Hallo!
Ich habe eine Frage und ich hoffe, mir kann jemand helfen. Der Notar darf sich seine Verwahrgebühr von dem Notaranderkonto entnehmen und dafür entsteht keine extra Verwahrgebühr. Das habe ich verstanden.
Jedoch reduziert sich ja dadurch der Restbetrag an den Verkäufer. Nehme ich als Wert für die Verwahrgebühr für die Auszahlung an den Verkäufer den um die Verwahrgebühr reduzierten Betrag oder den eigentlichen Auszahlungsbertrag, also den der Verkäufer bekäme, wenn wir die Verwahrgebühr nicht vom Anderkonto entnehmen würden?
Ich hoffe, es ist verständlich, was ich meine
Viele Grüße
Verwahrgebühr
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Maria_Maria
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legalspecialist
- ...ist hier unabkömmlich !
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Für die Verwahrgebühr ist regelmäßig der ursprüngliche beziehungsweise brutto verwahrte Auszahlungsbetrag maßgeblich, nicht der um die Verwahrgebühr gekürzte Betrag.
§§ 57 BeurkG, § 24 GNotKG i.V.m. Nr. 25300 KV GNotKG sowie § 34 GNotKG

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Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
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Maria_Maria
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Vielen Dank 


