Guten Tag,
Vielleicht hatte ja schon jemand so einen Ehevertrag.
Beurkundet wurde ein Ehevertrag, in welchem der Güterstand der Zugewinngemeinschaft dahingehend modifiziert wurde,
dass der elterliche Hof des Ehemannes (gehört ihm noch nicht) bei Beendigung der Ehe aus anderen Gründen als den Tod vom Zugewinnausgleich abgeschlossen ist.
Hof i. S. der HöfeO: Grundsteuerwert 748.400,00 €
Als Ausgleich steht der Ehefrau zur Auswahl ob der Ehemann die Beitragszahlungen an die private Rentenversicherung übernimmt oder eine Einmalzahlung in Höhe von 150.000,- € leistet.
Gemäß § 100 Abs. 3 GNotKG werden vom Ehevertrag betroffene Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
Es handelt sich doch um einen Austausch von Leistungen nach § 97 Abs. 3 GNotKG, sodass dem anteiligen Wert des ausgenommenen Hofes der Wert der Gegenleistung (Zahlung der Rentenbeiträge oder Ausgleichsbetrag) entgegenzustellen ist oder nicht?
Danke für eine Rückmeldung.
Ehevertrag zukünftiges Vermögen
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Bueromieze
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Feldhamster
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Nach dem geschilderten Sachverhalt sehe ich es wie du.
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Martin Filzek
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Vorsorglich nur folgender Hinweis zum Fragebeitrag, in dem für den Wert des Grundstücks nur ein Grundsteuerwert genannt ist:
Dass die Privilegierung des § 48 GNotKG für landwirtschaftliche Grundstücke / Höfe bei Eheverträgen nicht anwendbar ist (vgl. zB Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 586 oder Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl. 2025, § 48 Rn. 8 = acht) nicht anwendbar ist, wisst ihr? Es wären also nicht 30 % vom halben Grundsteuerwert anzusetzen, sondern 30 % vom normalen Verkehrswert § 46, der ggf. noch erfragt werden müsste.
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Dass die Privilegierung des § 48 GNotKG für landwirtschaftliche Grundstücke / Höfe bei Eheverträgen nicht anwendbar ist (vgl. zB Notarkasse München, Streifzug durch das GNotKG, 13. Aufl. 2021, Rn. 586 oder Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 5. Aufl. 2025, § 48 Rn. 8 = acht) nicht anwendbar ist, wisst ihr? Es wären also nicht 30 % vom halben Grundsteuerwert anzusetzen, sondern 30 % vom normalen Verkehrswert § 46, der ggf. noch erfragt werden müsste.
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