Vorsorgevollmacht neu und Widerruf

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Resa
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#1

29.04.2026, 10:00

Hallo zusammen.

Bei uns wurde beurkundet eine Vorsorgevollmacht, die auch den Widerruf einer vor mehreren Jahren - bei uns - beurkundeten Vorsorgevollmacht enthält.

Den Widerruf sollen wir auch beim ZVR melden, ebenso die neue Vollmacht.

Frage 1:
Ich weiß, dass es keine Gebühr für die Meldung der neuen Urkunde beim ZVR gibt.
Wie verhält es sich denn mit dem Widerruf? Bekommt man da eine besondere Gebühr für die Meldung oder ist das auch mit abgegolten mit der Beurkundungsgebühr?

Frage 2:
Muss ich den Widerruf in der neuen Vorsorgeurkunde irgendwie bewerten (Erhöhung Geschäftswert?)

Danke schon mal für alle Rückmeldungen und guten Start in ein verlängertes Wochenende.
Resa
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#2

29.04.2026, 10:01

Noch eine Ergänzung von der Fragestellerin:

Es handelt sich um einen vollständigen Widerruf der alten Vorsorgevollmacht.
legalspecialist
...ist hier unabkömmlich !
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#3

29.04.2026, 10:06

Resa hat geschrieben:
29.04.2026, 10:00
Frage 1:
Ich weiß, dass es keine Gebühr für die Meldung der neuen Urkunde beim ZVR gibt.
Wie verhält es sich denn mit dem Widerruf? Bekommt man da eine besondere Gebühr für die Meldung oder ist das auch mit abgegolten mit der Beurkundungsgebühr?
0,5-Gebühr nach KV Nr. 21201 GNotKG.
Resa hat geschrieben:
29.04.2026, 10:00
Frage 2:
Muss ich den Widerruf in der neuen Vorsorgeurkunde irgendwie bewerten (Erhöhung Geschäftswert?)
Bewerten ja, erhöhen nein.
Wenn es eine inhaltliche Übereinstimmung ist, fällt kein Mehrwert an, § 109 II GNotKG.

Die vorstehende Beantwortung wurde nicht mit KI generiert.
Sofern nicht anders gekennzeichnet, sind die Antworten nicht mit KI generiert.

Gruß
Oli


Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium. :pfeif
Martin Filzek
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Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV

#4

30.04.2026, 13:30

Wenn ich die Fragen und Antworten zusammenfasse ist es doch so, dass für die neue Vollmacht Gebühr 1,0 nach KV 21200 entsteht, was den Widerruf der früheren Vollmacht nach § 109 umfasst. Deshalb ist m. E. der Hinweis auf Gebühr 21201 (0,5) in Teilantwort 1 - obwohl für Widerruf allein zutreffend - vielleicht missverständlich?
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
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