@ #10
Nr. 21201 ist nur richtig, wenn die Anmeldung beurkundet wurde, was in den seltensten Fällen der Fall sein dürfte. Andernfalls werden die Nrn. 24102 iVm 21201 anzugeben sein.
Handelregisteranmeldung nach dem neuen Notarkostengesetz
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Ja, das hatte ich ganz übersehen. Auch insoweit hat sich nicht viel geändert gegenüber KostO, statt "145 Abs. 1 S. 1 KostO i.V.m. .... z. B. § 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO" für Entwurf einer HR.-Anmeldung nun also statt § 145 I 1 KostO KV 24102 i.V.m. ...
- aber allein die neuen Bezeichnungen zu finden und dann noch aufzupassen, wo sich doch etwas geändert hat, ist natürlich etwas sehr Zeitintensives für alle vom GNotKG Betroffenen.
- aber allein die neuen Bezeichnungen zu finden und dann noch aufzupassen, wo sich doch etwas geändert hat, ist natürlich etwas sehr Zeitintensives für alle vom GNotKG Betroffenen.
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