Der Fall zeigt, dass die internen Kostenverteilungsregelungen oft viele Details offen lassen mit entsprechendem Streitpotential. Siehe zuletzt auch anderer Fall "Aufteilung Kosten Verkäufer (Löschung + Genehmigung) vom 13.05.2026 in diesem Forenbereich, Themenstarter Felix Culpa. Bei Eingabe von "Aufteilung Vollzugsgebühr" in der Suchfunktion dieses Forums erhält man über 86 Treffer früherer Diskussionen angezeigt.
Auszug aus meinem letzten Skript "Die Notarkostenschau kompakt" GNotKG aktuell, Die optimale Notarkostenberechnung:
Exkurs Kostenverteilung im Innenverhältnis Verkäufer / Käufer
Erhalten bleibt die – von dem eigentlichen Notarkosten-Recht eigentlich unabhängige – Frage, wie ggf. eine Vollzugsgebühr „gerecht“ zu verteilen ist auf mehrere Kostenschuldner, weil sie zum Teil durch Dinge entsteht, die mit der Ablösung nicht übernommener Grundpfandrechte zusammenhängen (oder eine durch den Verkäufer abzugebende Genehmigungserklärung), zum anderen Teil aber durch Dinge, welche den sonstigen Vollzug des Kaufvertrags betreffen (z. B. bei Grundstückskauf notwendige öffentlich-rechtliche Genehmigungen). Festzuhalten ist insoweit, dass gegenüber dem Notar i.d.R. beide Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) aufgrund der gesamtschuldnerischen öffentlich-rechtlichen Kostenhaftung nach §§ 29 – 30, 32 GNotKG; ausführlich hierzu z. B. Wudy, NotBZ 2013, 229 ff.) haften und der Notar sich für die Inanspruchnahme einen „aussuchen“ kann. In der Regel ist es jedoch üblich, dass der Notar sich bei der ersten Inanspruchnahme den „aussucht“, der auch im Innenverhältnis die Kosten schuldet, und eine angemessene Regelung des Innenverhältnisses, die meist am gesetzlichen Leitbild des BGB – siehe § 448 II BGB, allgemeine Beurkundungskosten und Grundbucheintragungskosten Käufer, Löschungskosten für Vorbelastungen wohl Verkäufer - orientiert wird (aber natürlich auch aufgrund der Vertragsfreiheit der Beteiligten davon abweichen kann). Anzustreben ist eine möglichst gerechte und auf o. a. Einzelheiten Rücksicht nehmende Kostenregelungs-Klausel im Vertrag. Insoweit wurde vorgeschlagen, nachdem der BGH die Einholung von Löschungs- unterlagen als Vollzugstätigkeit eingeordnet hat (BGHR 2007, 1106 mit Anm. Waldner = RNotZ 2007, 556 mit Anm. Klein = BWNotZ 2007, 161 mit Anm. Filzek) vorgeschlagen, entsprechend ausführliche Kostenverteilungsregelungen in die Kaufverträge aufzunehmen (Wudy NotBZ 2007, 393; übernommen bei Rohs/Wedewer § 146 KostO Rn. 27 und Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 146 Rn. 31):
Übertragen auf die Vorschriften des GNotKG wäre die von Wudy, NotBZ 2007, 303 empfohlene Kostenverteilungsregelung zu der damaligen Vollzugsgebühr § 146 KostO, wie folgt zu formulieren:
Formulierungsvorschlag Kostenverteilung im Innenverhältnis in Kaufverträgen
Zur Vollzugsgebühr wird, unbeschadet der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber dem Notar, vereinbart:
Fällt sie allein wegen der Einholung der vom Verkäufer geschuldeten Löschungsunterlagen (oder wegen einer Genehmigung durch eine auf Verkäuferseite stehende Vertragsbeteiligte) an, so trägt sie dieser allein. Sind keine Löschungsunterlagen oder Genehmigungen von Verkäuferseite einzuholen, trägt sie der Käufer allein.
Fällt als weitere Vollzugstätigkeit nur noch die Einholung von gebührenprivilegierten Erklärungen nach KV 22112 an, trägt der Käufer die Vollzugsgebühr in Höhe der nach KV 22112 anfallenden Beträge und der Verkäufer, soweit wegen der Löschungsunterlagen oder Genehmigungen auf Verkäuferseite letztlich eine höhere Vollzugsgebühr nach KV 22110 zu berechnen ist, den Differenzbetrag.
In allen sonstigen Fällen (d. h. wenn sowohl für die zur Eigentumsumschreibung notwendigen Vollzugshandlungen KV 22110 zu berechnen ist als auch die nach § 93 nur einmal nur zu berechnende Gebühr auch wegen Löschungsunterlagen oder Genehmigungen auf Verkäuferseite anfällt) tragen Verkäufer und Käufer die Vollzugsgebühr je zur Hälfte.
Zum Teil werden auch, anders als im letzten Satz obigen Formulierungsvorschlags vorgeschlagen, reine Mehrkosten-Klauseln empfohlen, nach denen der Verkäufer nur dann Teile der Vollzugsgebühr tragen soll, wenn durch Löschungsunterlagenanforderung oder Genehmigungen auf Verkäuferseite tatsächlich Mehrkosten entstanden sind (vgl. Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, 2013, Rn. 149 f.; Diehn, Notarkostenberechnungen, 3. Aufl. 2014, Rn. 169 a = in 5. Aufl. 2017 und 6. Aufl. 2020 Rn. 229, der auch auf die weiter zu Gunsten des Verkäufers bestehende Möglichkeit hinweist, bewusst die volle Kostentragung des Käufers auch bei Einholung von Löschungsunterlagen zu vereinbaren.). Wie zahlreiche Fragen von Seminarteilnehmern oder im Internet zeigen, wird häufig zwar eine Vollzugsgebühr anteilig berechnet und auf Verkäufer und Käufer nach dem, was der Notar bzw. die Mitarbeiter/innen für gerecht halten, aufgeteilt, ohne dass aber eine interne Kostenverteilungsregelung im Vertrag, welche diese Einzelheiten genau regelt, enthalten ist. Wegen möglicher Meinungsunterschiede der Vertragsparteien ist davon abzuraten. Die Unparteilichkeit des Notars wird durch dessen eigene Verteilung tangiert, was leicht zu vermeiden ist, indem in alle Kaufverträge eine angemessene Verteilungsregelung aufgenommen und mit verlesen wird (vgl. OLG Düsseldorf MittBayNot 2007, 430, dass. NotBZ 2008, 75 = Beschlüsse vom 27.3.2007 und 3.5.2007; vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2016 Az. 25 T 655/15 in Rechtsprechungsdatenbank NRW, sowie RNotZ 2016, 197). Elsing, Infobrief für Notariatsmitarbeiter Ausg. 4/2016 S. 21 ff. weist zutreffend darauf hin, dass auch zahlreiche Formulierungen in Kaufverträgen oft noch Streitpotential bieten, weil noch immer darüber gestritten werden kann, was unter „Kosten des Vollzugs“ beispielsweise genau zu verstehen ist. Auch für etwaige Hinterlegungskosten (Verwahrungsgebühr KV 25300) und im Fall von Genehmigungen auf Verkäuferseite, für die bei der Lastenfreimachung anfallenden Treuhandgebühren und die Grundbuchkosten der Löschung empfehlen sich möglichst genaue Regelungen. Dies gilt auch für die bei Entwurf von Löschungsbewilligungen oder Genehmigungen unter die Vollzugsgebühr fallenden Kosten der Unterschriftsbeglaubigung bei einem anderen Notar oder dem Vollzugsnotar (die KV 25100 mit 0,2-Gebühr, höchstens 70 Euro, aus dem Wert, der bei Entwurf maßgeblich wäre, also z. B. für Genehmigungen Wert nach § 98 halber Wert des Geschäfts oder anteiliger Wert, bei Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte nach § 53 Nennbetrag, ist nach ganz herrschender Meinung zusätzlich – egal von welchem Notar – zu berechnen, da die Gebührenfreiheit für selbständige Entwürfe nach den im 4. Buch des KV Vorbem. 2.4.1 Abs. 2 für die „Vollzugsentwürfe“ nicht gilt, so auch LG Bielefeld, Beschluss vom 17.12.2014 Az. 23 T 433-439/14, NotBZ 2015, 276 = ZNotP 2015, 38 mit Anm. Tiedtke, und OLG Hamm Beschluss vom 16.07.2015 Az. 15 W 152/15. auch in Rechtsprechungsdatenbank NRW).
(Ende Auszug aus eigenem Skript von Okt. 2020)
Notarkosten-Dienst = Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, auch Rückständen, entgeltlich / günstig siehe
www.filzek.de unter "Notarkosten-Dienst".
