrachtet man nur den Wortlaut von KV 25102 Abs. 2 Nr. 2:

"Die Gebühr (Anm.: gemeint ist die Beglaubigungsgebühr für Dokumente) wird nicht erhoben für die Erteilung ... 2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 des Beurkundungsgesetzes)."

könnte man bei wortwörtlicher Auslegung natürlich auch argumentieren, dass beim Fall der Fertigung eines Entwurfs mit anschließender U.-Begl. keine Niederschrift und kein Fall von § 12 BeurkG vorliegt. Entsprechend würde man dann zu dem Ergebnis kommen, dass hier die Abschriftsbeglaubigung der Vollmacht zur Beglaubigungsgebühr 25102 führt.

Im Ergebnis wäre es dann aber so, dass die - von niemandem gewollte und "unpraktische" und umständliche Beurkundung (die zu gleich hohen Beurkundungskosten wie ein Entwurf führt) "kostengünstiger" wäre als die zeitsparende und übliche Entwurfsfertigung mit U.-Begl. (die nach § 29 GBO genügt). In Rechnung zu stellen ist auch, dass beim Entwurf von Erklärungen die Pflichten des Notars zur Belehrung, Beratung der Beteiligten usw. nach §§ 3 ff. BeurkG genau so gelten (Nachweise aus Beurkundungsgesetz-Fachliteratur u. Notarhaftungs-Rechtsprechung usw. müsste ich demnächst noch mal einsetzen, falls es sich nicht aus anderen künftigen Beiträgen zu dieser Frage ergibt).

Jedenfalls kann deswegen - mindestens analog - die Freiheit von Dokumentenpauschale nach 25102 Abs. 2 Nr. 2 KV GNotKG auch auf Entwürfe des Notars bei den zur Anlage zu nehmenden Vollmachtsnachweisen angewandt werden.

Sehe aber weiteren Diskussionen der nicht ganz uninteressanten Frage mit Interesse entgegen.
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