Entwurfsabrechnung bei UG-Neugründung

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LeaHH
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#1

05.01.2026, 11:35

Hallo zusammen,

ich arbeite in einer Kanzlei, welche erst vor kurzem eine Notarin mit wenig Erfahrung bekommen hat. Ich selber bin auch schon seit längerer Zeit aus dem Notariat raus und weiß gerade kostentechnisch nicht weiter. Wir haben hier den folgenden Fall:

Ein Mandant wollte eine UG nach Musterprotokoll (Stammkapital 250 €) gründen. Wir haben daraufhin die HR-Anmeldung sowie das Musterprotokoll erstellt und dem Mdt. zugesandt. Ein BeurkT wurde bereits vereinbart. Zu diesem ist der Mdt. jedoch nicht erschienen und war danach weder per Mail, noch telefonisch zu erreichen. Wir wollen die Entwürfe nun abrechnen. Wie ist es hier richtig?

Lt. § 105 GNotKG beträgt der Geschäftswert für die Anmeldung zum HR bei Neugründung 30.000 €. Gilt dieser Wert nur für die HR-Anmeldung oder auch für das Musterprotokoll (Stammkapital ist hier ja 250 €)?
Die HR-Anmeldung würde ich ja nach Nr. 24102 abrechnen, das Musterprotokoll aber nach Nr. 21302, da die Entwurfsgebühr ja nur für nicht beurkundungspflichtige Angelegenheiten greift. Wäre das denn so richtig?

Kann ich zudem noch weitere Gebühren abrechnen oder nur die Entwurfsgebühr bzw. die, für die vorzeitige Beendigung?

Jetzt bereits schon mal vielen Dank an euch, für eure Antworten und ein frohes neues Jahr :)
köster
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#2

06.01.2026, 14:41

Gem. § 105 Abs. 6 Nr. 1 und § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG gilt der Mindestwert von 30.000,00 € sowohl bei einer UG-Gründung nach Musterprotokoll (wenn von dem Musterprotokoll nicht abgewichen wird) als auch für die Registeranmeldung nicht.

Die Abrechnung müsste daher aus meiner Sicht wie folgt aussehen, wenn die Entwürfe vollständig waren:

Ein-Personen-UG-Gründung: 1,0-Gebühr nach KV 21303 iVm KV 21200 GNotKG (Geschäftswert: 250,00 €), aber Mindestgebühr 60,00 €
Anmeldung: 0,5-Gebühr nach KV 24102 iVm 21201 Nr. 5 GNotKG (Geschäftswert: 250,00 €) aber Mindestgebühr 30,00 €
LeaHH
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#3

07.01.2026, 08:14

Vielen Dank @köster! :)
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stefan2209
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#4

08.01.2026, 21:12

Ich stimme köster zu.

Denkbar wäre für die HR-Anmeldung auch KV 21304 iVm 24102 iVm 21201, dann ist auch bei dieser KoRe die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens dokumentiert.
:-) alles im (Siegel-)Lack
köster
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#5

09.01.2026, 16:10

@stefan2209:

Aus meiner Sicht passt KV 21304 hier nicht, da es sich bei der Fertigung des Entwurfs ja nicht um ein Beurkundungsverfahren handelt. Die Gebühr ist entstanden und fällig geworden mit der beantragten Amtshandlung, also mit Fertigung des Entwurfs.
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