Testamentsänderung mit Testamentsvollstreckungsanordnung

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Claudia7876
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#1

25.02.2026, 09:57

Hallo!

Hier ist die Änderung eines gemeinschaftlichen Testaments dahingehend beurkundet worden, dass ein Vorausvermächtnis widerrufen und erstmalig Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist .

Ich frage mich nun, welche Bewertung hier zu erfolgen hat. M.E. ist die erstmals angeordnete Testamentsvollstreckung hier eine vermögensrechtiche Verfügung (Streifzug, 13. Auflage, RdNr.930), so dass hier § 109 II 2 (derselbst Gegenstand) zur Anwendung kommt (Streifzug, Aufl. 13, RdNr. 962)?

Über eine Rückmeldung würde sich eine "Berufsrückkehrerin" sehr freuen :)
Notariatsoldie
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#2

25.02.2026, 21:22

Ich würde den Wert wie folgt berechnen:
Wert des weggefallenen Vorausvermächtnisses zuzüglich 30 % des modifizierten Reinvermögens der Beteiligten (wegen der erstmaligen
Bestellung eines Testamentsvollstreckers).

Da die Testamentsvollstreckung erstmals (und ich nehme an hinsichtlich des gesamten Nachlasses) angeordnet wurde, kommt hier § 109 GNotKG nicht zum Ansatz.
Martin Filzek
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#3

26.02.2026, 14:44

Stimme Notariatsoldie zu, vielleicht bei Anordnung Testamentsvollstreckung nur 20 % (vgl. Notarkasse, Streifzug, 13. Aufl. 2021, Rn. 3220).

Aber vor allem wollte ich darauf hinweisen, dass es ein "Denkfehler" ist für spätere ändernde Urkunden wie im Fragebeitrag an den Begriff "Gegenstandsgleichheit" zu denken. Dieser bezieht sich nur auf die in einer einzigen Urkunde enthaltenen Erklärungen untereinander, keinesfalls aber auf spätere bzw. sonst andere Urkunden - andernfalls müssten ja konsequent weiter gedacht sämtliche Änderungen unbewertet bleiben, da sie mit dem früheren Hauptgegenstand der Urkunde als gegenstandsgleich angesehen würden - das alles ist also "logisch" unmöglich.

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Claudia7876
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#4

27.02.2026, 09:05

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen! :thx

@Martin Filzek: Den "Denkfehler"sehe ich so nicht, da ich die in einer Urkunde abgegebenen Erklärungen meine und zwar Testamentsänderung mit Testamentsvollstreckungsanordnung, aber vielleicht steht ich da wirklich auf dem Schlauch : :kopfkratz
Martin Filzek
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#5

27.02.2026, 17:02

Die Testamentsänderung hat ja hier nur den Teilwert in Höhe des Wertes des Vermächtnisses (Widerruf Vermächtnis), das wird doch nur ein geringerer Wert sein als der gesamte Nachlasswert, zu dem Testamentsvollstreckung jetzt erstmals in Änderungsurkunde verfügt wurde. Deshalb kommt auch insoweit eine Annahme von Gegenstandsgleichheit nicht in Betracht, nur dann, wenn man auf die Gesamtverfügung in der früheren Urkunde abstellt, was aber für verschiedene Urkunden nicht geht. Allenfalls käme bei z. B. am selben Tag - unnötig - in zwei separate Urkunden aufgeteilten Regelungen die Annahme von Gegenstandsgleichheit für den Fall der nach richtiger Sachbehandlung i.S.v. § 21 GNotKG möglich gewesenen Zusammenbeurkundung in Frage mit dem Argument, dass es dann gegenstandsgleich gewesen wäre (z. B. wenn Zustimmungsbeschlüsse zweier an Umwandlung beteiligter Unternehmen anstatt in einer Urkunde zusammenzufassen, in zwei getrennten Urkunden beurkundet werden, ohne dass es durch sonstige Umstände gerechtfertigt wäre).
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