Re: Entwurf Gründungsvollmacht
Verfasst: 25.03.2014, 23:39
Ich möchte versuchen, argumentativ gestrafft auf das zuletzt Gesagte einzugehen, um die Beitrage nicht zu lang und unübersichtlich werden zu lassen und auch die Kernfrage "Vollzugsgebühr ja oder nein" nicht in Details untergehen zu lassen:
Zur Stn. Teil 1
Unbestritten haben Gesetze einen auslegbaren Wortlaut. Die Wortlautgrenze von "Vollmachtsbestätigung" umfasst aber nicht "Vollmacht", die (förmliche) Vollmacht ist auch nicht nur eine der Vollmachtsbestätigung vergleichbare Verschriftlichung einer zuvor mündlich erteilten Vollmacht, sondern steht rechtlich für sich und entfaltet (auch über die Regelungen, die an den Besitz der Vollmachtsurkunde anknüpfen) ganz unterschiedliche Rechtswirkung. Die Vollmacht steht für materielle Rechtswirkung, die Vollmachtsbestätigung nicht, sie dokumentiert nur bereits Rechtswirksames um Formvorschriften zu genügen. Ich denke, dass insbesondere im Notariat tätige sich darüber im Klaren sind, dass eine Vollmacht nicht dasselbe ist, wie eine Vollmachtsbestätigung. Dass rechtlich unterschiedliche Konstellationen nun aber auch unterschiedliche kostenrechtliche Folgen auslösen, ist nur konsequent. Eine im Kostengesetz verankerte Universalgerechtigkeit zu suchen, wonach alle denkbaren unterschiedlichen Gestaltungen (Einwilligung-Vollmacht-Genehmigung-Vollmachtsbestätigung) dieselbe Kostenfolge auszulösen hätten, ist vergebliche Mühe, ein solches Gesetz wäre auch nur inkonsequent, schließlich ist strukturell Ungleiches auch ungleich zu behandeln. Vollmachten und z. B. Genehmigungen wurden auch nach der KostO nicht gleich behandelt, wie ja oben selbst ausgeführt.
Zur Stn. Teil 2
Ein Vertragsabschluss mittels vollmachtloser Vertretung entfaltet wiederum unterschiedliche Rechtswirkung (schwebend unwirksam) als ein solcher mit Vollmacht (sogleich wirksam). Falls sich dadurch Unterschiede bei den Kosten ergeben, dann wiederum deshalb, weil ganz unterschiedliche rechtliche Gestaltungen vorliegen. Das Kostenrecht folge ja bekanntlich dem materiellen Recht und nicht umgekehrt, wenn die Beteiligten also, wie regemäßig der Fall, einen sofort wirksamen Vertrag wollen, wird kein Notar gehalten sein, bloß wegen einer anderen Kostenfolge einen schweben unwirksamen Vertrag zu empfehlen.
Zur eigentlichen Kernfrage: Die Vollzugsgebühr auslösend ist nur das "Anfordern und Prüfen". Die Frage muss also zuerst einmal lauten, ob das Anfordern und Prüfen von Vollmachten immer gebührenpflichtig sein soll, denn nur das ist die gebührenauslösende Tätigkeit. Wollte man dies bejahen, wäre jede Anforderung und Prüfung gebührenauslösend, mit oder ohne Entwurf, weil der Entwurf nur darin aufgehendes Nebengeschäft ist. Eine Vollzugsgebühr, die etwa nur bei Entwurfsfertigung entsteht, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer also die Vollzugsgebühr für die Anforderung und Prüfung von Vollmachten für richtig halten will, muss sie zwingend für alle Fälle -mit oder ohne Entwurf- bejahen. Damit auch für die Fälle der Anforderung, in denen die Vollmacht schon existiert. Die Anforderung und Prüfung von existierenden Vollmachten ist aber klassisches Nebengeschäft.
Auswirkungen für die Praxis:
Folgt man dem Gesetzeswortlaut, löst die Anforderung und Prüfung von Vollmachten nie die Vollzugsgebühr aus, obwohl sich der Aufwand von demjenigen der Anforderung und Prüfung von Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungserklärungen (ohne Eigenentwurf) nicht unterscheidet. Insoweit liegt eine Ungleichbehandlung in Form einer Begünstigung der Beteiligten vor, was aber der Häufigkeit rechtsgeschäftlicher Vollmachten Rechnung trägt. Fertigt der Notar jedoch ausnahmsweise den Entwurf der Vollmacht, erhält er die Entwurfsgebühr, weil der Entwurf nicht in der -nicht angefallenen- Vollzugsgebühr aufgehen kann. Aus meiner Sicht in der Gesamtschau ein praktikables Ergebnis; je nach Kostellation erhält der Notar bei Vollmachten mehr oder weniger Gebühren, als bei den anderen Gestaltungen, angesichts der Häufigkeit bereits existierender rechtsgeschäftlicher Vollmachten allerdings häufiger weniger, was dem Nebengeschäftscharakter der Vollmachtsprüfung Rechnung trägt.
Zur Stn. Teil 1
Unbestritten haben Gesetze einen auslegbaren Wortlaut. Die Wortlautgrenze von "Vollmachtsbestätigung" umfasst aber nicht "Vollmacht", die (förmliche) Vollmacht ist auch nicht nur eine der Vollmachtsbestätigung vergleichbare Verschriftlichung einer zuvor mündlich erteilten Vollmacht, sondern steht rechtlich für sich und entfaltet (auch über die Regelungen, die an den Besitz der Vollmachtsurkunde anknüpfen) ganz unterschiedliche Rechtswirkung. Die Vollmacht steht für materielle Rechtswirkung, die Vollmachtsbestätigung nicht, sie dokumentiert nur bereits Rechtswirksames um Formvorschriften zu genügen. Ich denke, dass insbesondere im Notariat tätige sich darüber im Klaren sind, dass eine Vollmacht nicht dasselbe ist, wie eine Vollmachtsbestätigung. Dass rechtlich unterschiedliche Konstellationen nun aber auch unterschiedliche kostenrechtliche Folgen auslösen, ist nur konsequent. Eine im Kostengesetz verankerte Universalgerechtigkeit zu suchen, wonach alle denkbaren unterschiedlichen Gestaltungen (Einwilligung-Vollmacht-Genehmigung-Vollmachtsbestätigung) dieselbe Kostenfolge auszulösen hätten, ist vergebliche Mühe, ein solches Gesetz wäre auch nur inkonsequent, schließlich ist strukturell Ungleiches auch ungleich zu behandeln. Vollmachten und z. B. Genehmigungen wurden auch nach der KostO nicht gleich behandelt, wie ja oben selbst ausgeführt.
Zur Stn. Teil 2
Ein Vertragsabschluss mittels vollmachtloser Vertretung entfaltet wiederum unterschiedliche Rechtswirkung (schwebend unwirksam) als ein solcher mit Vollmacht (sogleich wirksam). Falls sich dadurch Unterschiede bei den Kosten ergeben, dann wiederum deshalb, weil ganz unterschiedliche rechtliche Gestaltungen vorliegen. Das Kostenrecht folge ja bekanntlich dem materiellen Recht und nicht umgekehrt, wenn die Beteiligten also, wie regemäßig der Fall, einen sofort wirksamen Vertrag wollen, wird kein Notar gehalten sein, bloß wegen einer anderen Kostenfolge einen schweben unwirksamen Vertrag zu empfehlen.
Zur eigentlichen Kernfrage: Die Vollzugsgebühr auslösend ist nur das "Anfordern und Prüfen". Die Frage muss also zuerst einmal lauten, ob das Anfordern und Prüfen von Vollmachten immer gebührenpflichtig sein soll, denn nur das ist die gebührenauslösende Tätigkeit. Wollte man dies bejahen, wäre jede Anforderung und Prüfung gebührenauslösend, mit oder ohne Entwurf, weil der Entwurf nur darin aufgehendes Nebengeschäft ist. Eine Vollzugsgebühr, die etwa nur bei Entwurfsfertigung entsteht, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Wer also die Vollzugsgebühr für die Anforderung und Prüfung von Vollmachten für richtig halten will, muss sie zwingend für alle Fälle -mit oder ohne Entwurf- bejahen. Damit auch für die Fälle der Anforderung, in denen die Vollmacht schon existiert. Die Anforderung und Prüfung von existierenden Vollmachten ist aber klassisches Nebengeschäft.
Auswirkungen für die Praxis:
Folgt man dem Gesetzeswortlaut, löst die Anforderung und Prüfung von Vollmachten nie die Vollzugsgebühr aus, obwohl sich der Aufwand von demjenigen der Anforderung und Prüfung von Vollmachtsbestätigungen und Genehmigungserklärungen (ohne Eigenentwurf) nicht unterscheidet. Insoweit liegt eine Ungleichbehandlung in Form einer Begünstigung der Beteiligten vor, was aber der Häufigkeit rechtsgeschäftlicher Vollmachten Rechnung trägt. Fertigt der Notar jedoch ausnahmsweise den Entwurf der Vollmacht, erhält er die Entwurfsgebühr, weil der Entwurf nicht in der -nicht angefallenen- Vollzugsgebühr aufgehen kann. Aus meiner Sicht in der Gesamtschau ein praktikables Ergebnis; je nach Kostellation erhält der Notar bei Vollmachten mehr oder weniger Gebühren, als bei den anderen Gestaltungen, angesichts der Häufigkeit bereits existierender rechtsgeschäftlicher Vollmachten allerdings häufiger weniger, was dem Nebengeschäftscharakter der Vollmachtsprüfung Rechnung trägt.