Übertragungsvertrag mit Abtretung des Rückforderungsrechts

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Okudera
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#1

01.12.2025, 19:58

Bei Übertragungsverträgen stellt sich regelmäßig der folgende Sachverhalt:

Veräußerer ist nur einer von zwei Ehegatten (der Alleineigentümer ist), der andere Ehepartner soll aber abgesichert werden (auch durch einen Rückforderungsanspruch).

Gestaltet wird dann wie folgt:

Der Veräußerer behält sich das typische Rückforderungsrecht vor.
Er räumt aber nicht seinem Ehepartner ein eigenes Forderungsrecht für den Fall seines Vorversterbens ein, sondern tritt - aufschiebend bedingt auf sein Versterben - sein Rückforderungsrecht (sowie Rechte aus einer etwa bereits erklärten Rückforderung) auf den Ehepartner ab. Die Vormerkung wird dann aufgrund der Abtretung umgeschrieben (auf den Ehepartner).

Jetzt stellt sich mir die Frage, ob diese Abtretung als gegenstandsverschiedene Vereinbarung abgerechnet werden muss.
Eigentlich ist der Fall ja ähnlich dem Fall, in dem der andere Ehepartner ein (aufschiebend bedingt auf das Versterben des Veräußerers vereinbartes) eigenes Forderungsrecht zur Übertragung erhält.
Aber nur "eigentlich", denn hier habe ich ja die Abtretung des Rechts (die nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Veräußerer und Erwerber betrifft).

Auf der anderen Seite ist der Fall vergleichbar mit den Fällen, in denen Ausgleichszahlungen an Geschwister erfolgen:
Dort steht der Zahlungsanspruch zunächst dem Veräußerer zu, der diesen Anspruch dann an das weichende Geschwisterkind abtritt (und diesen die Zahlung dann auf direktem Weg erhält).
Hier steht der Rückforderungsanspruch auch dem Veräußerer zu, der ihn dann an einen Dritten (nur eben seine Ehefrau abtritt).

Vielen Dank schon einmal für die Rückmeldungen
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