drei Übertragungen in einer Urkunde

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Resa
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#1

31.03.2025, 11:27

Hallo zusammen, ich habe hier folgendes Problem:

Wir haben in einer einzigen Urkunde - ohne diese in Teil A, B, C oder ähnliches zu unterteilen - 2 Schenkungen und 1 Verkauf an 2 Wohnungsrechten gemacht:

Schenkung 1:
M als alleinige Eigentümerin eines WE-Rechts (x) schenkt S (Sohn) dieses zu Alleineigentum (ohne jegliche Gegenleistung)


Schenkung 2 sowie Verkauf:
M, S und T sind Eigentümer zu je 1/3 an einem anderen Wohnungsrecht (y).

M schenkt S 1/3 an y; (ohne jegliche Gegenleistung)
T verkauft S 1/3 an y zu einem Kaufpreis von so-und-so-viel Euro.

T war bei Beurkundung nicht anwesend und hat (bei uns) später nachgenehmigt.
Verwaltergenehmigung oder sonstige Genehmigungen sind nicht erforderlich.
Es werden keine Vormerkungen und auch sonst nichts weiter eingetragen.
Lastenfreiheit ist gegeben.
Kostenschuldner für alles: S

Es wurde in der Urkunde vereinbart, dass es sich um 3 Verträge handeln soll, die durch die Urkunde nur äußerlich zusammengefasst sind, inhaltlich jedoch in Entstehung und Fortbestand voneinander unabhängig sind.

Ich würde in diesem Fall getrennt abrechnen, also 3 einzelne Kostenrechnungen machen:
Dann würden sich m.E. die Vollzugsgebühr (für die Einholung der GE von T) für den Verkauf T an S auch nur nach dem Wert des Verkaufs richten.
Ebenso würde für die Betreuungsgebühr (Kaufpreisfälligkeitsmitteilung) als Wert nur der Kaufpreis zugrundegelegt werden.

Freue mich auf Meinungen dazu.
Martin Filzek
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#2

31.03.2025, 11:53

Könnte man wohl so machen, vgl. § 93 Abs. 2 GNotKG, wobei der Fall sicher ein Grenzfall ist, bei dem auch die Zusammenbeurkundung wegen der mindestens teilweise identischen Beteiligten innerhalb einer Familie auch einen sachlichen Grund für die Zusammenbeurkundung darstellt, der dann zum Kostenvorteil durch Degression der Gebührentabelle bei den Beurkundungsgebühren führt - und entsprechend zu einer Erhöhung der nur Teil-Geschäftswerte betreffenden Vollzugs- und Betreuungsgebühren, die dann wegen § 112 und § 113 Abs. 1 aus dem vollen Gesamtbeurkundungsverfahrenswert (§§ 35, 86) zu berechnen wlären.

Ob die Abrechnung als eine - zulässigerweise (str.) - zusammengefasste Urkunde dann im Einzelfall günstiger ist (Vorteil bei den Beurkundungsgebühren, Nachteil bei Vollzugs- und Betreuungsgebühren und deren höherem Wert) oder aber die Annahme eines Falls nach § 94 Abs. 2 (drei separate Beurkundungsgebühren aus entspr. Teil-Geschäftswerten und Berechnung von Vollzug und Betreuung nur bei dem Geschäft, wo diese entstanden sind aus dessen einzelnem Wert) könnte man ja spaßeshalber mal ausrechnen und gegenüberstellen.

Eine Pflicht dazu besteht aber nicht (außer in Fällen ganz krasser Kostenunterschiede, die hier sicher nicht vorliegen werden) und man kann sich nach Ermessen des Notars entscheiden, wie man will. Nachdem der Notar es in einer Urkunde zusammengefasst hat, würde ich persönlich zur Berechnung der Beurkundungsgebühr aus Gesamtwert §§ 35, 86 neigen mit entsprechend gleichem Wert wg. § 112 und § 113 Abs. 1 bei Betreuungs- und Vollzugsgebühr.

Klarer i. S. einer Anwendung von § 93 Abs. 2 und drei einzelnen Kostenrechnungen wäre es gewesen, wenn man dann auch nicht eine Zusammenbeurkundung gemacht hätte, sondern wirklich auch in drei einzelne Urkunden aufgeteilt hätte, was wohl auch im Rahmen des Ermessens des Notars zur Zusammenfassung oder Nichtzusammenfassung gelegen hätte.

Wegen aktuellem Zeitmangel für Steuererklärungen und eilige Notarkosten-Dienst-Bearbeitungen nach Urlaubsrückkehr und Bronchitis habe ich jetzt noch nicht alle gängigen Kommentare zu § 93 Abs. 2 durchgesehen, inwieweit sich dort gleiche oder andere Auffassungen finden. Ich stelle anheim, dies nachzuholen bzw. könnte in einigen Tagen oder Wochen ggf. noch mal etwas hierzu nachtragen, falls sich auch für mich eine Änderung der obigen Stegreifantwort ergeben sollte.

Notarkosten-Dienst = Unterstützung bei Notarkostenberechnungen, auch Rückständen u. Ä. - entgeltlich (günstig) siehe www.filzek.de unter Notarkosten-Dienst. :wink2
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de
Resa
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#3

01.04.2025, 12:01

Hallo Herr Filzek,

ganz lieben herzlichen Dank für Ihre Hilfestellung und ich wünsche Ihnen gute Besserung !
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