Hallo zusammen, wir haben hier im Büro verschiedene Meinungen zu dem Vorgang einer Löschung von Nießbrauchrechten:
Den Entwurf haben wir gefertigt. Eigentümer eines WE-Rechts sind die Geschwister A und B zu je 1/2, die das vor längerer Zeit von den Eltern C und D (die damals zu je 1/2 Eigentümer waren) geschenkt bekommen haben.
Eingetragen sind 4 Nießbrauchrechte wie folgt:
Zugunsten C - Alter aktuell: über 70 Jahre - an seinem ehemaligen 1/2-Anteil: 1 Nießbrauchrecht, löschbar im Todesfall des C
Zugunsten D - Alter: dito - an dem vorgenannten ehemaligen Anteil des C, aufschiebend bedingt durch den Tod des C, sofern D den C überlebt.
Das Gleiche dann nochmal umgekehrt am ehemaligen Anteil der D.
Im Grundbuch sind die Nießbrauchrechte in Abt. II lfd. Nrn. 1 bis 4 eingetragen. Sämtliche dieser Rechte sollen nun gelöscht werden.
Jahreswert gesamt: 48.000,00 €.
Ich hab jetzt gedacht, die Rg. sieht gem. § 52 GNotKG so aus:
Wert der Last II/1: 1/2 v. 48.000,00 € = 24.000,00 € x Vervielfältiger 5 = 120.000,00 €.
Und dann das Gleiche für jede Last (also 4 x 120.000,00 €).
Die andere Meinung hier ist dazu: II/1und II/2 = zusammen 120.000,00 €; das Gleiche für II/3 und II/4.
Mit Blick auf § 52 (6) befürchte ich, dass beide Meinungen nicht ganz richtig sind. Müsste man nicht für die Lasten, die jeweils nur zum tragen kommen würden, wenn der eigentliche Berechtigte verstirbt, irgendwie einen Abschlag von 120.000,00 € nehmen?
Freue mich auf neue Denkanstöße
Nießbrauch Löschung
- stefan2209
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Hallo,
ich gehe davon aus, dass beide Berechtigten C und D die Löschung der vier Rechte bewilligt haben, also beide noch am Leben sind.
Die beiden den Berechtigten C und D unmittelbar zustehenden Rechte würde ich wie folgt abrechnen:
1/2 v. 48.000,00 € = 24.000,00 € x Vervielfältiger 5 = 120.000,00 €.
Bei den beiden den Berechtigten C und D aufschiebend bedingt zustehenden Rechten tritt das eine Recht auf jeden Fall in Kraft nach dem Tod desjenigen, der zuerst verstirbt, zugunsten des Überlebenden, das andere Recht tritt auf keinen Fall in Kraft, weil der Berechtigte ja bereits verstorben ist und der Überlebende dann den ganzen Nießbrauch hat.
Will sagen, es kann ja immer nur ein Fall eintreten, entweder stirbt der eine oder der andere zuerst. Für den zuerst Versterbenden ist das aufschiebende bedingte Recht aufgrund seines Todes bedeutungslos geworden. Weil die Chancen 50:50 stehen würde ich bei den beiden aufschiebend bedingten Rechten jeweils einen Abschlag von 50 % vornehmen:
1/2 v. 48.000,00 € = 24.000,00 € x Vervielfältiger 5 = 120.000,00 € : 2 = 60.000,00 €
Dann käme man auf insgesamt 120.000,00 € + 120.000,00 € + 60.000,00 € + 60.000,00 €
Allerdings kann man auch argumentieren, dass die beiden aufschiebend bedingten Rechte im Zeitpunkt der Löschung nicht aktiv sind, also 2 x € 0,00 wg. § 52 (6).
Ich weiss nicht, warum bei der Bestellung der Nießbrauch gemäß den früheren Anteilen von C und D am Grundbesitz festgelegt wurde, statt beiden als Gesamtberechtigte den Nießbrauch einzuräumen und schuldrechtlich zu vereinbaren, dass beim Tod des einen der Nießbrauch dem anderen allein zusteht. Vielleicht gab es steuerliche Gründe es so zu machen?
Bei der Gesamtberechtigtenmethode hätte man jetzt nur ein Recht zu löschen, GW: 240.000,00 €.
Setzt man die aufschiebend bedingten Rechte mit jeweils € 0,00 an, endet man auch bei € 240.000,00.
War es wirklich so gewollt, dass keine Gesamtberechtigung am Nießbrauch eingeräumt wird, würde ich wieder zum Abschlag tendieren, GW: € 360.000,00.
Nachdem ich das jetzt alles geschrieben habe, fällt mir auf, dass, wenn die Löschung der vier Rechte erfolgen würde, wenn ein Berechtigter verstorben ist, dass ich dann die beiden Rechte des Verstorben mit € 0,00 bewerten würde, die beiden anderen mit jeweils € 120.000,00, weil beide Rechte aktiv sind, der Überlebende, der die Löschung bewilligt, im Zeitpunkt der Löschung den kompletten Nießbrauch hätte, weil die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Dass Löschungserleichterung vorliegt, habe ich jetzt mal vorausgesetzt.
Somit komme ich zu dem Schluss für den vorliegenden Fall: 1 x € 120.000,00 + 1 x € 120.000,00 + 1 x € 0,00 + 1 x € 0,00 = € 240.000,00.
So, jetzt hast Du schon mal meine Denkanstöße
ich gehe davon aus, dass beide Berechtigten C und D die Löschung der vier Rechte bewilligt haben, also beide noch am Leben sind.
Die beiden den Berechtigten C und D unmittelbar zustehenden Rechte würde ich wie folgt abrechnen:
1/2 v. 48.000,00 € = 24.000,00 € x Vervielfältiger 5 = 120.000,00 €.
Bei den beiden den Berechtigten C und D aufschiebend bedingt zustehenden Rechten tritt das eine Recht auf jeden Fall in Kraft nach dem Tod desjenigen, der zuerst verstirbt, zugunsten des Überlebenden, das andere Recht tritt auf keinen Fall in Kraft, weil der Berechtigte ja bereits verstorben ist und der Überlebende dann den ganzen Nießbrauch hat.
Will sagen, es kann ja immer nur ein Fall eintreten, entweder stirbt der eine oder der andere zuerst. Für den zuerst Versterbenden ist das aufschiebende bedingte Recht aufgrund seines Todes bedeutungslos geworden. Weil die Chancen 50:50 stehen würde ich bei den beiden aufschiebend bedingten Rechten jeweils einen Abschlag von 50 % vornehmen:
1/2 v. 48.000,00 € = 24.000,00 € x Vervielfältiger 5 = 120.000,00 € : 2 = 60.000,00 €
Dann käme man auf insgesamt 120.000,00 € + 120.000,00 € + 60.000,00 € + 60.000,00 €
Allerdings kann man auch argumentieren, dass die beiden aufschiebend bedingten Rechte im Zeitpunkt der Löschung nicht aktiv sind, also 2 x € 0,00 wg. § 52 (6).
Ich weiss nicht, warum bei der Bestellung der Nießbrauch gemäß den früheren Anteilen von C und D am Grundbesitz festgelegt wurde, statt beiden als Gesamtberechtigte den Nießbrauch einzuräumen und schuldrechtlich zu vereinbaren, dass beim Tod des einen der Nießbrauch dem anderen allein zusteht. Vielleicht gab es steuerliche Gründe es so zu machen?
Bei der Gesamtberechtigtenmethode hätte man jetzt nur ein Recht zu löschen, GW: 240.000,00 €.
Setzt man die aufschiebend bedingten Rechte mit jeweils € 0,00 an, endet man auch bei € 240.000,00.
War es wirklich so gewollt, dass keine Gesamtberechtigung am Nießbrauch eingeräumt wird, würde ich wieder zum Abschlag tendieren, GW: € 360.000,00.
Nachdem ich das jetzt alles geschrieben habe, fällt mir auf, dass, wenn die Löschung der vier Rechte erfolgen würde, wenn ein Berechtigter verstorben ist, dass ich dann die beiden Rechte des Verstorben mit € 0,00 bewerten würde, die beiden anderen mit jeweils € 120.000,00, weil beide Rechte aktiv sind, der Überlebende, der die Löschung bewilligt, im Zeitpunkt der Löschung den kompletten Nießbrauch hätte, weil die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Dass Löschungserleichterung vorliegt, habe ich jetzt mal vorausgesetzt.
Somit komme ich zu dem Schluss für den vorliegenden Fall: 1 x € 120.000,00 + 1 x € 120.000,00 + 1 x € 0,00 + 1 x € 0,00 = € 240.000,00.
So, jetzt hast Du schon mal meine Denkanstöße


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Eine interessante Frage, zu der ich #2 von stefan2209 im Ergebnis bis zu den ersten sechs Absätzen zustimmen würde = nur ca. 30 - 70 und wie vorgeschlagen 50 % für die bedingten Rechte der Überlebenden der beiden Verkäufer-Eheleute, insoweit gemindert nach § 52 VI.
Dass wie bei stefan2209 im 7. Absatz von #2 dann geschrieben wird, die beiden bedingten Rechte seien ja noch nicht "aktiv" und dann mit 0 bewertet werdem. überzeugt mich nicht, es sind ja trotzdem eingeräumte bedingte Rechte, deren Beginn nur nicht feststeht, und somit weitere selbständige zu bewertende Rechte, vgl. z. B. Zapf in Renner/Otto/Heinze, Leipziger GNotKG-Kommentar 4. Aufl. 2024 § 52 Rn. 70 ("Bei Einzelrechten ist der Gw. jedes Einzelrechtes gesondert ... festzustellen ...."), Rn. 78 f. mit Rechtsprechungsnachweisen zu vergleichbaren Fällen in Fn. 118; sowie Schwarz in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Rn. 75 und Beispiel Rn. 78, 80. Würde man im Fragefall wie im letztgenannten Beispiel für das bedingte spätere Recht den Multiplikator des früheren Rechts abziehen vom Multiplikator des später nach Bedingungseintritt Begünstigten, würde das im Fragefall zu 5 - 5 = 0 als Multiplikator führen (im Korintenberg-Fall Rn. 80 werden von 15 als Multiplikator dann 10 abgezogen = 5 für das bedingte spätere Recht). Wäre vielleicht irgendwie auch vertretbar mit der Folge von Stefans Bewertungsvorschlag = 0 für die weiteren Rechte, aber m. E. geht das dann an dem Gebot der selbständigen Bewertung von den verschiedenen Rechten vorbei und wäre m. E. ein zu großzügiges Ermessen bei der Wertminderung nach § 52 VI, die nach einigen GNotKG-Kommentaren ja auch überhaupt nur noch "in seltenen Ausnahmefällen der Unbilligkeit" überhaupt durchgeführt werden soll (vgl. etwa Rohs in Rohs/Wedewer GNotKG § 152 Rn. 21, Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 52 Rn. 29).
Unterstützung bei Notarkostenberechnungen u. Ä. siehe www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst - entgeltlich / günstig.
Dass wie bei stefan2209 im 7. Absatz von #2 dann geschrieben wird, die beiden bedingten Rechte seien ja noch nicht "aktiv" und dann mit 0 bewertet werdem. überzeugt mich nicht, es sind ja trotzdem eingeräumte bedingte Rechte, deren Beginn nur nicht feststeht, und somit weitere selbständige zu bewertende Rechte, vgl. z. B. Zapf in Renner/Otto/Heinze, Leipziger GNotKG-Kommentar 4. Aufl. 2024 § 52 Rn. 70 ("Bei Einzelrechten ist der Gw. jedes Einzelrechtes gesondert ... festzustellen ...."), Rn. 78 f. mit Rechtsprechungsnachweisen zu vergleichbaren Fällen in Fn. 118; sowie Schwarz in Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl. 2022, Rn. 75 und Beispiel Rn. 78, 80. Würde man im Fragefall wie im letztgenannten Beispiel für das bedingte spätere Recht den Multiplikator des früheren Rechts abziehen vom Multiplikator des später nach Bedingungseintritt Begünstigten, würde das im Fragefall zu 5 - 5 = 0 als Multiplikator führen (im Korintenberg-Fall Rn. 80 werden von 15 als Multiplikator dann 10 abgezogen = 5 für das bedingte spätere Recht). Wäre vielleicht irgendwie auch vertretbar mit der Folge von Stefans Bewertungsvorschlag = 0 für die weiteren Rechte, aber m. E. geht das dann an dem Gebot der selbständigen Bewertung von den verschiedenen Rechten vorbei und wäre m. E. ein zu großzügiges Ermessen bei der Wertminderung nach § 52 VI, die nach einigen GNotKG-Kommentaren ja auch überhaupt nur noch "in seltenen Ausnahmefällen der Unbilligkeit" überhaupt durchgeführt werden soll (vgl. etwa Rohs in Rohs/Wedewer GNotKG § 152 Rn. 21, Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl. 2021, § 52 Rn. 29).
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