Hallo!
Vielleicht eine Anfängerfrage:
Wennn ich beurkundete Verträge nebst Rechnung nur per E-Mail schicke - fällt dann die KV 32005 an?
Behörden etc. wurden nicht angeschrieben.
Der Kommentar schreibt nichts von E-Mail-Versand, sodass ich die Gebühr nicht abrechnen würde.
LG in die Runde.
KV 32005 bei E-Mails
-
Feldhamster
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2079
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Meines Erachtens fällt die 32005 an. Mailkorrespondenz ist inzwischen üblich.
-
Martin Filzek
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2268
- Registriert: 30.05.2008, 16:23
- Beruf: Fachbuchautor KostenO/GNotKG), freibeuflicher Dozent, früher Notariatsmitarbeiter bzw. -BV
Der Gesetzeswortlaut spricht ja von Post- und Telekommunikations-Auslagen. Da man E-Mails nur über internet (fällt unter Telekommunikationsauslagen, auch wenn aufgrund regelmäßig Flatrate keine genaue Zuordnung für konkrete Auslagenhöhe nah KV 32004 möglich ist) versenden kann, ist klar, dass damit eine Abrechnung über KV 32005 möglich ist. Das ergibt sich auch aus allen Kommentaren, auch falls der Ausdruck E-Mail dort nicht vorkommen sollte.
Notarkosten-Dienst = Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, Kurzgutachten u.Ä. - entgeltlich und günstig siehe www.filzek.de.
Notarkosten-Dienst = Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, Kurzgutachten u.Ä. - entgeltlich und günstig siehe www.filzek.de.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de


